Zitiervorschläge
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Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
§ 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 286Einziehung
§ 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
§ 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 289Pfandkehr
§ 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
§ 291Wucher
§ 292Jagdwilderei
§ 293Fischwilderei
§ 294Strafantrag
§ 295Einziehung
§ 296(weggefallen)
§ 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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Rechtsprechung zu § 290 StGB
7 Entscheidungen zu § 290 StGB in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 14.01.2021 - 5 Sa 483/20 Corona
Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel - Kündigung
- VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 15.2416
Verletzung des Postgeheimnisses im Beamtenverhältnis - Zurückstufung
- BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin ...
- BGH, 17.10.1957 - 4 StR 523/57
- BGH, 22.11.1991 - 2 StR 376/91
Computerbetrug durch Entnahme von Bargeld aus Bankautomaten mit einer gefälschten ...
- BGH, 16.02.2012 - IX ZB 113/11
Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte ...
- BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht