Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 256 ZPO
25.806 Entscheidungen zu § 256 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
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Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des ...
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- LG Wuppertal, 22.02.2024 - 4 O 203/21
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- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
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- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 220/22
Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung
§ 256 ZPO in Nachschlagewerken
- § 256 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Testierfähigkeit
Querverweise
Auf § 256 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 99
Redaktionelle Querverweise zu § 256 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 33 I (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 256 II)