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   FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02   

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FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02 (https://dejure.org/2003,9811)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.11.2003 - 5 K 1429/02 (https://dejure.org/2003,9811)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. November 2003 - 5 K 1429/02 (https://dejure.org/2003,9811)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für die Wohnungsausstattung im Zusammenhang mit einem krankheitsbedingten Umzug als außergewöhnliche Belastung; Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten; Ummeldung eines PKW als abziehbare Aufwendung; Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausstattungskosten der neuen Wohnung keine abziehbaren Umzugskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 25.06.2001 - III B 27/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Abschließende Klärung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Abziehbar sind derartige Aufwendungen weiterhin nur, soweit es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480 und vom 07. Juni 2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94 sowie BFH-Beschluss vom 25. Juni 2001 III B 27/01, BFH/NV 2001, 1562).

    Die Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG dient hierbei dazu, sachgerechter Weise die außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwendungen i. S. von § 33 Abs. 2 EStG von den der privaten Lebensführung zuzurechnenden, nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BStBl II 1975, 536; vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BStBl II 1979, 78 und BFH-Beschluss vom 25. Juni 2001 III B 27/01, a. a. O, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 14.12.1965 - VI 102/65 U

    Außergewöhnliche Belastung bei Zahlung einer Mietabfindung zur Erlangung einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Nur ausnahmsweise könnten Umzugskosten hiernach unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen darstellen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Dezember 1965 VI 102/65 U, BStBl III 1966, 113 und auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. November 1999, 18 K 3056/96 E, DStRE 2000, 243).

    Der BFH hat schließlich in Anwendung dieser Unterscheidung der besonderen Umstände im Einzelfall sehr wohl Aufwendungen aufgrund wertender Betrachtung in den Anwendungsbereich der unmittelbaren Krankheitskosten einbezogen, so bereits im Urteil vom 14. Dezember 1965 VI 102/65 U (BFHE 84, 311, BStBl III 1966, 113).

  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 7463/96

    Umzug: Ausstattung und Renovierung der neuen Wohnung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Denn sie hätten zumindest im gleichen Maße ihre Ursache in der persönlichen Lebensführung, weil sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienen (Urteile des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1999 ? 2 K 7463/96, EFG 1999, 114 und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. März 2000 ? 6 K 1185/98 E, EFG 2000, 483 sowie BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314 betreffend die Anschaffungskosten für Gardinen, Kosten für einen Telefonanschluss und Renovierungskosten).

    Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d. h. auf individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z. B. Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, a. a. O.; des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1998 2 K 7463/96, a. a. O. und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. März 2000 6 K 1185/98 E, a. a. O.).

  • BFH, 01.03.1972 - IV R 166/69

    Unselbständige Tätigkeit - Gleichartige freiberufliche Tätigkeit - Verlegung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Die nach öffentlichen Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind hierbei nicht ohne weiteres steuermindernd zu berücksichtigen, da diese Beträge einem Beamten aus Anlass eines dienstlich angeordneten Umzugs gegebenenfalls auch allein unter beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten gezahlt werden können (vgl. zu allem insbesondere die BFH-Urteile vom 1. März 1072 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458; vom 6. November 1986 VI R 135/85, 82, BStBl II 1987, 188; vom 7. September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445 und vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98; a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778).

    Der erkennende Senat hält es jedoch in Übereinstimmung mit den Urteilen des BFH vom 1. März 1972 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458 und vom 30. März 1982 VI R 162778, BStBl II 1982, 595, für angebracht, Regelungen, die der Gesetzgeber auf anderen Rechtsgebieten getroffen hat, zur Lösung des Bemessungsproblems hier heranzuziehen.

  • FG Hamburg, 02.12.1994 - V 133/92

    Lohnsteuer; Gardinen keine Umzugs-Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Wohnung betreffen, sind danach regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518 und vom 7.Mai 1998 V 88/6, EFG 1998, 1386 sowie Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29. August 2001 ? 1 K 120/00, EFG 2001, 1491).

    Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d. h. auf individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z. B. Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, a. a. O.; des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1998 2 K 7463/96, a. a. O. und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. März 2000 6 K 1185/98 E, a. a. O.).

  • BFH, 01.12.1978 - VI R 149/75

    Aufwendungen für Privatschulbesuche eines krankheitsbedingt lernbehinderten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Nach der Rechtsprechung sei hierbei zu unterscheiden zwischen den anzuerkennenden unmittelbaren Krankheitskosten, d. h. den Kosten, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet würden, die Krankheit erträglicher zu machen, und den nicht abzugsfähigen mittelbaren Aufwendungen, den sog. Krankheitsfolgekosten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1. Dezember 1978 VI 149/75, BStBl II 1979, 78).

    Die Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG dient hierbei dazu, sachgerechter Weise die außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwendungen i. S. von § 33 Abs. 2 EStG von den der privaten Lebensführung zuzurechnenden, nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BStBl II 1975, 536; vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BStBl II 1979, 78 und BFH-Beschluss vom 25. Juni 2001 III B 27/01, a. a. O, jeweils m. w. N.).

