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   KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01   

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KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01 (https://dejure.org/2007,10275)
KG, Entscheidung vom 21.02.2007 - 26 U 230/01 (https://dejure.org/2007,10275)
KG, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - 26 U 230/01 (https://dejure.org/2007,10275)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) auf die Honorierung eines Sachverständigen für ein Ergänzungsgutachten; Beauftragung des Sachverständigen mit der Erstbegutachtung noch im Geltungszeitraum des Zeugen- und ...

  • Judicialis

    JVEG § 4 Abs. 1; ; JVEG § ... 4 Abs. 1 Satz 1; ; JVEG § 7 Abs. 2; ; JVEG § 9; ; JVEG § 9 Abs. 1; ; JVEG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; JVEG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; JVEG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; ; JVEG § 24; ; JVEG § 25; ; JVEG § 25 Satz 1; ; JVEG § 25 Satz 2; ; ZSEG § 18; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 13 Abs. 1; ; UStG § 13 Abs. 1a; ; BGB § 631; ; BGB § 640

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Sachverständigen für nach In-Kraft-Treten des JVEG erstelltes Ergänzungsgutachten bei Erstbeauftragung vor dem 1. Juli 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 8 O 517/00
  • KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 28.08.1989 - 8 W 214/89
    Auszug aus KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01
    Der Senat folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Honorar- bzw. Entschädigungsvorschriften in Übergangsfällen der wohl herrschenden Auffassung, dass ein nach Inkrafttreten einer Änderung der gesetzlichen Entschädigungs- und Honorarregelungen dem Sachverständigen erteilter Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder zur mündlichen Gutachtenerläuterung jedenfalls dann nach den zum Zeitpunkt der weiteren Auftragserteilung geltenden Vorschriften zu vergüten ist, wenn die Gutachtenergänzung oder -erläuterung nicht deshalb erforderlich wird, weil das vorgelegte Gutachten Mängel aufweist oder der Sachverständige im Hinblick auf ihm von den Parteien gemachte Vorhalte Fehler in seiner Begutachtung feststellt, die er korrigieren muss (OLG Hamburg, MDR 1990, 64; OLG Celle, JurBüro 2005, 551; BayVGH, Beschl. v. 10. Oktober 2005 - 1 B 97.1352 - in juris).
  • AG Göppingen, 04.07.2005 - 1 M 1354/05

    Abnahmehindernis für eine eidesstattliche Versicherung: Anforderungen an den

    Auszug aus KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01
    Der Senat folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Honorar- bzw. Entschädigungsvorschriften in Übergangsfällen der wohl herrschenden Auffassung, dass ein nach Inkrafttreten einer Änderung der gesetzlichen Entschädigungs- und Honorarregelungen dem Sachverständigen erteilter Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder zur mündlichen Gutachtenerläuterung jedenfalls dann nach den zum Zeitpunkt der weiteren Auftragserteilung geltenden Vorschriften zu vergüten ist, wenn die Gutachtenergänzung oder -erläuterung nicht deshalb erforderlich wird, weil das vorgelegte Gutachten Mängel aufweist oder der Sachverständige im Hinblick auf ihm von den Parteien gemachte Vorhalte Fehler in seiner Begutachtung feststellt, die er korrigieren muss (OLG Hamburg, MDR 1990, 64; OLG Celle, JurBüro 2005, 551; BayVGH, Beschl. v. 10. Oktober 2005 - 1 B 97.1352 - in juris).
  • VGH Bayern, 10.10.2005 - 1 B 97.1352
    Auszug aus KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01
    Der Senat folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Honorar- bzw. Entschädigungsvorschriften in Übergangsfällen der wohl herrschenden Auffassung, dass ein nach Inkrafttreten einer Änderung der gesetzlichen Entschädigungs- und Honorarregelungen dem Sachverständigen erteilter Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder zur mündlichen Gutachtenerläuterung jedenfalls dann nach den zum Zeitpunkt der weiteren Auftragserteilung geltenden Vorschriften zu vergüten ist, wenn die Gutachtenergänzung oder -erläuterung nicht deshalb erforderlich wird, weil das vorgelegte Gutachten Mängel aufweist oder der Sachverständige im Hinblick auf ihm von den Parteien gemachte Vorhalte Fehler in seiner Begutachtung feststellt, die er korrigieren muss (OLG Hamburg, MDR 1990, 64; OLG Celle, JurBüro 2005, 551; BayVGH, Beschl. v. 10. Oktober 2005 - 1 B 97.1352 - in juris).
  • KG, 09.01.2015 - 7 U 227/03

