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   VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07   

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https://dejure.org/2008,5844
VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07 (https://dejure.org/2008,5844)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2008 - 11-VII-07 (https://dejure.org/2008,5844)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 11-VII-07 (https://dejure.org/2008,5844)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Bebauungsplan "Gut Kaltenbrunn"

  • openjur.de

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung einer Popularklage gegen einen Bebauungsplan; Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) durch einen Bebauungsplan bei Missachtung der Belange des Denkmalschutzes in sachlich schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Weise; Ausweisung eines ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Bebauungsplan "Gut Kaltenbrunn"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Denkmalschutz-Belange missachtet: Bebauungsplan nichtig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Belange des Denkmalschutzes missachtet: Bebauungsplan nichtig! (IBR 2008, 611)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    VGH Bayern, 30.03.2007 - 1 N 04.2206

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Sondergebiet für den Umbau eines

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Gut Kaltenbrunn

Sonstiges

  • sueddeutsche.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.09.2013)

    Gut Kaltenbrunn: Der Coup vom Tegernsee

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1234
  • BauR 2008, 1935
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998 bestätigt die landesrechtliche Wertung vielmehr als öffentlichen Belang im Sinn des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 und ergänzt dies durch einen spezifisch bundesrechtlichen, städtebaulichen Blickwinkel (sogenannter städtebaulicher Denkmalschutz; vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 134 zu § 1; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, RdNr. 62 zu § 1; Krautzberger in Martin/Krautz­berger, a. a. O., F. RdNr. 13; auch BVerfG vom 26.1.1987 = NVwZ 1987, 879; BVerwG vom 3.7.1987 = BVerwGE 78, 23/28 f.).

    Insoweit ist es in seiner Beziehung zur aktuellen räumlichen Struktur der Gemeinde Gmund in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwGE 78, 23/28 f.).

  • VerfGH Bayern, 18.12.1987 - 1-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen (VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.).

    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan oder bei der Umsetzung eines Organisationsaktes der Fall ist (VerfGH 40, 154/159).

  • VerfGH Bayern, 27.09.1995 - 18-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    aa) Zu den vom Landesrecht gestalteten, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigenden Belangen gehören in Bayern auch die Gebote, die sich aus Art. 141 Abs. 2 BV ergeben (vgl. zu Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BV - nunmehr Satz 4 - VerfGH vom 27.9.1995 = VerfGH 48, 119/128).

    Als Staatszielbestimmung richtet sich Art. 141 Abs. 2 BV, wie schon Art. 3 Abs. 2 BV, mit verbindlicher Wirkung an alle genannten Träger staatlicher Gewalt (vgl. VerfGH 48, 119/125; 59, 109/115 zu Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    Angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes im Allgemeinen und der Bedeutung des Gutes Kaltenbrunn im Besonderen muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt bleibt (vgl. BVerfG vom 2.3.1999 = BVerfGE 100, 226/242).
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    Er ist auch für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 233 Abs. 2 Satz 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. dazu BVerwG vom 9.4.2008 = DVBl 2008, 859).
  • VGH Bayern, 30.03.2007 - 1 N 04.2206

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Sondergebiet für den Umbau eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    Dieses Verfahren endete mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2007 (Az. 1 N 04.2206).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998 bestätigt die landesrechtliche Wertung vielmehr als öffentlichen Belang im Sinn des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 und ergänzt dies durch einen spezifisch bundesrechtlichen, städtebaulichen Blickwinkel (sogenannter städtebaulicher Denkmalschutz; vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 134 zu § 1; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, RdNr. 62 zu § 1; Krautzberger in Martin/Krautz­berger, a. a. O., F. RdNr. 13; auch BVerfG vom 26.1.1987 = NVwZ 1987, 879; BVerwG vom 3.7.1987 = BVerwGE 78, 23/28 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.06.1997 - 10-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
    Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen (VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012; VerfGH vom 27.6.2012).

    Es handelt sich nicht um Rechtsvorschriften, die sich - wie dies beispielsweise bei kommunalen Neugliederungsvorschriften oder Bebauungsplänen der Fall sein kann - im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen und bei denen daher der Gedanke der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von besonderer Bedeutung ist (vgl. VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.7.1995 = VerfGH 48, 99/103; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.; VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012; VerfGH vom 27.6.2012).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

    a) Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.4.2005 = VerfGH 58, 94/97; VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH vom 16.2.2009 = VerfGH 62, 23/25).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH 61, 172/181 f.; VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/163 f.; VerfGH 64, 20/27; VerfGH BayVBl 2013, 45/47 jeweils m. w. N.).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH 61, 172/180 f.; 64, 20/30).

    54 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGH 61, 172/181 ff.; VerfGH vom 16.2.2009 = VerfGH 62, 23/26 f.; VerfGH 64, 20/30).

  • VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan -

    Demgegenüber kann der Bebauungsplan, der von der Gemeinde als Satzung beschlossen ist, sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen mit einer Popularklage angegriffen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1995 = VerfGH 48, 99/102; VerfGH vom 27.4.2001 = VerfGH 54, 36/39; VerfGH vom 22.07.2008 = BayVBl 2009, 142).

    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies bei der Umsetzung eines Organisationsaktes oder bei einem Bebauungsplan der Fall ist (VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.; VerfGH BayVBl 2009, 142).

    Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber - wie hier in § 1 Abs. 7 BauGB - nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt (VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/7; VerfGH 59, 109/115; VerfGH BayVBl 2009, 142/143).

    41 Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (VerfGH BayVBl 2009, 142; BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH BayVBl 2009, 142).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans

    Es handelt sich dabei nicht um bloße Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/181 f.; vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/163 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/27 jeweils m. w. N.).

    Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; VerfGHE 61, 172/181; BayVGH vom 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 29).

    Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; VerfGHE 61, 172/180 f.; 64, 20/30).

    Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 61, 172; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/26 f.; VerfGHE 64, 20/30).

  • VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH 61, 172/181 f.; VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/163 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/434 jeweils m. w. N.).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH 61, 172/180 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/435).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGH 61, 172; VerfGH vom 16.2.2009 = VerfGH 62, 23/26 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433).

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark

    Die Erweiterung der Naturzone ist eine planerische Entscheidung im Rahmen der Nationalparkentwicklung, die der Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen kann, ob die Gewichtung einzelner Belange mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 ff.; VerfGH vom 22.7.2008 = NVwZ 2008, 1234).

    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung planerischer Entscheidungen (vgl. VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH vom 29.1.2008 = BayVBl 2008, 339/340; VerfGH NVwZ 2008, 1234).

    Die Grenzen dieses Spielraums sind - ähnlich wie bei Bebauungsplänen - erst überschritten, wenn sich für die getroffene Entscheidung ein sachgerechter Grund schlechthin nicht finden lässt (VerfGH NVwZ 2008, 1234).

    Als Staatszielbestimmung richten sie sich mit verbindlicher Wirkung an alle genannten Träger staatlicher Gewalt (VerfGH vom 27.9.1995 = VerfGH 48, 119/125; VerfGH 59, 109/115; VerfGH NVwZ 2008, 1234).

  • VerfGH Bayern, 13.07.2009 - 3-VII-09

    Überprüfung eines Bebauungsplans

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH vom 22.7.2008 = BayVBl 2009, 142).

    Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber - wie hier in § 1 Abs. 7 BauGB - nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt (VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/7; VerfGH 59, 109/115; VerfGH BayVBl 2009, 142/143).

  • VerfGH Bayern, 09.03.2016 - 17-VII-15

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Popularklage gegen einen vorhabenbezogenen

    Es handelt sich dabei nicht um bloße Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/181 f.; VerfGHE 62, 156/163 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/27, jeweils m. w. N.).

    Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; VerfGHE 61, 172/180 f.; 64, 20/30).

    Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 61, 172 ff.; 64, 20/30).

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

    Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; VerfGHE 65, 152/164 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2013 - 15-VII-12

    Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/180 f.; VerfGH BayVBl 2013, 301/303).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14

    Popularklage gegen Landschaftsschutzgebiet berührenden Bebauungsplan

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

  • VerfGH Bayern, 17.07.2020 - 23-VII-19

    Unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan

  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

  • VG München, 05.04.2016 - M 1 K 15.1167

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch eines ehemaligen Wasserreservoirs

  • VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15

    Popularklage gegen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16

    Unzulässige Popularklage gegen Gebührenstaffelung nach Personen mit und ohne

  • VerfGH Bayern, 19.02.2018 - 5-VII-17

    Erfolglose Popularklage gegen verordnungsrechtliche Vorausssetzungen für die

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 22-VII-20

    Nationales Naturmonument Weltenburger Enge

  • VerfGH Bayern, 29.05.2017 - 8-VII-16

    Keine Prüfung von Abweichgungsgesetzgebung der Länder am Maßstab des überlagerten

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

  • VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11

    Erfolglose Popularklage gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 69-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen einen Bebauungsplan

  • VerfGH Bayern, 23.08.2012 - 4-VII-12

    Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen

  • VG Augsburg, 27.10.2010 - Au 4 K 10.378

    Klagebefugnis für Drittanfechtungsklage gegen Baugenehmigung, die

  • VGH Bayern, 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872

    Klagebefugnis; Klagebefugnis bei Klage gegen UVP- oder vorprüfungspflichtiges

  • VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.01400

    Kein Sachbescheidungsinteresse für Baugenehmigungsantrag bei fehlendem Anspruch

  • VG Augsburg, 27.10.2010 - Au 4 K 10.351

    Zulässigkeit einer Drittanfechtungsklage gegen denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis

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