Rechtsprechung
| BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92 |
Zweite behinderte Tochter
§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, zur Haftung bei aufgrund fehlerhafter genetischer Beratung unterbliebener Abtreibung (vgl. § 218a StGB): Ersatz des vollen Unterhaltsaufwands
Volltextveröffentlichungen (5)
mehr- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung, Humangenetik - Rechtsfolgen fehlerhafter genetischer Beratung eines leitenden Abteilungsarztes eines Universitätsinstituts; Schadensersatz wegen Unterhaltsbelastung der Eltern bei mißlungener Sterilisation oder fehlgeschlagenem Schwangerschaftsabbruch
Kurzfassungen/Presse (2)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- reference-global.com (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- kellotat.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sog. "Kind als Schaden"-Problematik (Torsten Kellotat, Seminararbeit, 2005)
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 25.10.1989 - 4 O 250/88
- LG München I, 16.01.1991 - 9 O 738/90
- OLG München, 20.02.1992 - 1 U 2278/91
- OLG Stuttgart, 19.03.1992 - 14 U 57/89
- BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92
- BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 124, 128
- BGHZ 124, 129
- NJW 1994, 788
- MDR 1994, 556
- FamRZ 1994, 364
- NJW-RR 1994, 479
- JR 1994, 456
- VersR 1994, 425
- NJ 1994, 142
Wird zitiert von ... (40)
- BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie - …
»Hat der Arzt bei der Sterilisation eines Mannes nicht ausreichend über die Notwendigkeit eines Spermiogrammes aufgeklärt, so kann - wenn es trotz des Eingriffs zur Geburt eines Kindes kommt - dessen Unterhaltsbedarf im Weg des Schadensersatzes und daneben auch ein Schmerzensgeld für die Mutter verlangt werden (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).«.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, welches infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 259 ff.;… ferner Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 und 10. März 1981 - a.a.O. -; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 …und vom 30. Juni 1992 - a.a.O.; vgl. zur fehlerhaften genetischen Beratung Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).
Wie der erkennende Senat bereits in dem in BGHZ 124, 128, 136 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, sieht er sich an diese Ausführungen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden, hat aber sowohl in jenem Urteil wie auch in dem ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. März 1995 - VI ZR 356/93 - NJW 1995, 1609 f. seine Rechtsprechung erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen.
Während der Senat in dem zuletzt genannten Urteil zum Ergebnis gelangt ist, daß der Unterhaltsaufwand für ein nach einem fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch geborenes Kind dann nicht mehr vom Schutzzweck des Arztvertrages umfaßt wird, wenn der Abbruch sich nach den vom Bundesverfassungsgericht (…a.a.O. 256 ff., 272 ff., 299) entwickelten Kriterien nicht als rechtmäßig, sondern lediglich als straffrei erweist, hat er im Senatsurteil BGHZ 124, 128, 137 ff. für Fälle eines zweifellos rechtmäßigen Behandlungsvertrages wie etwa der genetischen Beratung zur Vermeidung der Zeugung schwerstgeschädigter Kinder daran festgehalten, daß die ganze oder teilweise Verlagerung des Unterhaltsaufwandes auf den verantwortlichen Arzt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Indessen lösen Verträge, mit welchen ein geschäftsfähiger Mensch die Ausschaltung seiner Fortpflanzungsfähigkeit durch einen medizinischen Eingriff erreichen will, keine Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit aus (Senatsurteile BGHZ 67, 48, 49 ff.; 76, 249, 253; 124, 128, 137).
Wird dieses Recht auf Beendigung der eigenen Fortpflanzungsfähigkeit jedoch vom Patienten in Anspruch genommen und läßt der Arzt sich hierauf ein, so muß er diesen Vertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen erfüllen (so auch Senatsurteil BGHZ 124, 128, 138 m.w.N.).
Da es im Streitfall wie häufig in Fällen der Sterilisation auf der Hand liegt, daß durch den Vertrag mit dem Arzt gerade die wirtschaftlichen Belastungen durch ein Kind vermieden werden sollten (hierzu bereits Senatsurteil BGHZ 124, 128, 138 f.), erstreckt sich seine Haftung auf die Freistellung des Vertragspartners von den wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Vertragserfüllung vermieden werden sollten, also auf den Unterhaltsbedarf, welchen der Senat aus den in BGHZ 76, 259, 270 ff. dargelegten Gründen an den Regelunterhalt für nichteheliche Kinder angelehnt hat, erhöht durch einen vom Tatrichter zu bemessenden angemessenen Zuschlag, der den Wert der pflegerischen Dienstleistungen ausgleicht, welche dem Kind zusätzlich zugutekommen.