    Werklohnprozess: Interventionswirkung der Streitverkündung bei einem Vergleich;

    a) Die Beklagte begründet den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in erster Linie mit dem in dem gegen ihren Auftraggeber und Streithelfer, das D... e.V., geführten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht - 26 U 230/01 - geschlossenen Vergleich vom 6. November 2013, durch den ihr von der dort geltend gemachten restlichen Werklohnanspruchs in Höhe von 345.465,76 EUR nebst Zinsen wegen des von dem dortigen Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungs- und Schadensersatzanspruch für die von der Klägerin verursachten Mängel ein Betrag in Höhe von 265.465,76 EUR verlorengegangen sei.

    bb) Davon geht offenbar auch die Beklagte aus, denn sie stützt die von ihr zur Aufrechnung bzw. zum Gegenstand der Widerklage geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen auf diverse Gutachten, die in den Rechtsstreiten 8 O 517/00 des Landgerichts Berlin = 26 U 230/01 des Kammergerichts, 31 O 234/07 des Landgerichts Berlin = 7 U 122/08 des Kammergerichts sowie in dem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 17/02 des Landgerichts Berlin erstellt worden sind.

    Sie ist aber vor ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. durch die Streitverkündung durch die Beklagte in deren Rechtsstreit mit dem Diakonischen Werk 8 O 517/00 des Landgerichts Berlin = 26 U 230/01 des Kammergerichts am 5. Februar 2003 gehemmt worden.

    Schließlich hat die Beklagte gegen die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch insoweit, als es um die Erstattung der von ihr zu zahlenden Prozesskosten des Rechtsstreits vor dem Landgerichts Berlin - 8 O 517/00 - und dem Kammergericht - 26 U 230/01 - geht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - L 15 R 947/20
    Die Leistung des Sachverständigen ist daher mit einer Werkleistung vergleichbar, die nach §§ 631, 640 BGB frühestens dann vollständig erbracht ist, wenn die Werkleistung körperlich übergeben worden und die Abnahme des Werks ermöglicht worden ist (so auch KG, Beschl. v. 21.02.2007 - 26 U 230/01 -, juris Rn. 13; zum Zeitpunkt der Ausführung von Werkleistungen im allgemeinen siehe auch Hundt-Eßwein, in: Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, § 13 UStG Rn. 37).
  • OLG Frankfurt, 31.08.2017 - 18 W 130/17

    Begrenzung der Vergütung des Sachverständigen auf den Auslagenvorschuss

    Wird ein vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Neuregelung erteilter Auftrag nachträglich erweitert und dient dies nicht lediglich der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Erstgutachten, liegt jeweils ein neuer und damit nach neuem Recht zu beurteilender Auftrag vor (vgl. KG, Beschl. v. 21.02.2007 - 26 U 230/01, OLG-Report KG 2007, 610; BDPZ/Binz, 3. Aufl., § 24 JVEG Rn. 4; ferner OLG Hamburg, Beschl. v. 28.08.1989 - 8 W 214/89, MDR 1990, 64; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 24 JVEG Rn. 5).
  • SG Aurich, 25.11.2009 - S 21 SF 52/08
    In der Rechtsprechung ist zum einen anerkannt, dass ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen grundsätzlich zu vergüten sind, wenn sie nicht aufgrund eines fehlerhaften Ausgangsgutachtens erforderlich werden (vgl. etwa: Schleswig-Holsteinisches Oberlandegericht, Beschluss vom 15. Oktober 2008, Az.: 15 WF 242/08; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03. Juli 2006, Az.: 4 VO 487/05; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007, Az.: 26 U 230/01).
  • SG Aurich, 25.09.2009 - S 21 SF 52/08
    In der Rechtsprechung ist zum einen anerkannt, dass ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen grundsätzlich zu vergüten sind, wenn sie nicht aufgrund eines fehlerhaften Ausgangsgutachtens erforderlich werden (vgl. etwa: Schleswig-Holsteinisches Oberlandegericht, Beschluss vom 15. Oktober 2008, Az.: 15 WF 242/08; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03. Juli 2006, Az.: 4 VO 487/05; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007, Az.: 26 U 230/01).
  • SG Aurich, 29.07.2009 - S 21 SF 52/08
    In der Rechtsprechung ist zum einen anerkannt, dass ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen grundsätzlich zu vergüten sind, wenn sie nicht aufgrund eines fehlerhaften Ausgangsgutachtens erforderlich werden (vgl. etwa: Schleswig-Holsteinisches Oberlandegericht, Beschluss vom 15. Oktober 2008, Az.: 15 WF 242/08; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03. Juli 2006, Az.: 4 VO 487/05; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007, Az.: 26 U 230/01).
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