  • FG Brandenburg, 01.03.2000 - 6 K 1185/98

    Umzug in mehreren Etappen; Geltendmachung von Umzugskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Denn sie hätten zumindest im gleichen Maße ihre Ursache in der persönlichen Lebensführung, weil sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienen (Urteile des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1999 ? 2 K 7463/96, EFG 1999, 114 und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. März 2000 ? 6 K 1185/98 E, EFG 2000, 483 sowie BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314 betreffend die Anschaffungskosten für Gardinen, Kosten für einen Telefonanschluss und Renovierungskosten).

    Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d. h. auf individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z. B. Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, a. a. O.; des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1998 2 K 7463/96, a. a. O. und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. März 2000 6 K 1185/98 E, a. a. O.).

  • BFH, 16.05.1975 - VI R 132/72

    Aufwendungen für Besuchsfahrten zu dem eine Heilkur durchführenden Ehegatten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Bei den Montage- und Umarbeitungskosten handele es sich um solche mittelbaren Aufwendungen, deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu einer nicht mehr vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebensführung führen würde, die mit Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre (Hinweis auf BFH-Urteil von 21. August 1974 VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 und vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BStBl II 1975, 536).

    Die Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG dient hierbei dazu, sachgerechter Weise die außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwendungen i. S. von § 33 Abs. 2 EStG von den der privaten Lebensführung zuzurechnenden, nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BStBl II 1975, 536; vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BStBl II 1979, 78 und BFH-Beschluss vom 25. Juni 2001 III B 27/01, a. a. O, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98

    Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Denn sie hätten zumindest im gleichen Maße ihre Ursache in der persönlichen Lebensführung, weil sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienen (Urteile des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1999 ? 2 K 7463/96, EFG 1999, 114 und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. März 2000 ? 6 K 1185/98 E, EFG 2000, 483 sowie BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314 betreffend die Anschaffungskosten für Gardinen, Kosten für einen Telefonanschluss und Renovierungskosten).

    Die nach öffentlichen Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind hierbei nicht ohne weiteres steuermindernd zu berücksichtigen, da diese Beträge einem Beamten aus Anlass eines dienstlich angeordneten Umzugs gegebenenfalls auch allein unter beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten gezahlt werden können (vgl. zu allem insbesondere die BFH-Urteile vom 1. März 1072 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458; vom 6. November 1986 VI R 135/85, 82, BStBl II 1987, 188; vom 7. September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445 und vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98; a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778).

  • BFH, 30.06.1998 - III R 110/93

    Aufenthalt im Lernstudio - Auslandaufenthalt - Außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02
    Abziehbar sind derartige Aufwendungen weiterhin nur, soweit es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480 und vom 07. Juni 2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94 sowie BFH-Beschluss vom 25. Juni 2001 III B 27/01, BFH/NV 2001, 1562).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

  • BFH, 22.10.1996 - III R 240/94

    Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

  • BFH, 24.10.1995 - III R 106/93

    Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind auch dann keine außergewöhnliche

  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 30.03.1982 - VI R 162/78

    Auch Arbeitnehmer der Privatwirtschaft können bei dienstlich veranlaßten Umzügen

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 07.09.1990 - VI R 141/86

    Anforderungen an die Feststellung der nur unwesentlich privaten Zwecken

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00

    Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung / Vorhänge

  • BFH, 19.01.2001 - VI B 198/00

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

  • BFH, 06.11.1986 - VI R 135/85

    Zum Abzug von Werbungskosten und zur entsprechenden Anwendung der

  • BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71

    Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb einer Geschirrspülmaschine keine

  • BFH, 23.04.2003 - IX R 28/00

    Teilanfechtung

  • BFH, 07.09.2000 - III R 33/96

    Anfechtungsumfang der Klage; Bindungsumfang eines Feststellungsbescheides

  • BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70

    Aufwendungen für Umbau oder Neuanschaffung von Gasgeräten infolge Umstellung auf

  • FG Hamburg, 07.05.1998 - V 88/96

    Renovierungskosten der neuen Wohnung im Falle eines Rück-Umzuges aus dem Ausland;

  • BFH, 25.10.1993 - I B 125/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines ähnlichen Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1

  • BFH, 23.06.1978 - VI R 175/76

    Umzugskosten - Außergewöhnliche Belastung - Bau einer Stadtbahn - Kündigung des

  • FG Düsseldorf, 26.11.1999 - 18 K 3056/96

    Umzugskosten; Lärmbelästigung; außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1994 -

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73

    Umzugskosten (unabhängig von der Art der Wohnungskündigung) in der Regel keine

  • BFH, 25.02.1993 - I B 125/92
  • FG Hessen, 20.09.1979 - VI 149/75
  • FG Thüringen, 29.06.2015 - 2 K 698/14

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei befristeter

    Vielmehr handelt es sich um auf Grundlage der Pauschale des § 10 BUKG geschätzte sonstige Umzugskosten im Rahmen einer Verlegung einer Hauptwohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet, also einschließlich der Neubegründung einer den Lebensmittelpunkt bildenden Hauptwohnung (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 4 K 2859/09, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2003 5 K 1429/02, DStRE 2004, 319).
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