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   BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07   

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BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 (https://dejure.org/2008,899)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 (https://dejure.org/2008,899)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 (https://dejure.org/2008,899)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Schutzbereichs der Religionsfreiheit; Vereinbarkeit des Erfordernisses einer förmlichen Austrittserklärung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 5 des nordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetzes (KiAustrG,NW) mit Art. 4 GG; Vereinbarkeit einer Kirchenaustrittsgebühr mit ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KiAustrG Nordrhein-Westfalen § 6; GG Art. 4 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Kirchenaustrittserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchenaustrittsgesetzes Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Erhebung einer Gebühr bei Kirchenaustritt

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gebühr für Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.8.2008)

    Kirchenaustrittsgebühren der Länder verfassungsgemäß // auf Verwaltungskosten verwiesen

  • 123recht.net (Pressebericht, 5.12.2008)

    Streit über Kirchenaustrittsgebühr nun vor Menschenrechtsgericht // Kölner Jurist klagt in Straßburg gegen Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gebühren bei Kirchenaustritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 60
  • NJW 2008, 2978
  • DVBl 2008, 1184
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    In einer früheren Entscheidung vom 31. März 1971 hat das Bundesverfassungsgericht zudem bereits klargestellt, dass die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts mit Wirkung für das staatliche Recht an ein förmliches Verfahren gebunden werden kann (vgl. BVerfGE 30, 415 ): Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich demnach durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt.

    Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).

    Dabei handelt es sich um eine eindeutige und vom Kirchenmitglied selbst oder seinen Sorgeberechtigten zu bewirkende Handlung (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ; BayVfGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - Vf. 3-VII-99 -, JURIS; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 345; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 1., S. 156; vgl. allerdings für den Fall einer ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten durchgeführten "Nottaufe": Zapp, KuR 2007, S. 66 ).

    Danach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf an, ob und inwieweit er sonst - etwa durch Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in Steuererklärungen und durch Kirchensteuerzahlungen - zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass er sich zu der Religionsgemeinschaft bekannt hat, aus der er mit Wirkung für den staatlichen Bereich austreten will (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Austrittserklärung nicht in den inneren Bereich der Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts eingreift (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    a) Die Grundsätze für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine staatliche Regelung des Kirchenaustritts sind zum einen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 niedergelegt (BVerfGE 44, 37 ): Danach gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (vgl. BVerfGE 12, 1 ).

    Denn Art. 4 Abs. 1 GG schließt die Freiheit ein, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

    Insoweit zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

    Die in Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG gewährleistete Mitwirkung des Staates bei der Erhebung der Kirchensteuern bezieht sich darauf, dass der Staat den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Besteuerungsrecht verleiht, dass er die Erhebung gesetzlich regelt ("nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen"), sich in dem durch diese Regelungen bestimmten Umfang an deren Vollzug beteiligt und dabei auch den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 44, 37 m.w.N.).

    Soweit diese verfassungsrechtliche Verpflichtung es erfordert, kann dies insoweit zu einer Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit führen, freilich nur unter der Voraussetzung, dass die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Bei dem erhobenen Betrag von 30,-- EUR handelt es sich - den Merkmalen des anerkannten Gebührenbegriffes entsprechend (vgl. BVerfGE 108, 1 ) - um eine öffentlichrechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, der Bearbeitung des Kirchenaustritts, dem Austrittswilligen als Gebührenschuldner auferlegt wird.

    Die Kostendeckung ist nicht nur ein allgemein zulässiger (vgl. BVerfGE 108, 1 ), sondern auch in Ansehung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) legitimer Gebührenzweck.

    Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der auch durch Art. 9 EMRK verbürgten Religionsfreiheit beruft, gilt es zu beachten, dass die Europäische Menschenrechtskonvention innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes steht (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Ein Beschwerdeführer kann vor dem Bundesverfassungsgericht daher nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Der Text der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Bei der Kirchensteuererhebung handelt es sich nicht nur um ein Recht der Kirche, sondern um eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 73, 388 ).

    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).

  • BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne III

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint es zudem ausgeschlossen, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 GG, letztlich bei einer erneuten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 93, 381 ; Gehle, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn. 31, 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1998 - 25 A 871/95

    Verwaltungsakt; Meldepflicht; Melderegister; Fortschreibung; Berichtigung;

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Im Sinne dieses rechtfertigenden Zwecks ging auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs zum Kirchenaustrittsgesetz im Jahre 1981 davon aus, dass alle vorgesehenen Formalisierungen der Rechtsklarheit dienten und in diesem Umfang notwendig seien (vgl. LTDrucks 9/461, zu § 3, S. 7; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1998 - 25 A 871/95 -, JURIS; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2002 - 16 Wx 165/02, 166/02 -, JURIS).
  • OLG Köln, 18.09.2002 - 16 Wx 165/02

    Wirksamwerden des Kirchenaustritts

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Im Sinne dieses rechtfertigenden Zwecks ging auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs zum Kirchenaustrittsgesetz im Jahre 1981 davon aus, dass alle vorgesehenen Formalisierungen der Rechtsklarheit dienten und in diesem Umfang notwendig seien (vgl. LTDrucks 9/461, zu § 3, S. 7; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1998 - 25 A 871/95 -, JURIS; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2002 - 16 Wx 165/02, 166/02 -, JURIS).
  • BFH, 24.03.1999 - I R 124/97

    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).
  • VerfGH Bayern, 22.11.2000 - 3-VII-99
    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Dabei handelt es sich um eine eindeutige und vom Kirchenmitglied selbst oder seinen Sorgeberechtigten zu bewirkende Handlung (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ; BayVfGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - Vf. 3-VII-99 -, JURIS; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 345; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 1., S. 156; vgl. allerdings für den Fall einer ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten durchgeführten "Nottaufe": Zapp, KuR 2007, S. 66 ).
  • BVerwG, 09.07.1965 - VII C 16.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Diesen Willensakt, namentlich die Taufe muss sich der Betroffene zurechnen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12

    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft;

    Das schließt die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - NJW 2008, 2978).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Europäischen Menschenrechtskonvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ; 10, 66 ; 11, 153 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, S. 1300 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 ).
  • EGMR, 17.02.2011 - 12884/03

    Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte: Kein Verstoß gegen

    Diese Pflicht kann jedoch das in Artikel 4 GG verankerte Recht nur unter der Voraussetzung einschränken, dass die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (z. B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977, 1 BvR 329/71 u.a., Sammlung 44, S. 37; und vom 2. Juli 2008, 1 BvR 3006/07).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09

    Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des

    Derartige landesgesetzliche Zusatzverbote begegnen auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978, unter III.2.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, und die Parallelentscheidung vom selben Tage - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18, jeweils unter II.2.d.).
  • BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07

    Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer;

    Das schließt die Freiheit, einer Kirche fern zu bleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu befreien (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - juris Rn. 20).
  • VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 131/10

    Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer von ehemaligen DDR-Bürgern

    Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 35; BVerfGE 30, 415 ).

    Das Verlangen einer förmlichen Austrittserklärung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Kirchensteuerpflicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 26; BVerfGE 30, 415 ).

  • VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 1746/08

    Wirksamkeit eines Kirchenaustritts

    Dabei dient der Ausschluss eines "modifizierten Kirchenaustritts" der Vermeidung von Rechtsunsicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl 2008, 1184).
  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Zu diesem trotz vorhandener Unterschiede gleichwohl gemeinsamen Glaubensvollzug gehört auch die Übereinstimmung in der Bedeutung der christlichen Taufe (oben A I 8; vgl. BVerfG vom 2. Juli 2008 1 BvR 3006/07, HFR 2008, 1068, Beilage zu BFH/NV 10/2008, 303, 304, Juris Rd. 35; FG Hamburg vom 13. Mai 2008 3 K 35/08, EFG 2009, 285 m. w. N.).
  • FG Münster, 25.11.2011 - 4 K 597/10

    Erhebung von Kirchensteuer bei Mitgliedschaft in der polnischen

  • VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14

    Unwirksamkeit einer Erklärung, "im meldeamtlichen Sinne" aus einer Kirche

  • AG Münster, 06.10.2008 - 28.27

    Rechtmäßigkeit der Höhe der für die Überlassung von Entscheidungsabschriften

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 2 B 20.07

    Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes; Abzug bei nicht nachteilig

  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 7 ZB 14.373

    Darf nach den maßgeblichen Bestimmungen der Austritt aus einer Kirche, einer

  • VerfGH Thüringen, 22.02.2023 - VerfGH 113/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2012 - L 9 SO 383/12
  • VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 257/08

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts zur Beendigung der

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2021 - 10 K 2756/20

    Verfassungsmäßigkeit der staatlichen Verwaltung der römisch-katholischen

  • VG Berlin, 22.03.2021 - 4 K 286.19
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