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   BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84   

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BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84 (https://dejure.org/1986,19)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 (https://dejure.org/1986,19)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 (https://dejure.org/1986,19)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Bebauungsplan - Befreiung - Nachbarschutz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum drittschützenden Charakter der Normen des öffentlichen Baurechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen; Nachbarschützende Wirkung von § 31 Abs. 2 BBauG im Rahmen der dort vorgeschriebenen "Würdigung nachbarlicher Interessen"; Rechtsverletzung des Nachbarn durch Befreiungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1658 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 409
  • DVBl 1987, 476
  • DÖV 1987, 296
  • DÖV 1987, 297
  • BauR 1987, 70
  • ZfBR 1987, 47
 
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Wird zitiert von ... (703)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Dies ist nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 (130 f.) [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75] erstmals dargestellten Grundsätze zu beurteilen.

    Der Senat hat deshalb die §§ 34, 35 Abs. 2 BBauG, § 15 Abs. 1 BauNVO nur bei qualifizierten Verstößen, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, als drittschützend angesehen (vgl. BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75], BVerwGE 67, 334 [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79] und Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - ).

    Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die der Senat zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt hat, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BBauG sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334).

    Der Senat bemerkt klarstellend insbesondere zum Urteil vom 25. Februar 1977 (a.a.O.) allerdings nochmals: Ein das gesamte Baurecht umfassendes - außergesetzliches - Rücksichtnahmegebot gibt es nicht; ein derartiges Gebot läßt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht ableiten.

    Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine "feststellbare Wertminderung" führt nicht weiter, weil sich erstens jede Bebauung - auch eine legale Bebauung - eines Nachbargrundstücks auf den Wert der umliegenden Grundstücke negativ auswirken kann (BVerwGE 52, 122 sowie Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - ) und weil zweitens der Grad der Wertminderung nicht festgestellt ist.

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Der Senat hat deshalb die §§ 34, 35 Abs. 2 BBauG, § 15 Abs. 1 BauNVO nur bei qualifizierten Verstößen, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, als drittschützend angesehen (vgl. BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75], BVerwGE 67, 334 [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79] und Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - ).

    Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die der Senat zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt hat, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BBauG sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84

    Voraussetzungen für die Annahme eines drittschützenden baurechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG 4 c 10.66 - im Anschluß an das Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG 4 C 77.65 - ) hält der Senat - wie er bereits in seinem Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - (ZfBR 1984, 300) angedeutet hat - § 31 Abs. 2 BBauG insoweit für drittschützend, als diese Vorschrift das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde dahin bindet, daß die Abweichung "auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muß.

    Deswegen sind es auch die einfachrechtlichen Vorschriften selbst nicht aber ein außerhalb dieser Vorschriften stehendes "Gebot der Rücksichtnahme", die Drittschutz vermitteln (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - ; vgl. ferner Dokumentation zum 7. Dt. Verwaltungsrichtertag 1983, S. 168 , wo es heißt, daß das Gebot der Rücksichtnahme ein Topos sei, der nicht über die Erkenntnis hinwegtäuschen dürfe, daß nur die jeweilige einfachrechtliche Vorschrift Drittschutz vermittele).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Der Senat hat deshalb die §§ 34, 35 Abs. 2 BBauG, § 15 Abs. 1 BauNVO nur bei qualifizierten Verstößen, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, als drittschützend angesehen (vgl. BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75], BVerwGE 67, 334 [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79] und Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - ).

    Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die der Senat zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt hat, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BBauG sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1982 - 10 A 2296/79

    Nachbar; Abwehrrecht; Abwehr; Anspruch; Beeinträchtigung; Eigentum

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Das Berufungsgericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 10. September 1982 - 10 A 2296/79 - (BRS 39 Nr. 174).

    Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 10. September 1982 - 10 A 2296/79 - (BRS 39 Nr. 174) verdeutlicht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, alle Vorschriften des Öffentlichen Baurechts seien "potentiell nachbarschützend" und für den Drittschutz sei allein entscheidend, daß ein (objektiv baurechtswidriges) Vorhaben den Nachbarn "spürbar (nennenswert)" beeinträchtigt.

  • BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83

    Nachbarschutz durch öffentlich-rechtliche Normen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Nicht jede Norm des öffentlichen Baurechts ist potentiell drittschützend (Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 56 = ZfBR 1983, 290).

    Vielmehr gibt es zahlreiche Normen des materiellen öffentlichen (Landes- und) Bundesbaurechts, die ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit und gerade nicht dem Schutz individueller Interessen dienen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - ).

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Nach der Rechtsprechung des Senats waren die nachbarlichen Interessen jedoch in gleicher Weise auch dann zu würdigen, wenn eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden sollte (BVerwGE 56, 71); denn die Abweichung von der Festsetzung eines Bebauungsplans zugunsten des Bauherrn ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich nicht infolge einer Vernachlässigung nachbarlicher Belange zugleich zu Lasten des auf die Festsetzungen des Bebauungsplans vertrauenden Nachbarn auswirkt.
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Insoweit ist die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 27, 29 [BVerwG 28.04.1967 - IV C 10/65] unter Hinweis auf BGHZ 40, 306 [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61], und BVerwGE 32, 173 [BVerwG 13.06.1969 - IV C 234/65], vgl. auch die Kritik von Marburger, Gutachten C zum 56. Dt. Juristentag, Berlin 1986, S. 33 f.) zu modifizieren: Es kommt weder darauf an, ob die Norm einen geschützten Personenkreis räumlich, etwa durch Bezeichnung eines Gebiets, abgrenzt, noch darauf, ob sie in ihrer vollen Reichweite auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt ist.
  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 201/61

    Reichsgaragenordnung als Schutzgesetz

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Insoweit ist die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 27, 29 [BVerwG 28.04.1967 - IV C 10/65] unter Hinweis auf BGHZ 40, 306 [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61], und BVerwGE 32, 173 [BVerwG 13.06.1969 - IV C 234/65], vgl. auch die Kritik von Marburger, Gutachten C zum 56. Dt. Juristentag, Berlin 1986, S. 33 f.) zu modifizieren: Es kommt weder darauf an, ob die Norm einen geschützten Personenkreis räumlich, etwa durch Bezeichnung eines Gebiets, abgrenzt, noch darauf, ob sie in ihrer vollen Reichweite auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt ist.
  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
    Insoweit ist die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 27, 29 [BVerwG 28.04.1967 - IV C 10/65] unter Hinweis auf BGHZ 40, 306 [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61], und BVerwGE 32, 173 [BVerwG 13.06.1969 - IV C 234/65], vgl. auch die Kritik von Marburger, Gutachten C zum 56. Dt. Juristentag, Berlin 1986, S. 33 f.) zu modifizieren: Es kommt weder darauf an, ob die Norm einen geschützten Personenkreis räumlich, etwa durch Bezeichnung eines Gebiets, abgrenzt, noch darauf, ob sie in ihrer vollen Reichweite auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt ist.
  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 10.66

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Befreiung von nicht nachbarschützenden

  • BVerwG, 04.02.1966 - IV C 77.65

    Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses -

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    In seinem Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 (S. 54, 56) = DVBl. 1987, 476 (477)) hat der Senat ausgeführt, daß es für den Drittschutz nicht darauf ankommen könne, ob die Norm ausdrücklich einen fest "abgrenzbaren Kreis der Betroffenen" benenne.
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).
  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06, juris Rn. 11; s.a. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84, juris Rn. 12; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 84).

    Es bedarf qualifizierter Verstöße, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84, juris Rn. 13).

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