Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 64 ZPO
384 Entscheidungen zu § 64 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Revision der Nebenbeteiligten gegen die Unternehmensgeldbuße (Ahndungs- und ...
- LAG Düsseldorf, 30.03.2021 - 8 Sa 674/20 Corona
Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie
- ArbG Oldenburg, 05.02.2020 - 2 Ca 318/19
Auslegung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Nachtarbeitszuschlag; Tarifvertrag
- OLG Celle, 20.08.2014 - 7 U 2/14
Inhalt eines altrechtlichen Wegerechts zu landwirtschaftlichen Zwecken; ...
- BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2012 - V ZR 142/11
Internationales Gesellschaftsrecht: Anwendbares Recht für die Rechtsscheinhaftung ...
- OLG Oldenburg, 13.06.2007 - 4 U 65/00
Eigentum und Gefahrübergang bei Ausgangsstoffen zur Gewinnung von Kernenergie; ...
- BGH, 20.07.2012 - V ZR 142/11
- BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16
Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung
- OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 2 UF 126/18
Umsetzung des rechtskräftigen Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
§ 64 ZPO in Nachschlagewerken
- § 64 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Hauptintervention
Querverweise
Auf § 64 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 103
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 74
Redaktionelle Querverweise zu § 64 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 82 (Geltung für Nebenverfahren) (zu §§ 64 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 2
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 6 Nr. 2