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   BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94   

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https://dejure.org/1995,259
BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 (https://dejure.org/1995,259)
BSG, Entscheidung vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 (https://dejure.org/1995,259)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 (https://dejure.org/1995,259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach erfolgter Honorarauszahlung - Erkennen der Krankheit als Teil der Krankenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 76 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2435 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94
    Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Kassenarzt/Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSGE 19, 270, 272; 34, 172, 174; BSG USK 82249, S 1149).
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz, wobei dessen Absatz 4 Satz 2 für das vor dem 1. Januar 1993 anhängig gewordene Klageverfahren noch nicht anzuwenden war (BSGE 72, 148, 156 f = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1).
  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94
    Diese Frage kann jedoch ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, welche rechtlichen Folgerungen ggf aus der unterbliebenen Unterrichtung der Klägerin von dem bereits im Februar 1990 gestellten Berichtigungsantrag zu ziehen wären (dazu BSGE 72, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 110).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93

    Honorarberichtigung - Beantragung

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94
    Jedoch ist § 45 SGB X nach der Rechtsprechung des Senats auf Honorarberichtigungsbescheide nicht anwendbar, weil in den auf bundesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden vertraglichen Vorschriften über das Verfahren der rechnerischen und sachlichen Prüfung und Richtigstellung der kassenärztlichen Honorarabrechnungen (§ 34 Abs. 1 und 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte in der hier noch maßgebenden Fassung vom 28. Oktober 1978; § 12 Abs. 4 des Gesamtvertrags zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom 9. Dezember 1976) eine eigene, abschließende Regelung der Rücknahmevoraussetzungen zu sehen ist, die gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte vorgeht und deren Anwendung ausschließt (vgl zuletzt Urteil vom 24. August 1994 - 6 RKa 20/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94
    Soweit Nichtkassenärzte in Notfällen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandeln, werden sie jedoch im Bereich der kassenärztlichen Versorgung tätig und sind den insoweit geltenden Rechtsvorschriften unterworfen (ständige Rechtsprechung, vgl BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f mwN).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 92/59

    Zu einem Anspruch auf Kostenersatz; Kosten für eine Behandlung durch einen nicht

    Auszug aus BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94
    Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Kassenarzt/Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSGE 19, 270, 272; 34, 172, 174; BSG USK 82249, S 1149).
  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Das BSG hat mehrfach entschieden, dass es dem behandelnden Arzt nicht angelastet werden kann, wenn er aufgrund einer für ihn nicht erkennbaren Irreführung oder Fehlinformation Behandlungsmaßnahmen einleitet, die sich später als unnötig herausstellen (vgl SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 - Krankenhauswanderer; SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 - unbegründeter Krankheitsverdacht).
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Ein Notfall iS des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V liegt vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendigen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4 = juris RdNr 17; vgl auch BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 31; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - juris RdNr 18, jeweils mwN) .

    Die Behandlung in einer Notfallambulanz, die auch allein in der Durchführung diagnostischer Maßnahmen zur Klärung der Frage bestehen kann, ob ein Notfall vorliegt (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 = juris RdNr 18) , kann nicht sinnvoll von einer Aufnahmeuntersuchung unterschieden werden, in der geklärt wird, ob Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorliegt.

    Bereits diese Untersuchung und - soweit erforderlich - Erstversorgung ist zu vergüten (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 = juris RdNr 18).

    Bereits eine orientierende Befragung und Untersuchung ist eine ärztliche Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch nach sich zieht (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 5 = juris RdNr 18).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines zugelassenen Therapeuten und dessen Behandlung - sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen - fehlt, also ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf sofort befriedigt werden muss, liegt ein Notfall vor (vgl BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, RdNr 30 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23; s ferner zu § 368d RVO: BSGE 19, 270, 272 = SozR Nr. 2 zu § 368d RVO; BSGE 34, 172, 174 = SozR Nr. 6 zu § 368d RVO).

    So werden in Notfällen von Nichtvertragsärzten erbrachte Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und aus der Gesamtvergütung vergütet (vgl BSGE 15, 169 = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO; BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; vgl auch BGHZ 23, 227 ff) .

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