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   BFH, 16.06.2004 - X R 22/00   

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https://dejure.org/2004,1373
BFH, 16.06.2004 - X R 22/00 (https://dejure.org/2004,1373)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2004 - X R 22/00 (https://dejure.org/2004,1373)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - X R 22/00 (https://dejure.org/2004,1373)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9, § 10e Abs. 6, § 19, § 22 Nr. 2, § 23

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Gebäudes innerhalb der Spekulationsfrist - Minderung des Spekulationsgewinns durch Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und anderen Grundstücksaufwendungen

  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 19; ; EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 10e Abs. 6 § 19 § 22 Nr. 2 § 23

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsen und andere Grundstücksaufwendungen bei Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten beim Spekulationsgeschäft ? Abzug von Finanzierungskosten und Grundstücksaufwendungen bei Veräußerung (1991) eines 1990 zur Selbstnutzung angeschafften Einfamilienhauses wegen beruflicher Versetzung ab Zeitpunkt des Verkaufsentschlusses ? Mögliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10e Abs 6
    Finanzierungskosten; Vergebliche Aufwendungen; Vorkosten; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 406
  • BB 2004, 1837 (Ls.)
  • DB 2004, 1808
  • BStBl II 2005, 91
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 04.10.1990 - X R 150/88

    Schuldzinsen aus einer Fremdfinanzierung eines Grundstückserwerbs als

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237).

    a) Werbungskosten i.S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung sind --in Angleichung an das für alle Überschusseinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37) und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten-- grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 EStG veranlasste Aufwendungen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BFHE 182, 363, BStBl II 1997, 603, m.w.N.; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 23 EStG Rz. 164 f.; Warnke in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Anm. 341 ff.; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG Rz. 170 f.; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, § 23 EStG Anm. 288; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 4. Aufl. 2004, § 23 Rz. 19; einschränkend Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 23 Rz. 82; Crezelius in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Rn. E 22), die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237, 238, und vom 20. April 1995 X B 334/94, BFH/NV 1995, 965).

    Wird ein selbstgenutztes Einfamilienhaus innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern deshalb die für die Zeit der Selbstnutzung aufgewandten Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs den Spekulationsgewinn nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 237, im Geltungsbereich der Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 965; a.A. Warnke in Lademann, a.a.O., Rz. 345; Glenk in Blümich, a.a.O., Rz. 168; FG München, Urteil vom 22. Juli 2003 6 K 4124/01, EFG 2003, 1612).

  • BFH, 20.04.1995 - X B 334/94

    Werbungskosten bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    a) Werbungskosten i.S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung sind --in Angleichung an das für alle Überschusseinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37) und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten-- grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 EStG veranlasste Aufwendungen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BFHE 182, 363, BStBl II 1997, 603, m.w.N.; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 23 EStG Rz. 164 f.; Warnke in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Anm. 341 ff.; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG Rz. 170 f.; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, § 23 EStG Anm. 288; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 4. Aufl. 2004, § 23 Rz. 19; einschränkend Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 23 Rz. 82; Crezelius in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Rn. E 22), die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237, 238, und vom 20. April 1995 X B 334/94, BFH/NV 1995, 965).

    Wird ein selbstgenutztes Einfamilienhaus innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern deshalb die für die Zeit der Selbstnutzung aufgewandten Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs den Spekulationsgewinn nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 237, im Geltungsbereich der Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 965; a.A. Warnke in Lademann, a.a.O., Rz. 345; Glenk in Blümich, a.a.O., Rz. 168; FG München, Urteil vom 22. Juli 2003 6 K 4124/01, EFG 2003, 1612).

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399, und vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

    Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH die "Umwidmung" eines Darlehens steuerrechtlich auch dann zu beachten, wenn das mit Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut veräußert und mit dem Veräußerungserlös unter Aufrechterhaltung des Darlehens ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

  • BFH, 12.12.1996 - X R 65/95

    Einkommensteuer; vergebliche Werbungskosten bei Spekulationsgeschäft

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    a) Werbungskosten i.S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung sind --in Angleichung an das für alle Überschusseinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37) und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten-- grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 EStG veranlasste Aufwendungen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BFHE 182, 363, BStBl II 1997, 603, m.w.N.; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 23 EStG Rz. 164 f.; Warnke in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Anm. 341 ff.; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG Rz. 170 f.; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, § 23 EStG Anm. 288; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 4. Aufl. 2004, § 23 Rz. 19; einschränkend Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 23 Rz. 82; Crezelius in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Rn. E 22), die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237, 238, und vom 20. April 1995 X B 334/94, BFH/NV 1995, 965).

    Andererseits sind nicht alle Aufwendungen abzugsfähig, die --etwa im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non)-- ohne die Anschaffung des tatsächlich veräußerten Gegenstands nicht entstanden wären (Senatsurteil in BFHE 182, 363, BStBl II 1997, 603).

