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   BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88   

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https://dejure.org/1988,1592
BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88 (https://dejure.org/1988,1592)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1988 - II ZR 51/88 (https://dejure.org/1988,1592)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88 (https://dejure.org/1988,1592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Eventualeinberufung zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit - Anforderungen an Satzungsautonomie bei Vereinen - Anforderungen an allgemeinen Grundsatz des Körperschaftsrechts wonach nur zu einer ...

  • vereinsknowhow.de

    Vereinsrecht: Satzungsbestimmung über Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit erleichterten Beschlußvoraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 32 Abs. 1 S. 2
    Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 376
  • MDR 1989, 329
  • WM 1988, 1879
  • BB 1989, 237
  • DB 1989, 317
  • Rpfleger 1989, 111
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.1986 - II ZR 304/85

    Tagesordnung der Mitgliederversammlung eines Vereins

    Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88
    Demnach ist von der Satzung eines eingetragenen Vereins rechtlich im Grundsatz nur zu verlangen, daß sie eine bestimmte Form der Einberufung der Mitgliederversammlung anordnet (vgl. OLG Hamm OLGZ 1965, 65), die dem schutzwürdigen Bedürfnis der Mitglieder Rechnung trägt, vor Überraschungen gesichert zu sein, über die Notwendigkeit ihrer Teilnahme entscheiden, terminlich disponieren und sich in angemessener Weise auf die zur Beratung stehenden Themen vorbereiten zu können (vgl. BGHZ 64, 304, 305 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75]; BGH, Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, WM 1987, 373 f.).

    Die Vorschrift bezweckt, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf den Stoff der Tagesordnung zu geben (vgl. BGHZ 64, 304 f. [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75]; Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 305/85, WM 1987, 373 f.).

  • LG Bonn, 28.10.1983 - 5 T 190/83
    Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88
    Soweit sich Rechtsprechung und Schrifttum gegen die Zulässigkeit der sogenannten Eventualeinberufung aussprechen, gelten diese Stellungnahmen nahezu ausschließlich der Auslegung von Vereins- und Gesellschaftssatzungen, die für den Fall des Scheiterns einer ersten Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung an der Nichterreichung bestimmter in der Satzung festgelegter Voraussetzungen die Einberufung einer unter geringeren Anforderungen beschlußfähigen Versammlung vorsehen, ohne jedoch die Eventualeinberufung dieser Wiederholungsversammlung ausdrücklich für statthaft zu erklären (vgl. KG JW 1926, 1675; JW 1935, 715; JW 1938, 2675; LG Bonn RPfl. 1984, 240; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 13. Aufl. Rdnr. 204; Müko/Reuter, BGB 2. Aufl. § 36 Rdnr. 4), oder der Auslegung von § 25 Abs. 3 und 4 WEG, wo für die Versammlung einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ein solches zweistufiges Verfahren schon von Gesetzes wegen vorgesehen ist (vgl. OLG Celle NdsRPfl.

    Da die Eventualeinladung zu einer Wiederholungsversammlung, die im unmittelbaren Anschluß an eine wegen Verfehlung eines satzungsmäßigen Quorums für die Beschlußfähigkeit gescheiterten Versammlung zusammentreten und ohne besondere Voraussetzungen beschlußfähig sein soll, einer solchen Regelung, wie schon verschiedentlich zu Recht hervorgehoben worden ist (vgl. etwa KG JW 1935, 715; Stöber RPfl. 1978, 10, 11; LG Bonn RPfl. 1984, 240), in ihrer Wirkung in nahezu jeder Hinsicht entspricht und eine Verwirrung der Mitglieder, die der Bildung von Zufallsmehrheiten in die Hände arbeiten könnte, auch nicht durch ihre äußere Form begünstigt, bestehen gegen ihre Zulassung in der Vereinssatzung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 14.12.1961 - II ZR 195/60
    Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88
    Schließlich ist auch dem Schutz der Mitglieder vor Überraschungen Rechnung getragen, wenn die Einladung, wie dies nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geboten ist (Urt. v. 14. Dezember 1962 - II ZR 195/60, WM 1962, 141 = NJW 1962, 394), ausdrücklich darauf hinweist, daß bei der weiteren Mitgliederversammlung keine besonderen Anforderungen an die Beschlußfähigkeit gelten.
  • AG Bergheim, 30.12.1981 - 15 II 3/81
    Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88
    1980, 295; AG Bergheim MDR 1982, 497 f. [AG Bergheim 30.12.1981 - 15 II 3/81 WEG]; Stöber RPfl.
  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 305/85

