Rechtsprechung
LG Heilbronn, 11.07.2001 - 2 O 3003/00 IV |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks aus einem Buaträgervertrag nach Zahlung des Kaufpreises; Ansehen einer Verweigerung der Auflassung wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Kaufpreises als treuwidrig
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauträgervertrag: Unbedingter Auflassungsanspruch des Erwerbers trotz unvollständiger Zahlung des Kaufpreises
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bauträgerverzug: Kann Erwerber trotz unvollständiger Zahlung Eigentumsumschreibung verlangen? (IBR 2001, 489)
Papierfundstellen
- BauR 2002, 107
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 17.04.2015 - 9 U 35/14
Bauträgervertrag: Anspruch des Erwerbers auf Eigentumsübertragung trotz …
Das Landgericht hat sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Landgerichts Heilbronn (Urteil vom 11.07.2011, Az. 2 O 3003/00) angeschlossen, wonach es gemäß § 320 Abs. 2 BGB treuwidrig sei, wenn der Bauträger die Eigentumsumschreibung verweigere, obwohl der Käufer die Vergütung bis auf einen Rest gezahlt habe, bezüglich dessen ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen Baumängeln zustehe.Das angeführte Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11.07.2001, Az. 2 O 3003/00 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie bereits das Landgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn, Urteil vom 11. Juli 2001, 2 O 3003/00 IV, festgestellt hat (ähnlich auch LG Hannover, DB 1979, 830).
- LG Hamburg, 07.02.2014 - 317 O 223/08
Mängelbeseitigungspflicht durch Bauträger
Das Gericht folgt der vom Beklagten angeführten Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil v. 11.7.2001, Az. 2 O 3003/00), wonach es gemäß § 320 Abs. 2 BGB treuwidrig ist, wenn der Bauträger die Eigentumsumschreibung verweigert, obwohl der Käufer die Vergütung bis auf einen Rest gezahlt hat, bezüglich dessen ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen Baumängeln zusteht.