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Nach dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen) sind für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 471) anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Nach dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen) sind für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 471) anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 147/99

    Eigenheimverkauf wegen beruflich veranlassten Umzugs

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Ein Abzug der Kreditaufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Berücksichtigung des Verlusts beim Verkauf eines im Privatvermögen gehaltenen Eigenheims, das aus beruflichen Gründen nicht mehr vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474), oder wie der Abzug der Aufwendungen aufgrund der Veräußerung eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476) als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 19 EStG.
  • FG Köln, 09.09.1998 - 11 K 5000/94

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ; Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 22 veröffentlichtem Urteil statt.
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Dieser besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der angesprochenen Einkunftsart endet (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II. 1. a, m.w.N.).
  • FG München, 22.07.2003 - 6 K 4124/01

    Schuldzinsenabzug bei Spekulationsgeschäften; Einkommensteuer 1997

    Auszug aus BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
    Wird ein selbstgenutztes Einfamilienhaus innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern deshalb die für die Zeit der Selbstnutzung aufgewandten Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs den Spekulationsgewinn nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 237, im Geltungsbereich der Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 965; a.A. Warnke in Lademann, a.a.O., Rz. 345; Glenk in Blümich, a.a.O., Rz. 168; FG München, Urteil vom 22. Juli 2003 6 K 4124/01, EFG 2003, 1612).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

  • BFH, 04.11.1998 - X R 140/95

    Vorkostenabzug bei Darlehensumwidmung

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97

    Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

  • BFH, 23.07.1997 - X R 106/94

    Vorkosten bei Aufgabe der Eigennutzungsabsicht

  • BFH, 17.07.1991 - X R 118/90

    Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6

  • BFH, 19.02.1965 - VI 291/64 U

    Werbungskosten bei Erwerbung von Wertpapieren für das Privatvermögen

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Zum anderen erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen des § 23 EStG zeitpunktbezogen; aufgrund dieser einkunftsartbedingten Besonderheit kommt eine Berücksichtigung von Schuldzinsen, die nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angefallen sind, entgegen der Auffassung des FA bei den Einkünften nach § 23 EStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91; vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BFHE 182, 363, BStBl II 1997, 603; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 181, 195).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Ebenso ist für die Bestimmung eines Gewinns (oder Verlusts) nach den §§ 23, 17 EStG zu entscheiden, der beispielsweise aufgrund der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken oder Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erzielt wird (vgl. zu § 23 EStG auch BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91; vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    (2) Da beim privaten Veräußerungsgeschäft der Besteuerungstatbestand mit dem Veräußerungsvorgang verwirklicht wird und die Frage, ob ein solches Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt, vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes abhängt, können im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Aufwendungen und Besteuerungstatbestand grundsätzlich auch Aufwendungen, die während des gesamten Spekulationszeitraums angefallen sind, Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sein (BFH Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91).

    Sind die Aufwendungen hingegen im Rahmen einer steuerlich relevanten "Zwischennutzung" als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu werten oder wegen einer Privatnutzung nach § 12 EStG nicht abziehbar, scheidet der Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus (BFH Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91).

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 8/12

    Gescheiterte Grundstücksveräußerung und dadurch veranlasste Aufwendungen

    Wenn es sich bei § 23 Abs. 1 EStG um einen sogenannten gestreckten Steuertatbestand handelt, dessen Verwirklichen mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 1. b, m.w.N.), können Aufwendungen, die während des maßgebenden Zeitraums angefallen sind, grundsätzlich Werbungskosten sein (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91).
  • BFH, 24.04.2012 - IX B 154/10

    Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche

    Zwar handelt es sich bei § 23 Abs. 1 EStG um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichen mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b, m.w.N.), so dass Aufwendungen, die während des maßgebenden Zeitraums angefallen sind, grundsätzlich Werbungskosten sein können (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91).
  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 30/07

    Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen

    Für diese Auffassung dürfe sich das FG nicht auf die Grundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/00 (BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91) berufen, weil es allenfalls auf die Beurteilung von Kreditzinsen für die Anschaffung von Wertpapieren bezogen werden könne, nicht aber auf die hier streitigen Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren.

    Vor diesem Hintergrund hat das FG entgegen der Auffassung des FA auch zu Recht das BFH-Urteil in BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91 in Bezug genommen.

  • BFH, 10.11.2015 - IX R 20/14

    Verfall von Knock-out-Produkten - Erwerbsaufwendungen für verfallene

    Bei § 23 Abs. 1 EStG handelt es sich um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichen mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b, m.w.N.), so dass Aufwendungen, die während des maßgebenden Zeitraums angefallen sind, grundsätzlich Werbungskosten sein können (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91).
  • FG Düsseldorf, 02.02.2021 - 10 K 3253/17

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine

    Andererseits sind nicht alle Aufwendungen abzugsfähig, die - etwa im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) - ohne die Anschaffung des tatsächlich veräußerten Gegenstandes nicht entstanden wären (so BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 603, und vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BStBl II 2005, 91).
  • FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Zum anderen erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen des § 23 EStG zeitpunktbezogen; aufgrund dieser einkunftsartbedingten Besonderheit kommt eine Berücksichtigung von Schuldzinsen, die nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angefallen sind, bei den Einkünften nach § 23 EStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urt. v. 16. Juni 2004 X R 22/00, BStBl II 2005, 91; Urt. v. 12. Dezember 1996 X R 65/95, BStBl II 1997, 603).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7164/18

    Veräußerung eines darlehensfinanzierten Grundstücks: Einkommensteuerliche

    Die Klägerin trägt vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- (u. a. BFH, Urteil vom 16.06.2004 - X R 22/00) Schuldzinsen als Veräußerungskosten zu berücksichtigen seien, wenn der Vorgang gemäß § 23 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerpflichtig sei.

    Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des BFH ist nicht einschlägig, da es sich anders als in der Rechtssache X R 22/00 (BFH, Urteil vom 16.06.2004, BStBl. II 2005, 91) nicht um Schuldzinsen handelt, sondern um einen Verlust, der sich aus der Auszahlung abzüglich der eingezahlten Beträge ergibt.

  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 2789/05

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer

  • FG Köln, 05.01.2007 - 14 K 310/04

    Abzugsfähigkeit einer Depotgebühr und einer Vermögensverwaltungsgebühr bei den

  • FG München, 19.07.2016 - 7 K 366/15

    Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung eines teilweise

  • FG Hamburg, 10.03.2003 - II 327/02

    Zwischenfinanzierung für Eigenheim wegen Umzug nicht als Werbungskosten

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