Zivilprozessordnung
Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).
(2) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
12.12.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 689 ZPO
171 Entscheidungen zu § 689 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 26.02.2020 - 32 SA 17/20
Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren; ausländischer und inländischer Wohnsitz
- OLG Hamm, 08.05.2017 - 32 SA 27/17
Gerichtsstandbestimmung; Auslandsmahnverfahren; internationale Zuständigkeit
- OLG München, 15.03.2018 - 14 U 2349/16
Rückerstattungsansprüche wegen der Befreiung von Sicherheiten
- BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer ...
- BGH, 13.01.1998 - X ARZ 1298/97
Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts
- BGH, 19.06.1981 - I ARZ 256/81
Vorrang des § 689 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber § 703d ZPO - ...
- BGH, 14.07.1993 - X ARZ 461/93
Zuständigkeitskonzentration auch für Auslandsmahnverfahren
- AG Erfurt, 06.07.2021 - 5 C 807/21
Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Feststellung des ...
- OLG München, 19.02.2016 - 3 U 622/15
Keine Hemmung der Verjährung bei fehlender Individualisierung des Anspruchs im ...
- OLG München, 19.02.2016 - 3 U 619/15
Keine Hemmung der Verjährung bei fehlender Individualisierung des Anspruchs im ...
Querverweise
Auf § 689 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 689 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- §§ 13 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 Nr. 1 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) (zu § 689 I)