Er hat hierzu bereits in dem in BGHZ 124, 128 ff. abgedruckten Urteil vom 16. November 1993 ausführlich Stellung genommen und nimmt hierauf Bezug.
Nicht das Kind oder seine Existenz stellt einen Schaden dar (Senatsurteile BGHZ 76, 249, 252 ff; 124, 128, 139;… vom 19. Juni 1984 und 28. März 1995 - jeweils a.a.O.).
Der Schadensbegriff als solcher, ist wertfrei und enthält insbesondere entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Unwerturteil über das Kind (Senatsurteil BGHZ 124, 128, 142).
Vielmehr erfolgt lediglich unter schadensrechtlichem Blickpunkt eine Beurteilung der wirtschaftlichen Seite eines sehr komplexen Lebenssachverhalts, der in diesem Punkt durch die Vertragsbeziehung der Eltern zum behandelnden Arzt geprägt ist (Senatsurteil BGHZ 124, 128, 141).
Auch wenn die Unterhaltspflicht für ein Kind begrifflich dessen Existenz und die Vermeidung dieser Unterhaltspflicht die Verhinderung seiner Existenz voraussetzt, handelt es sich lediglich um einen für sich wertfreien naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang (so BGHZ 124, 128, 140), der eine untrennbare Einheit zwischen dem Unterhaltsanspruch eines Kindes und seiner Menschenwürde nicht zu begründen vermag.
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92 -,.Die Revision des Beschwerdeführers wurde vom Bundesgerichtshof lediglich hinsichtlich der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz angenommen und zurückgewiesen (BGHZ 124, 128).
Diese Auffassung über die Tragweite der Aussage des Zweiten Senats wird von der Literatur ganz überwiegend geteilt (Giesen, JZ 1994, S. 286 ; Schöbener, JR 1996, S. 89; Deutsch, NJW 1994, S. 776 ; Roth, FuR 1993, S. 305 ; Schiemann, in: LM BGH, § 249 BGB Nr. 109, Bl. 5; Höfling, in: Sachs, Grundgesetz, 1996, Art. 1 Rn. 27; Boin, JA 1995, S. 425 ; Weiß, JR 1994, S. 456 ; Ratzel, MedR 1994, S. 200; ausdrücklich offengelassen bei Backhaus, MedR 1996, S. 201 ; ebenso Lange, in: LM BGH, § 823 BGB Nr. 154; unentschieden Picker, AcP 195 , S. 483 ; vgl. auch Heinrichs, in: Palandt, 57. Aufl. 1998, Vorbem.
- BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06
Arztvertrag über Schwangerschaftverhütung: Erstreckung
Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. BGHZ 76, 259, 262; Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (BGHZ 124, 128 ff.).Im Übrigen muss die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung nicht unbedingt im Vordergrund stehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138; 143, 389, 394).
In Fällen der vorliegenden Art geht es - jenseits aller weltanschaulichen Erwägungen und aller Überlegungen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen - lediglich darum, dass eine von den Eltern nicht gewünschte Belastung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Vertragsverletzung des Arztes herbeigeführt wird und dieser zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138 …und vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO; ferner BVerfGE 96, 375, 400).
Dass dieses Kind ungeachtet der gestörten Lebensplanung der Eltern akzeptiert werden muss und im Streitfall ersichtlich akzeptiert wird, kann in Fällen dieser Art durch den Beitrag des Arztes zum Unterhalt für das Kind, den er auf Grund der vertraglichen Schlechterfüllung zu leisten hat, in wirksamer Weise unterstützt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 128, 143 f.; BVerfGE 96, 375, 402).
- BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers; …
a) Soweit die Revision allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats erhebt, wonach bei fehlerhafter Beratung, die auf Vermeidung der Geburt eines vorgeburtlich schwer geschädigten Kindes gerichtet war, gegen den Arzt ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs geltend gemacht werden kann (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 244 ff, 89, 95, 102 ff, vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 - VersR 1988, 155 f), hat der Senat diese Rechtsprechung auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - NJW 1993, 1751, 1764 bereits einer ausführlichen Nachprüfung unterzogen und an seiner Auffassung festgehalten (Senatsurteile BGHZ 124, 128, 135 ff und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099).Wie der Senat in dem in BGHZ 76, 259, 270 f. abgedruckten Urteil grundlegend ausgeführt und in BGHZ 124, 128, 145 f. nochmals verdeutlicht hat, hat der fehlerhaft behandelnde Arzt von den wirtschaftlichen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kindes hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die Existenzsicherung des Kindes erforderlich ist.
