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   BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00   

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https://dejure.org/2000,164
BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00 (https://dejure.org/2000,164)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2000 - XI ZR 42/00 (https://dejure.org/2000,164)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00 (https://dejure.org/2000,164)
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In der Wohnung aufbewahrte PIN-Nummer

Banken-AGB, Fahrlässigkeitshaftung des Bankkunden, § 276 BGB, (hier keine) grobe Fahrlässigkeit

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JurPC

    BGB § 276, Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15.10.1997) Nr. A III 2.4.
    Verwahrung von EC-Karte und PIN-Nummer

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sorgfaltsanforderungen für ec-Karten- und Geheimnummer-Verwahrung in Wohnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bankvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsverletzung - Sorgfaltspflicht - EC-Karte - Verwahrung - Geheimnummer - Girokonto - Grobe Fahrlässigkeit

  • Judicialis

    BGB § 276 Cc

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (i. d. F. vom 15. 10. 1997) Nr. A III 2.4
    Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit bei Verwahrung von ec-Karte Geheimnummer in der Wohnung

  • RA Kotz

    Wann ist die Verwahrung der EC-Karte mit der Geheimnummer grob fahrlässig?

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276
    Grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung von ec-Karte und Geheimnummer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

  • meyer-koering.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Keine grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung von ec-Karte und PIN in unterschiedlichen Räumen einer Wohnung

  • nomos.de PDF, S. 29 (Kurzinformation)

    Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit bei Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ec-Bed. Nr. A III 2. 4; BGB § 276
    Keine grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung von ec-Karte und PIN in verschiedenen Räumen einer Wohnung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Aufbewahrung von ec-Karte und Geheimnummer in der Wohnung

Papierfundstellen

  • BGHZ 145, 337
  • NJW 2001, 286
  • ZIP 2000, 2196
  • MDR 2001, 162
  • VersR 2002, 368
  • VersR 2002, 386
  • WM 2000, 2421
  • WM 2001, 2421
  • BB 2000, 2593
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
    aa) Die Entscheidung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar (BGHZ 89, 153, 160).
  • AG Bremen, 15.03.2000 - 6 C 37/99

    Sicherheit der neuen, seit 1998 gebräuchlichen ec-Karten-Generation

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
    Ob ein solcher Beweis des ersten Anscheins in Fällen anzunehmen ist, in denen an Geldausgabeautomaten mit der ec-Karte unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wird (bejahend: LG Darmstadt WM 2000, 911, 914; Werner, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1510; vgl. auch AG Bremen WM 2000, 1639, 1640; verneinend: OLG Hamm WM 1997, 1203, 1206 m.w.Nachw.), braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß die Abhebungen nicht von der Klägerin, sondern von einem Unbefugten vorgenommen worden sind, der die Geheimnummer in der Wohnung der Klägerin aufgefunden hat.
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 238/90

    Grob fahrlässiger Wechselerwerb bei Verdacht sittenwidriger Spieldarlehen

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
    Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948).
  • BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91

    Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
    Ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen werden, kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berichtigung ergebenden Guthabens verlangen (BGHZ 121, 98, 106; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 28).
  • LG Darmstadt, 10.11.1999 - 2 O 571/97

    Keine Errechenbarkeit der PIN

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
    Ob ein solcher Beweis des ersten Anscheins in Fällen anzunehmen ist, in denen an Geldausgabeautomaten mit der ec-Karte unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wird (bejahend: LG Darmstadt WM 2000, 911, 914; Werner, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1510; vgl. auch AG Bremen WM 2000, 1639, 1640; verneinend: OLG Hamm WM 1997, 1203, 1206 m.w.Nachw.), braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß die Abhebungen nicht von der Klägerin, sondern von einem Unbefugten vorgenommen worden sind, der die Geheimnummer in der Wohnung der Klägerin aufgefunden hat.
  • BGH, 13.06.1995 - XI ZR 154/94

    Erstattungsansprüche einer Bank wegen der Auszahlung von Geldbeträgen

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
    a) Sie hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, weil die Abhebungen nicht aufgrund wirksamer Weisungen der Klägerin im Sinne des § 665 BGB (vgl. BGHZ 130, 87, 91; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 54 Rdn. 11), sondern unbefugt erfolgt sind.
  • OLG Hamm, 17.03.1997 - 31 U 72/96

    Beweiserleichtung bei Diebstahl einer ec-Karte - Haftung der Bank

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00
    Ob ein solcher Beweis des ersten Anscheins in Fällen anzunehmen ist, in denen an Geldausgabeautomaten mit der ec-Karte unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wird (bejahend: LG Darmstadt WM 2000, 911, 914; Werner, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1510; vgl. auch AG Bremen WM 2000, 1639, 1640; verneinend: OLG Hamm WM 1997, 1203, 1206 m.w.Nachw.), braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß die Abhebungen nicht von der Klägerin, sondern von einem Unbefugten vorgenommen worden sind, der die Geheimnummer in der Wohnung der Klägerin aufgefunden hat.
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr.; s. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 m.w.N. und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    a) Das Vermerken der persönlichen Geheimzahl auf der ec-Karte oder ihre Verwahrung zusammen mit dieser stellt - wovon auch Nr. A. III. 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte ausgeht - eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar; dabei trägt die Bewertung dieser Handlungsweisen als grob fahrlässig dem Umstand Rechnung, daß dadurch der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zusätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben wird, weil ein Unbefugter, dem ec-Karte und Geheimnummer gemeinsam in die Hände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann (BGHZ 145, 337, 340 f.).

    (2) Der Senat hat bisher offengelassen, ob in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt - daß ein Dritter nach der Entwendung der ec-Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte Kenntnis erlangen konnte (BGHZ 145, 337, 342).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedermann hätte einleuchten müssen (BGHZ 145, 337 [340]; BGHZ 10, 14 [16]; RGZ 141, 129 [131]).
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