    Ermittlung der Firma eines Unternehmers

    Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88
    Die Vorschrift bezweckt, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf den Stoff der Tagesordnung zu geben (vgl. BGHZ 64, 304 f. [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75]; Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 305/85, WM 1987, 373 f.).
  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88
    Denn die Unwirksamkeit dieser Regelung könnte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, lediglich zur Nichtigkeit der sie betreffenden Satzungsbestimmung, nicht aber der gesamten Satzung führen, da die übrige Satzung auch ohne diese Bestimmung eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslebens bleibt (vgl. BGHZ 47, 172).
  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    ee) Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Dies würde nicht nur voraussetzen, daß jeder der zahlreichen Verbandsvereine seine Satzungen entsprechend anpaßt; die angeschlossenen Vereine müßten überdies, da nach überwiegender Auffassung eine sogenannte dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882 und Reichert/Dannecker aaO. Rdn. 348, 411), ihre Satzungen bei jeder Fortschreibung des in Bezug genommenen Regelwerks durch entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlung ändern.
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Wx 167/15

    Zulässigkeit der Wiederholung einer zurückgenommenen Anmeldung zum

    Die Mitglieder müssen über die Notwendigkeit ihrer Teilnahme entscheiden, terminlich disponieren und sich in angemessener Weise auf die zur Beratung stehenden Themen vorbereiten können (BGH NJW-RR 1989, 376 [377]).
  • OLG Köln, 24.11.2008 - 2 Wx 43/08

    Zulässigkeit der Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung; Wirksamkeit

    Zwar begegnet die Ladung zur weiteren Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter erleichterten Voraussetzungen (sogenannte Eventualladung), wie sie der Verein anscheinend bereits seit Jahren praktiziert hat, im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NJW-RR 1989, 376; BayObLG FGPrax 2002, 266).
  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 148/02

    Eventualeinberufung der Wiederholungsversammlung aufgrund Vereinssatzung -

    aa) Die Ladung zur zweiten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter erleichterten Voraussetzungen (sogenannte Eventualladung), wie sie der Verein hier praktiziert hat, begegnet zwar im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (BGH NJW-RR 1989, 376).
  • LG Essen, 01.04.2020 - 9 O 188/19

    Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen der

    Anträge brauchen in der Tagesordnung nicht im Wortlaut bekannt gemacht zu werden; ausreichend ist, dass ihr Inhalt bei der Ladung zu der Versammlung abschätzbar ist (BGH NJW-RR 1989, 376, 378; BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 67).
  • BayObLG, 10.05.1989 - BReg. 2 Z 23/88

    Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Zwar wird eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung überwiegend für zulässig erachtet (Weitnauer WEG 7. Aufl. Rn. 5, Augustin WEG Rn. 5, Palandt/Bassenge BGB 48. Aufl. Anm. 3 b, jeweils zu § 25 WEG; vgl. auch BGH NJW-RR 1989, 376), doch setzt sie stets voraus, daß die nicht mehr beschlußfähige Versammlung formell geschlossen und darnach die zweite Versammlung förmlich eröffnet wird, damit jeder Versammlungsteilnehmer weiß, daß es ab diesem Zeitpunkt auf die Beschlußfähigkeit nicht ankommt.
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