Das muß auch und gerade bei Beratungs- oder Behandlungsverträgen der vorliegenden Art gelten, bei denen anders als etwa in Fällen fehlerhafter Familienplanung (vgl. hierzu die Nachweise im Senatsurteil BGHZ 124, 128, 135/136) nicht einmal die wirtschaftliche Belastung durch den Unterhalt eines Kindes im Vordergrund steht, sondern die Vermeidung der Geburt eines Kindes mit schwerer anlagebedingter Schädigung.
Deshalb können elterliche Betreuungsleistungen in einem solchen Fall nur unter dem Blickpunkt des durch die Schädigung des Kindes bedingten Mehraufwandes Berücksichtigung finden (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 104/105; 124, 128, 145 f.).
- BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
Haftung des Krankenhauses wegen Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzte
Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes sei.Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird (vgl. BGHZ 100, 363, 367 ff.; 124, 128, 132 f.; ebenso BGHZ 105, 189, 192 ff. für Privatpatienten).
Das Krankenhaus als Institution konnte eine ambulante Behandlung grundsätzlich nur in Notfällen übernehmen, für die weder ein Kassenarzt noch ein "beteiligter" Chefarzt zur Verfügung stand (vgl. BGHZ 100, 363, 366; 105, 189, 194; 124, 128, 132).
- OLG Saarbrücken, 30.06.2004 - 1 U 386/02
Arzthaftung: Unterlassene Rücklaufkontrolle eines zytogenetischen …
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Arzt in den Fällen eines aus ärztlichem Verschulden verhinderten Schwangerschaftsabbruchs aus embryopathischer Indikation auf Schadensersatz wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern durch das Kind (BGH NJW 1984, 685; BGH NJW 1994, 788).An dieser Auffassung wurde auch auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts iin seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (NJW 1993, 1751, 1764) nach erneuter Nachprüfung ausdrücklich festgehalten (BGH NJW 1994, 788; BGH NJW 1995, 2407, BGH NJW 1997, 1638).
Das muss auch und gerade bei Beratungs- und Behandlungsverträgen der vorliegenden Art gelten, bei dem anders als etwa in Fällen fehlerhafter Familienplanung (vgl. hierzu BGHZ 124, 128) nicht einmal die wirtschaftliche Belastung durch den Unterhalt eines Kindes im Vordergrund steht, sondern die Vermeidung der Geburt eines Kindes mit schwerer anlagebedingter Schädigung.
- BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99
Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft
Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 249, 256; 76, 259, 262; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (Senatsurteil BGHZ 124, 128).Für die Fälle eines beratungs- oder behandlungsfehlerhaft nicht durchgeführten bzw. fehlgeschlagenen Abbruchs einer bereits bestehenden Schwangerschaft hat der Senat einen vertraglichen Anspruch der Eltern auf Ersatz des durch die Geburt des Kindes vermittelten Vermögensschadens bei Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071) sowie einer embryopathischen oder kriminologischen Indikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 104; 124, 128, 135; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101 und vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699) für möglich erachtet.
- OLG Karlsruhe, 10.03.1999 - 7 U 204/96 Danach erstreckt sich die Haftung des Arztes auch auf diese wirtschaftliche Folge, wenn er durch den jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrag den Schutz vor solchen Belastungen mit übernommen hat (BGH v. 16.11.1993 - VI ZR 105/92, BGHZ 124, 129, 138 = MDR 1994, 556 - genetische Beratung).
In derartigen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung vom Schutzzweck des Beratungsvertrages mitumfaßt, auch wenn sie nicht - wie etwa bei der Sterilisation aus wirtschaftlichen Gründen - im Vordergrund steht, so daß sich die Haftung des Arztes auf die Freistellung des Vertragspartners von solchen Belastungen erstreckt, die durch den Vertrag vermieden werden sollen (BGH v. 16.11.1993 VI ZR 105/923, BGHZ 124, 129, 139 = MDR 1994, 556; BGH v. 3.6.1997 - VI ZR 133/96, MDR 1997, 876 = NJW 1998, 155 zu einer fehlgeschlagenen Hormonmangelbehandlung).
