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   BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55   

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https://dejure.org/1959,3
BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 (https://dejure.org/1959,3)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 (https://dejure.org/1959,3)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 (https://dejure.org/1959,3)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Armenrecht

  • openjur.de

    Armenrecht

  • opinioiuris.de

    Armenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ausgestaltung des sozialrechtlichen Verfahrens im Hinblick auf Prozeßkostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 124
  • NJW 1959, 715
  • MDR 1959, 363
  • DVBl 1959, 324
  • DÖV 1959, 384
 
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Wird zitiert von ... (270)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
    Keinesfalls trifft der Begriff sonach das von der Beschwerdeführerin berufene Vergleichspaar bemittelt/unbemittelt im Sinne des Prozeßrechts (wie das in Bemerkungen zu der Entscheidung BVerfGE 2, 336 - Beiordnung eines Armenanwalts im Klageerzwingungsverfahren - in der Literatur gelegentlich behauptet worden ist).

    (2) In Verfahren, für die Gerichtskosten- und Gebührenpflicht und Anwaltszwang besteht, muß allerdings - bei hinreichender Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 2, 336 [341]) - Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Armenanwalts vorgesehen sein.

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
    Die - in Art. 3 Abs. 3 GG verwendeten - Begriffe "Abstammung", "Heimat" und "Herkunft" überschneiden und ergänzen einander nach dem üblichen Sprachgebrauch wechselseitig, wobei jedoch "Abstammung" vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren, "Heimat" die örtliche Beziehung zur Umwelt und "Herkunft" die sozial-standesmäßige Verwurzelung bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 17 [22]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
    Nur dann ist nach Art. 3 Abs. 1 GG Gleiches gleich, Ungleiches aber nach seiner Eigenart zu behandeln, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung bei einer gesetzlichen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. etwa BVerfGE 1, 264 [275 f.]; 2,118 [119f.]).Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, auch wenn man Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG betrachtet.
  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
    Nur dann ist nach Art. 3 Abs. 1 GG Gleiches gleich, Ungleiches aber nach seiner Eigenart zu behandeln, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung bei einer gesetzlichen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. etwa BVerfGE 1, 264 [275 f.]; 2,118 [119f.]).Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, auch wenn man Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG betrachtet.
  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ) und diese Forderung des weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Es kann daher durchaus Anlass bestehen, einen Anwalt hinzuzuziehen, auch wenn es im Vorverfahren weder einen Vertretungszwang noch einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gibt und auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht die Einschaltung eines Anwalts fordert (zu Art. 103 Abs. 1 GG: vgl. BVerfGE 9, 124 ; 31, 306 ).

    Auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124 ff.), wonach der damalige Ausschluss der Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durch die Besonderheiten des vergleichsweise klaren Streitstoffes, des fürsorgerischen Parteigegners und der Gesamtkonstruktion des Verfahrens aufgewogen wurde (vgl. BVerfGE 9, 124 ), lassen sich angesichts der veränderten Rechtslage nicht mehr in einem Erst-Recht-Schluss auf das Verwaltungsverfahren übertragen (so noch BSGE 24, 207 ).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur das rechtliche Gehör als solches gewährleistet, nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfGE 9, 124 [132]; 31, 298 [301]; 31, 306 [308]).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    "Waffengleichheit" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ist im Zivilprozeß zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozeßparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (vgl. BVerfGE 9, 124 [130 f.]; 26, 66 [71]; 35, 348 [355]; 38, 105 [111]).
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