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   BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62   

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https://dejure.org/1962,28
BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 (https://dejure.org/1962,28)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 (https://dejure.org/1962,28)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 1962 - 2 BvR 15/62 (https://dejure.org/1962,28)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • openjur.de

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • opinioiuris.de

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 71 StVZO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.07.1962)

    Straßenverkehr - Nichtig, Nichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 174
  • NJW 1962, 1339
  • NJW 1962, 1563 (Ls.)
  • MDR 1962, 715
  • BB 1962, 779
  • DB 1962, 935
  • DÖV 1962, 612
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.10.1954 - IV ZB 52/54

    Zwangsunterbringung in Anstalt

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Eine Verordnung ist auch dann kein förmliches Gesetz im Sinn des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie auf Grund einer in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen worden ist; daher müssen "die Voraussetzungen selbst, unter denen der Eingriff als solcher überhaupt zulässig ist, und die Natur des Eingriffs ... in dem förmlichen Gesetz selbst bestimmt sein" (BGHZ 15, 61 [64]).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 73/58

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Ermächtigung zum Erlaß von Rehtsverordnungen -

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258]).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258]).
  • BGH, 05.03.1954 - 2 StR 473/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Soweit eine Zuwiderhandlung gegen § 71 StVZO zugleich eine andere, schwerere Strafe androhende Strafbestimmung verletzt, kann die Verurteilung im Schuldspruch jetzt nur noch auf Grund der schwereren Strafbestimmung ergehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1954, BGHSt 6, 25 [26 f.] und Floegel/Hartung, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 13. Aufl., 1961, zu § 71 StVZO S. 1206 und zu § 49 StVO Anm. 11 S. 705 f.).
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258]).
  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55

    Verordnungsermächtigung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62
    Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258]).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr, vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Im Sinne einer Vorwirkung des von der Fortbewegungsfreiheit ausgehenden Schutzes prüft das Bundesverfassungsgericht seit jeher auch schon solche Akte der öffentlichen Gewalt an diesem Grundrecht, die einen mit unmittelbarem Zwang durchsetzbaren Eingriff anordnen, wie etwa die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 14, 174 ), den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls oder den Widerruf seiner Außervollzugsetzung (vgl. BVerfGE 53, 152 ).
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