Das LG hat rechtsfehlerfrei und von der Beklagten unangegriffen festgestellt, daß der Abbruch der Schwangerschaft hier aus Gründen einer außergewöhnlichen und schweren Notlage unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des BVerfG (v. 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 u. 1 BvR 307/94, MDR 1998.216 = NJW 1998.519; BVerfG v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, MDR 1993, 789 = NJW 1993, 1751 ff) und des BGH (v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, MDR 1995, 908 = NJW 1995, 1609; v. 27.6.1995 - VI ZR 32/94, MDR 1995, 1015 = NJW 1995, 2407 sowie v. 16.1 1.1993 - VI ZR 105/92, BGHZ 124, 129 = MDR 1994, 556) entwickelten Grundsätze rechtmäßig hätte vorgenommen werden können.
- BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung
Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92 - BGHZ 124, 128 ff., welches vielmehr offenlasse, ob Verträge über Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der früheren Fristenlösung bzw. in Fällen der sog. Notlagenindikation noch Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein könnten.Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 16. November 1993 - aaO. - näher begründet und auch dargelegt, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO. - in diesem Punkt keine Bindungswirkung beikommt.
- OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00
Früherkennung von Schädigungen des Kindes im Mutterleib
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (BVerfGE 88 S. 203) hat der Bundesgerichtshof seine einschlägige Rechtsprechung überprüft und diese jedenfalls für die Fälle einer aus ärztlichem Verschulden mißlungenen Sterilisation sowie eines verhinderten oder fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs bei gesetzlich anerkannter embryopathischer oder kriminologischer Indikation aufrecht erhalten (BGHZ 124 S. 128; vgl. auch BGH NJW 2000 S. 1782, 1783).Vom Schutzbereich des Behandlungsvertrages erfaßt sind indes allenfalls die Schäden, die bei sachgerechter Behandlung und Aufklärung und einer sodann rechtmäßig vorgenommenen Unterbrechung der Schwangerschaft nicht entstanden wären (vgl. BGHZ 124 S. 128).
- BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
Arztrecht - Haftung des behandelnden Arztes bei Behinderung des Neugeborenen
- BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04
Gesellschaftsrecht - Gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel
- BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02
Arztrecht - "Verwahrung" eines Patienten
- OLG Celle, 27.12.2006 - 1 U 82/06
Umfang des Schadensersatzes bei Geburt eines nicht gewollten Kindes
- BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03
Arztrecht - Schadensersatz für Aufwendungen zur Eingliederung Behinderter
- BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06
Arztrecht - Erfolglose Tubensterilisation mittels Tubenligatur: Haftung?
- OLG Oldenburg, 21.05.1996 - 5 U 7/96
Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Zwillingsschwangerschaft, Aufklärung, …
- OLG Düsseldorf, 09.03.1995 - 8 U 15/94
Schmerzensgeld für ungewollte Schwangerschaft
- BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95
Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf …
- BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03
Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung …
- BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96
Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts
- BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
Arbeit & Soziales - Abgrenzung gesetzliche und private Zusatzkrankenversicherung
- BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 7/93
Tätlicher Angriff im Sinne des OEG
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93
Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen …
- OLG Oldenburg, 04.03.2003 - 12 U 36/02
Berechnung des Unterhaltsschadens für ein Kind
- BGH, 12.04.2005 - VI ZR 50/04
Arbeit & Soziales - Forderungsübergang auf den Versorgungsträger
- BGH, 14.05.1997 - XII ZR 140/95
Anforderungen an die Bezeichnung eines vermieteten Grundstücks
- BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92
Verfassungsrechtliche Einschätzung der Arzthaftung bei fehlgeschlagener …
- LG Köln, 17.09.2008 - 25 O 35/08
- OLG Brandenburg, 19.12.2011 - 12 U 152/11
- OLG Hamm, 27.01.1999 - 3 U 127/97
Video beweist: Sterilisation missglückt - Frauenarzt muss Schadenersatz für …
- OLG Düsseldorf, 07.06.2001 - 8 U 143/00
Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter pränataler Diagnostik
- OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 8 U 41/93
Schadensersatzansprüche nach fehlgeschlagener Sterilisation
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1997 - L 5 KR 102/96
Krankenversicherung
- OLG Naumburg, 12.12.2000 - 1 U 72/00
- LG Tübingen, 15.03.2006 - 8 O 29/04
Arzthaftung wegen eines behaupteten Beratungsfehlers im Rahmen einer genetischen …
- OLG Stuttgart, 27.07.1999 - 14 U 3/99
- OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 4 U 16/96
Was deckt die Bauherren-Haftpflichtversicherung?
- OLG Köln, 03.12.1997 - 5 U 110/97
- OLG Köln, 24.04.2002 - 5 U 72/01
