Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68   

Zwei Unfälle

§§ 315c, 142 StGB;

§ 264 StPO, Strafklageverbrauch;

§ 52 StGB, Tateinheit bei "Klammerwirkung"

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 23, 141
  • NJW 1970, 255



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BGH, 04.06.1970 - 4 StR 80/70  
    »Zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität i.S. von § 264 StPO , gleichviel, ob die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder nicht und ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt (im Anschluß an BGHSt 23, 141 ).«.

    Der Sachverhalt sei anders zu beurteilen als die Fälle, in denen bereits die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot, z.B. des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder im angetrunkenen Zustand, verstoße und auf diese Weise den Geschehensablaufs zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne verbinde, wie dies der Bundesgerichtshof bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt mit nachfolgender Unfallflucht mit Recht angenommen habe (BGHSt 23, 141 ).

    Zwar trifft es nicht zu, wie dieses Gericht annimmt, daß mehrere Gesetzesverletzungen im materiellrechtlichen Sinne (§ 74 StGB ) allein schon deshalb eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 bilden, weil sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. So hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHSt 23, 141 , (148) entschieden, daß mehrere voneinander unabhängige Unfälle auch dann verfahrensrechtlich selbständige Taten bleiben, wenn sie der infolge Alkoholgenusses fahruntüchtige Täter auf derselben Fahrt verursacht hat.

    Wie der Senat in BGHSt 23, 141 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im einzelnen dargelegt hat, ist für die Frage, ob mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne verfahrensrechtlich eine oder mehrere Taten bilden, die natürliche Betrachtung entscheidend.

    Von der Sache her besteht deshalb kein Anlaß, die in BGHSt 23, 141 entwickelten Grundsätze nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen schon die Fahrt selbst, etwa wegen der Trunkenheit des Täters oder des Fehlens einer Fahrerlaubnis, verbotswidrig ist und den hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden.

    Von dieser früher vertretenen Auffassung ist der Senat in BGHSt 23, 141, 149 ff. gerade abgerückt.

  • OLG Hamm, 25.03.1983 - 6 Ss 2170/82  

    Tatbegriff des § 264 StPO beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Ein solcher einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt nach der in der Literatur herrschenden und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Auffassung dann vor, wenn die einzelnen Lebensverhältnisse innerlich so miteinander verknüpft sind, daß sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, nach der ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (vgl. Gollwitzer a.a.O., Rdnr. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGHSt 23, 141 (145, 146).

    Vielmehr können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein und derselben Tat im prozessualen Sinne darstellen (vgl. z.B. BGHSt 23, 141, 145; BGHSt 24, 185 (186).

    Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen - auch unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ergeben muß (BGHSt 13, 21 ff; BGHSt 23, 141 (146, 147).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer inneren Verknüpfung mehrerer Handlungen auch darin gesehen, daß die eine Mittel zum Zweck der anderen ist (vgl. für den Fall einer betrügerisch erwirkten Aufnahme in ein Flüchtlingslager und verräterischen Beziehungen zu einem anderen Staat (BGHSt 9, 10 (11)), und darin, daß der Unrechts- und Schuldgehalt einer Handlung ohne Berücksichtigung der Ursachen der anderen Handlung nicht hinreichend beurteilt werden kann (vgl. z.B. für das Verhältnis zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und der nachfolgenden Unfallflucht BGHSt 23, 141 ff und BGH NJW 1970, 1427).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98  

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215, 216; BGH NStZ 1989, 266; BGHR StPO § 264 Tatidentität 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w. N.).

    Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293: 35, 14, 17; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255).

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