Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) 1Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. 2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
recht § 17Verbreitungsrecht § 18Ausstellungsrecht § 19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20Senderecht § 20aEuropäische Satellitensendung § 20bWeitersendung § 20cEuropäischer ergänzender Online-Dienst § 20dDirekteinspeisung § 21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 23Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 17 UrhG
765 Entscheidungen zu § 17 UrhG in unserer Datenbank:
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Keine Erschöpfung an digitalen Kopien von E-Books und Hörbüchern
Querverweise
Auf § 17 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137e (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG)