Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.04.2021 | Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität | 30.03.2021 | |
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
Rechtsprechung zu § 186 StGB
1.482 Entscheidungen zu § 186 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- OLG München, 05.03.2024 - 8 U 2827/23 Corona
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen ...
- BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
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- OLG Köln, 04.01.2024 - 15 W 153/23
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler ...
Zum selben Verfahren:
§ 186 StGB in Nachschlagewerken
- § 186 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wahrheitsbeweis
- Üble Nachrede
Querverweise
Auf § 186 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- § 188 (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154e (Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 186 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 5