Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
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Textdarstellung

  

§ 145
Prozesstrennung

(1) 1Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften05.12.2012BGBl. I S. 2418
01.11.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften19.10.2012BGBl. I S. 2182
§ 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren § 128aVerhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 129Vorbereitende Schriftsätze § 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll § 130Inhalt der Schriftsätze § 130aElektronisches Dokument; Verordnungs-
ermächtigung
§ 130bGerichtliches elektronisches Dokument § 130cFormulare; Verordnungs-
ermächtigung
§ 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 131Beifügung von Urkunden § 132Fristen für Schriftsätze § 133Abschriften § 134Einsicht von Urkunden § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137Gang der mündlichen Verhandlung § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139Materielle Prozessleitung § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142Anordnung der Urkundenvorlegung § 143Anordnung der Aktenübermittlung § 144Augenschein; Sachverständige § 145Prozesstrennung § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147Prozessverbindung § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151(weggefallen) § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage
§ 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156Wiedereröffnung der Verhandlung § 157Untervertretung in der Verhandlung § 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung
§ 159Protokollaufnahme § 160Inhalt des Protokolls § 160aVorläufige Protokoll-
aufzeichnung
§ 161Entbehrliche Feststellungen § 162Genehmigung des Protokolls § 163Unterschreiben des Protokolls § 164Protokoll-
berichtigung
§ 165Beweiskraft des Protokolls
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    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 145 II)
        Parteien
          Streitgenossenschaft
            § 59 (Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 260 (Anspruchshäufung) (zu § 145 I)
          Urteil
            § 302 (Vorbehaltsurteil) (zu § 145 III)
            § 322 II (Materielle Rechtskraft) (zu § 145 III)
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