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   BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R   

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https://dejure.org/2006,4748
BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R (https://dejure.org/2006,4748)
BSG, Entscheidung vom 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R (https://dejure.org/2006,4748)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 73/05 R (https://dejure.org/2006,4748)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis - wichtiger Grund - höherwertige Tätigkeit - Leiharbeitsverhältnis

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Sperrzeit; Arbeitsaufgabe; Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis; wichtiger Grund; höherwertige Tätigkeit; Leiharbeitsverhältnis

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit auf Grund von Arbeitsaufgabe; Auslösung einer Sperrzeit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den ehemals Beschäftigten; ...

  • Judicialis

    SGB III § 128 Abs 1 Nr 4; ; SGB III § 144 Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R
    Die Klägerin hat zwar dadurch, dass sie das mit P geschlossene unbefristete Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat, die spätere Arbeitslosigkeit ursächlich herbeigeführt, wobei auf die im Januar 1999 nach Beendigung der befristeten Beschäftigung bei DSR eingetretene Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl zur Kausalität: Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nicht eindeutig lässt sich demgegenüber nach den bislang getroffenen Feststellungen die von den Vorinstanzen nicht näher behandelte Frage beantworten, ob die Klägerin mangels konkreter Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz und diesbezüglicher Kenntnis durch ihre Kündigung die spätere Arbeitslosigkeit wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl hierzu wiederum Urteil des Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - mit weiteren Hinweisen).

    Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; SozR 4-4300 § 144 Nr. 7; Urteil des Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - mwN).

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen) dieser Rechtsprechung des 7. Senats angeschlossen und diese - bezogen auf die konkrete Fallgestaltung - in der Weise fortgeführt, dass sich Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs. 1 SGB III jedenfalls dann berufen können, wenn die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten verbunden ist.

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R
    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw des § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Sie trägt unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - vor, das BSG habe trotz mangelnder Entscheidungserheblichkeit im damals zu beurteilenden Fall zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufgabe eines unbefristeten zu Gunsten eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht billige, wenn bei Aufgabe der unbefristeten Beschäftigung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bestanden habe.

    Der 7. Senat des BSG hat mit Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 9, zustimmend Pilz SGb 2005, 309 ff) erste Hinweise zu der erforderlichen Gewichtung der abzuwägenden Interessen gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung löst.

  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 31/03 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - vorzeitige Beendigung

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R
    Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; SozR 4-4300 § 144 Nr. 7; Urteil des Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - mwN).

    Dabei ist allerdings - entgegen der Rechtsmeinung des LSG - unerheblich, ob und inwieweit durch das Verhalten der Klägerin der Versicherungsgemeinschaft ein Schaden entstanden ist (vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 7).

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R
    Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; SozR 4-4300 § 144 Nr. 7; Urteil des Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - mwN).
  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R
    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein (vgl BSGE 92, 74, 82 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R
    Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; SozR 4-4300 § 144 Nr. 7; Urteil des Senats vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - mwN).
  • BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse -

    Auszug aus BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R
    Die Vorinstanzen haben zutreffend den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1999 sowie den Bescheid vom 9. September 2005 aufgehoben (vgl BSGE 27, 146, 147, 149 = SozR Nr. 21 zu § 96 SGG) und zu Recht die Beklagte zur Zahlung von Alg für 37 Tage ab 26. Januar 1999 verurteilt.
  • LSG Hamburg, 01.02.2012 - L 2 AL 49/09
    Dabei kann der Arbeitnehmer sich jedenfalls dann auf einen wichtigen Grund berufen, wenn die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten verbunden ist (BSG, Urteile vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R , NJW 2006, 3517, und B 11a AL 73/05 R, AP Nr. 9 zu § 144 SGB III, jeweils mwN).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 57/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Eigenkündigung - Wechsel von

    Unter Zugrundelegung der vorstehend beschriebenen Grundsätze hat er in einer weiteren Entscheidung vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 73/05 R - als berechtigtes Interesse im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes den Wechsel in eine befristete höherwertige Tätigkeit ausreichen lassen und zusätzlich hervorgehoben, dass es einem Arbeitnehmer nicht verwehrt sein kann, eine niedrig entlohnte Tätigkeit zu Gunsten einer erheblich höher dotierten Tätigkeit aufzugeben.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2006 - L 13 AL 2057/03

    Sperrzeit wegen Aufgabe eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses und

    Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; SozR 4-4300 § 144 Nr. 7; zuletzt Urteil vom 12. Juli 2006 B 11a AL 73/05 R veröffentlicht in juris).

    In der bereits mit Gründen vorliegenden Entscheidung des 11a. Senats vom 12. Juli 2006 B 11a AL 73/05 R - a.a.O. wird hierzu ausgeführt, die in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt bestehende auch politisch gewollte Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw. kurzfristigen Arbeitsverhältnissen schließe es aus, für einen Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis generell keinen wichtigen Grund anzunehmen.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2019 - L 2 AL 5/15

    Grenzen des Vermittlungsvorrangs bei der Entscheidung über einen beantragten

    Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 12. Juli 2006 (Az. B 11a AL 73/05 R) im Zusammenhang mit der Prüfung von Sperrzeitfragen darauf hingewiesen, dass in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt - auch politisch gewollt - eine Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw. kurzfristigen Arbeitsverhältnissen besteht.

    Soweit die Beklagte und Berufungsklägerin den Hinweis des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom 12. Juni 2006, Az. B 11 A AL 73/05 R so versteht, dass heute der Abschluss eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht bedeutet, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zwangsläufig davon ausgehen muss, bei Erreichen des Befristungsdatums arbeitslos zu werden, lasse diese die örtlichen Rahmenbedingungen auf der Insel Rügen völlig außer Acht.

  • LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 204/16
    Dabei kann der Arbeitnehmer sich dann auf einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts berufen, wenn die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten oder einer qualifikationsgerechten Beschäftigung bei höherer Vergütung verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 = juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 73/05 R - juris Rdnr 16; BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 57/05 R - info also 2007, 73 = juris Rdnr 17).
  • BSG, 24.11.2017 - B 11 AL 55/17 B

    Arbeitslosengeld; Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Abschluss eines

    Denn sie hat sich nicht im Ansatz mit der Rechtsprechung des BSG zur Frage der Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und gleichzeitig drohender rechtmäßiger Arbeitgeberkündigung auseinandergesetzt (vgl dazu BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 57/05 R, B 11a AL 73/05 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2007 - L 7 B 56/06
    Auch das BSG hat zwischenzeitlich anerkannt, dass ein Leiharbeitsverhältnis hinter einer befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurücksteht und sperrzeitrechtlich mit wichtigem Grund u. U. aufgegeben werden darf (BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R - Rdnr. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2008 - L 7 AL 80/06
    Ein derartiges Arbeitsverhältnis ist für den Beschäftigten mit vielfachen rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen verbunden, die auch das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 73/05 R - Rdnr. 18, AP Nr. 9 zu § 144 SGB III; Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 31/01 R -, SozR 3-4300 § 144 Nr. 7) mehrfach hervorgehoben hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - L 8 AL 243/09
    Ob der Kläger objektiv Aussicht hatte, seine berufliche Stellung durch die Aufnahme der befristeten Beschäftigung zu verbessern (siehe in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - Aktenzeichen B 11a AL 73/05 R -), lässt sich nicht nachweisen.
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