Rettungsdienstgesetz
5. Abschnitt - Finanzierung des Rettungsdienstes (§§ 26 - 28a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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(1) Ist der Rettungsdiensteinsatz durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Dritten entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Unerlaubte Handlungen notwendig geworden und die Erhebung des Benutzungsentgelts beim Benutzer nicht möglich oder unzumutbar, kann der Erbringer der Rettungsdienstleistung vom Verursacher Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.
(2) Ist der Rettungsdiensteinsatz wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen veranlaßt worden, kann der Erbringer der Rettungsdienstleistung von dem Veranlasser des Einsatzes Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.
§ 26Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes
§ 27Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung
§ 28Benutzungsentgelte
§ 28aKostenerstattung in besonderen Fällen
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28a RDG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht)