Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73   

Zwei Wacholder

§ 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer, Alkoholanflutungswirkung

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 25, 246
  • NJW 1974, 613
  • NJW 1974, 246
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Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90  

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht übernommene Feststellung des Amtsgerichts, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1, 24 ‰ vorgelegen, da das Amtsgericht diese Feststellung nicht näher begründet hat und daher zu besorgen ist, daß die Berechnung dieser Blutalkoholkonzentration unter Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückrechnung für die ersten beiden Stunden nach Trinkende vorgenommen wurde (BGHSt 25, 246, 250).

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134; BGH NZV 1990, 157, 158).

  • BVerfG, 27.06.1994 - 2 BvR 1269/94  

    Verfassungsmäßigkeit der 1,1 %-Grenze für die Tatbestandsverwirklichung des §

    Dasselbe gilt nach dieser Rechtsprechung, wenn der Blutalkoholkonzentrationswert im Zeitpunkt der Fahrt zwar den Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit noch nicht überschritten hat, der Kraftfahrer jedoch in diesem Zeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hat, die in der Folgezeit zu einer Blutalkoholkonzentration führt, die den Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit erreicht oder übersteigt (vgl BGHSt 25, 246 [251 f]).

    Demgemäß ist der Tatrichter bei der Beweiswürdigung an allgemeine Erfahrungssätze gebunden (vgl BGHSt 5, 34 [36]; 6, 70 [72]; 10, 208 [211]; 25, 246 [248]; 29, 18 [20 f]; 31, 86 [89]; Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO , 41. Aufl, § 337 Rdn. 31 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2002 - 19 U 167/01  

    Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei

    Zum Unfallzeitpunkt um 7.45 Uhr hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 0, 65%o. Es kann offen bleiben, bis zu welchem Zeitpunkt zurückzurechnen ist und ob gar, weil der Kläger bei dem sich über viele Stunden hinziehenden Weinfest mit gleichbleibender Trinkgeschwindigkeit Alkohol über einen längeren Zeitraum zu sich genommen hat, eine Rückrechnung bis zum Trinkende statthaft ist (vgl. BGH NJW 1974, 246,247).
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