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   VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126   

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VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126 (https://dejure.org/2011,66861)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 13.04.2011 - B 3 E 11.126 (https://dejure.org/2011,66861)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 13. April 2011 - B 3 E 11.126 (https://dejure.org/2011,66861)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Würzburg, 18.09.2000 - W 2 E 00.982
    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    Wegen der formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18.09.2000 (Az. W 2 E 00.982) und den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 06.11.2000 (Az. 4 ZE 00.3018) verwiesen.

    (2) Darüber hinaus sieht es das erkennende Gericht in Anlehnung an die bereits in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Würzburg vom 18.09.2000 (W 2 E 00.982) und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung des BayVGH vom 06.11.2000 (4 ZE 00.3018) als fraglich an, ob die vorgelegten Unterschriftslisten den formellen Anforderungen entsprechen.

    Das VG Würzburg führt in seiner Entscheidung vom 18.09.2000 (a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, aus:.

  • VGH Bayern, 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018
    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    Wegen der formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18.09.2000 (Az. W 2 E 00.982) und den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 06.11.2000 (Az. 4 ZE 00.3018) verwiesen.

    Gegen die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens spricht auch, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Abstimmungsverhalten beeinflusst wird, wenn den Bürgern bekannt ist, sie sollen sich an einem möglicherweise nur vorläufigen Bürgerentscheid beteiligen, der vielleicht keinen Bestand haben wird (vgl. BayVGH vom 06.11.2000, Az. 4 ZE 00.3018, juris).

    (2) Darüber hinaus sieht es das erkennende Gericht in Anlehnung an die bereits in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Würzburg vom 18.09.2000 (W 2 E 00.982) und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung des BayVGH vom 06.11.2000 (4 ZE 00.3018) als fraglich an, ob die vorgelegten Unterschriftslisten den formellen Anforderungen entsprechen.

  • VGH Bayern, 14.02.1997 - 20 N 96.2462
    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    Denn grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass ein Unterzeichner zur Kenntnis nehmen kann, was er auf der Unterschriftenliste unterschreibt (BayVGH v. 04.02.1997, BayVBl. 1997, 375; vgl. zu diesem Problemkreis auch Hofmann-Hoeppel/Weibel, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, BayVBl. 2000, 617/619).

    Denn es kann erwartet werden, dass der, der auf einem Blatt seine Unterschrift leistet, sich die Vorder- und die Rückseite anschaut (BayVGH vom 04.02.1997, a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99

    Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    Verschiedene Regelungsmaterien werden nicht allein deshalb zu einem sachlich zusammenhängenden Regelung, weil sie einer gemeinsamen Zielsetzung dienen oder die Umsetzung eines allgemeinen Programms anstreben (vgl. BayVerfGH vom 24.02.2000, Az. Vf. 112-IX-99,- juris Rdnr. 44 f.).
  • VGH Bayern, 08.05.2006 - 4 BV 05.756

    Bürgerbegehren gegen Geheimhaltung von Aufsichtsratssitzungen einer kommunalen

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    (2) Die Zulässigkeitsprüfung, die der Gemeinderat nach Art. 18a Abs. 8 GO bzw. das Gericht im gerichtlichen Verfahren durchzuführen hat, erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Maßnahmen, die mit dem Bürgerbegehren erreicht werden sollen - also die verfolgten Ziele - mit der Rechtsordnung in Einklang stehen (VG Regensburg vom 02.02.2005, Az. RN 3 K 04.01408; BayVGH vom 08.05.2006, Az. 4 BV 05.756; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Erl. 1b zu 44.01).
  • VGH Hessen, 25.08.1997 - 6 TZ 2989/97

    Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    Jedoch muss ausgeschlossen sein, dass Unterschriften geleistet und erst nachträglich mit einem Text verbunden werden, weil dies die Gefahr von Irrtümern bei den Unterzeichnern oder von Manipulationen durch die Organisatoren des Bürgerbegehrens hervorrufen könnte (Hess.VGH v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 255/256; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Teilziffer 13.04, 1 m.w.N.).(...).
  • VG Regensburg, 02.02.2005 - RN 3 K 04.01408

    Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten einer kommunalen

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    (2) Die Zulässigkeitsprüfung, die der Gemeinderat nach Art. 18a Abs. 8 GO bzw. das Gericht im gerichtlichen Verfahren durchzuführen hat, erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Maßnahmen, die mit dem Bürgerbegehren erreicht werden sollen - also die verfolgten Ziele - mit der Rechtsordnung in Einklang stehen (VG Regensburg vom 02.02.2005, Az. RN 3 K 04.01408; BayVGH vom 08.05.2006, Az. 4 BV 05.756; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Erl. 1b zu 44.01).
  • VGH Bayern, 08.07.1996 - 4 CE 96.2182

    Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen auf Unterschriftenlisten erscheinen

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    Auf alle vier Elemente muss sich der Wille der Unterzeichnenden nachweislich beziehen (BayVGH vom 08.07.1996, BayVBl. 1997, 89).
  • VGH Bayern, 22.10.1996 - 4 CE 96.3109
    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vom 22.10.1996, Az. 4 CE 96.3109) ist bei Anträgen auf vorläufige Zulassung eines Bürgerbegehrens der Erlass einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.
  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.416

    Einstellung von Bauleitplanverfahren durch Bürgerbegehren - Bürgerbegehren -

    Auszug aus VG Bayreuth, 13.04.2011 - B 3 E 11.126
    In der Regel ist vorläufiger Rechtsschutz deshalb auf die Unterlassung von Maßnahmen der Gemeinde beschränkt, die die Ziele des Bürgerbegehrens unterlaufen, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (vgl. BayVGH vom 19.03.2007, Az. 4 CE 07.416, juris).
  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 4 CE 10.2839

    Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten eines

  • VGH Bayern, 13.10.2021 - 4 ZB 21.1255

    Zum Formerfordernis der Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens

    Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind sich einig, dass die nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO erforderlichen Angaben auf jeder einzelnen Unterschriftenliste vorhanden sein müssen (BayVGH, U.v. 25.7.2007 - 4 BV 06.1438 - BayVBl 2008, 82 = juris Rn. 42; B.v. 8.7.1996 - 4 CE 96.2182 - juris Rn. 10; B.v. 6.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - juris Rn. 12 im Anschluss an VG Würzburg, B.v. 18.9.2000 - W 2 E 00.982 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, B.v. 13.4.2011 - B 3 E 11.126 - juris Rn. 41; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand: 2021, Art. 18a Abs. 4 GO, 1 a) bb; Suerbaum/Retzmann in BeckOK, Kommunalrecht Bayern, 5. Ed., Stand: August 2020, Art. 18a GO Rn. 34; Müller in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Februar 2021, Art. 18a Rn. 24; Wachsmuth in PdK Bayern, Art. 18a GO, 2.3.2.5.1; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand: Juni 2020, Art. 18a GO Rn. 9).
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