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   BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06   

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BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 (https://dejure.org/2008,1212)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 (https://dejure.org/2008,1212)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 (https://dejure.org/2008,1212)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Zulässigkeit der Veränderung des Aufgabenbereichs eines Professors der Theologie bei Distanzierung von wesentlichen Glaubenssätzen - Verhältnis von Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie und Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft

  • Wolters Kluwer

    Grenzen bei der Wahrnehmung der Wissenschaftsfreiheit durch einen Inhabers einer konfessionsgebundenen Professur - Versetzung eines Hochschullehrers als akademischer Forscher, Lehrer und Prüfer innerhalb der Theologischen Fakultät auf ein Fach außerhalb der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur hochschulrechtlichen Stellung akademischer Theologie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Wissenschaftsfreiheit an einer theologischen Fakultät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde eines nicht mehr bekennenden Theologieprofessors gegen seinen Ausschluss aus der Theologenausbildung erfolglos

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die wissenschaftliche Hinterbank" für geläuterte Theologieprofessoren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nichtgläubige Theologieprofessor

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.2.2009)

    Ungläubige dürfen keine Pfarrer ausbilden // Gerd Lüdemann scheitert vor dem höchsten Gericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 89
  • NJW 2009, 2190
  • NVwZ 2009, 835 (Ls.)
  • DÖV 2009, 374
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [12]; - 111, 333 [354]).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [11 f.]; - 111, 333 [354]).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; - 47, 327 [367]; - 88, 129 [136]; - 90, 1 [11 f.]).

    Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 47, 327 [369]; - 57, 70 [99]), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 [142]; - 107, 104 [120]).

    Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 [369]).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [12]; - 111, 333 [354]).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [11 f.]; - 111, 333 [354]).

    c) Die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers findet ihre Grenze auch an dem seinerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; - 21, 362 [373 f.]; - 31, 314 [322]; - 111, 333 [352]) Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen.

    Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können auch durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 95, 193 [212]; - 111, 333 [353 f.]), damit diese ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [12]; - 111, 333 [354]).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [11 f.]; - 111, 333 [354]).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; - 47, 327 [367]; - 88, 129 [136]; - 90, 1 [11 f.]).

    Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Amtsstellung als beamteter Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist daher Art. 5 Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 35, 79 [147]).

  • BVerwG, 18.07.1996 - 6 C 10.94

    Keine Katholische Volltheologie als Studiengang an der Universität Frankfurt

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Die Länder können ihre Verpflichtung, Wissenschaft und Lehre an den Universitäten zu veranstalten, so definieren, dass dies die universitäre Theologie einschließt (vgl. BVerwGE 101, 309 [316 ff.]).

    Damit stellen sie Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Studierenden zur Verfügung (vgl. BVerwGE 101, 309 [316]), für die auf studentischer Seite ein Bedarf besteht, weil entsprechende Berufe oder auch nur der Erwerb entsprechender Kenntnisse angestrebt werden.

    Damit werden sie insbesondere auch den Interessen ihrer Universitäten an einem breiten, Interdisziplinarität ermöglichenden Fächerspektrum gerecht (vgl. BVerwGE 101, 309 [317]).

    Die verbreitete Deutung, nach der die theologischen Fakultäten eine "Doppelstellung" als staatliche Einrichtungen "zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben" hätten (vgl. v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 972; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 262) beziehungsweise "gemeinsame" Angelegenheiten von Staat und Kirche darstellten (vgl. BVerwGE 101, 309 [313]; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 140 Rn. 4), kann nur Beschreibung eines notwendigen Zusammenwirkens von Staat und Religionsgemeinschaft sein (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 24; H. Weber, NVwZ 2000, S. 848 [851 f.]), nicht aber eine doppelte Rechtsnatur begründen.

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; - 47, 327 [367]; - 88, 129 [136]; - 90, 1 [11 f.]).

    Mit der Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was über den bisherigen Prüfungsumfang auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GG hinausgeht (vgl. BVerfGE 88, 129 [143]).

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [12]; - 111, 333 [354]).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [11 f.]; - 111, 333 [354]).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; - 47, 327 [367]; - 88, 129 [136]; - 90, 1 [11 f.]).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]).

    c) Die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers findet ihre Grenze auch an dem seinerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; - 21, 362 [373 f.]; - 31, 314 [322]; - 111, 333 [352]) Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen.

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG stellt klar, dass seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist (vgl. BVerfGE 74, 244 [251]).

    Die Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Konfession ist von der Verfassung vorgegeben (vgl. BVerfGE 74, 244 [253]).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten (vgl. BVerfGE 32, 98 [106]; - 41, 29 [49]; - 69, 1 [33 f.]), auch die negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche abzulehnen (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]; - 108, 282 [301]).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
    c) Die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers findet ihre Grenze auch an dem seinerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; - 21, 362 [373 f.]; - 31, 314 [322]; - 111, 333 [352]) Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2004 - 5 LB 344/03

    Zulässigkeit eines Anfechtungsantrages gegen die Änderung von Art und Umfang der

  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 31.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinn; Amt im statusrechtlichen Sinn; amtsangemessene

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • VG Göttingen, 15.05.2002 - 3 A 3193/00

    Aufgabenbereich; Beanstandung; Kirchenaustritt; Lossagung; Professor; Staatsamt;

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    In diesem Sinne gelten die Länder als Träger der Kulturhoheit (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 37, 314 ; 106, 62 ; 108, 1 ; 119, 59 ; 122, 89 ; s. auch BVerfGE 12, 205 ; 92, 203 ).
  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht etwa die Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit unter Heranziehung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz aufgelöst (BVerfG 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - [Lüdemann] Rn. 47, 65, BVerfGE 122, 89) .
  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

    aa) Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten, auch die negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche abzulehnen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 ).
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