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   BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10   

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BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10 (https://dejure.org/2011,68)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10 (https://dejure.org/2011,68)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 (https://dejure.org/2011,68)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit

  • openjur.de

    Arbeitszeugnis; Gebot der Zeugnisklarheit; Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Arbeitszeugnis - Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 109 Abs 1 S 1 GewO, § 109 Abs 2 S 1 GewO, § 109 Abs 2 S 2 GewO, § 362 Abs 1 BGB
    Arbeitszeugnis - Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Wir haben ihn kennen gelernt" wird wörtlich und nicht als verschlüsselter Hinweis verstanden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Aufstellen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses im Hinblick auf die Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit; Zulässigkeit des Satzes "Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zeugnis: interessierter hochmotivierter Mitarbeiter

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Arbeitszeugnis - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Arbeitszeugnis - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"

  • hensche.de

    Zeugnis, Zeugnis: Geheimcode

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verwendung der Formulierung "kennen gelernt" im Arbeitszeugnis

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitszeugnis - Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitszeugnis - Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeugnis; Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"; Verschlüsselte Formulierung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitszeugnis: Keine verschlüsselte Bedeutung der Formulierung ?kennen gelernt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis: Versteckte Aussagen vor dem Bundesarbeitsgericht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geheimcodes in Zeugnissen

  • heise.de (Pressemeldung, 09.12.2011)

    Ungewöhnliche Formulierung im Zeugnis sind zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geheimsprache Zeugnis

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis - Die verschlüsselte Formulierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Zeugnis: "Wir haben Herrn ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BAG zu verschlüsselter Formulierung im Arbeitszeugnis

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    " als hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt" Arbeitnehmer fühlt sich durch diese Formulierung im Zeugnis abgewertet

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Nicht jede ungewöhnliche Formulierung stellt eine unzulässige verschlüsselte Kritik dar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zeugnis - Formulierung "kennen gelernt" negativer Code?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Arbeitszeugnis darf "kennengelernt" als Wertung enthalten

  • hensche.de (Kurzinformation)

    Die Zeugnis-Formulierung "kennen gelernt" ist kein verdeckter Hinweis auf das Gegenteil (Geheimcode)

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis: Als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt ist nicht negativ

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Verschlüsselte Formulierung im Arbeitszeugnis

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    "kennen gelernt” im Arbeitszeugnis nicht unbedingt negativ.

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Verschlüsselte Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis: Was sagt die Formulierung "kennengelernt" aus?

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verschlüsselte Zeugnissprache

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Nicht hinter jeder Formulierung steckt ein Geheimcode

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.11.2011)

    Arbeitszeugnis darf "kennengelernt" als Wertung enthalten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zeugnissprache - Verschlüsselte Formulierungen sind unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis: Nicht immer ist es Chef-Latein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Codes in Arbeitszeugnissen - Verschlüsselte Formulierungen sind nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geheime Codes im Arbeitszeugnis

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Nochmals zu verschlüsselten Arbeitszeugnissen (Code der Arbeitgeber)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeugnis, keine Zustellung, verschlüsselte Formulierungen, keine Dankesformel - was nun?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zeugnis - Verschlüsselte Formulierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zu verschlüsselten Formulierungen in Arbeitszeugnissen - Formulierung "Mitarbeiter ... kennen gelernt" erweckt keine negativen Assoziationen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Arbeitszeugnis; Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"; Verschlüsselte Formulierung

Besprechungen u.ä. (4)

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Geheimbotschaft im Zeugnis

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

  • stolze-zeugnisse.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugnissprache: Formulierung "kennen gelernt” in Arbeitszeugnissen

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zeugnisformulierung - zulässig oder unzulässig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 140, 15
  • NJW 2012, 1754
  • MDR 2012, 657
  • NZA 2012, 448
  • DB 2012, 636
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 632/07

    Zeugnis - Tageszeitungsredakteur - Stressbelastbarkeit

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (st. Rspr., vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 13, BAGE 127, 232; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b bb der Gründe, BAGE 108, 86) .

    Maßstab ist dabei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 19, BAGE 127, 232) .

    Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 127, 232; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 130 ) .

    Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 18, aaO; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, aaO) .

    (a) Das Arbeitszeugnis dient regelmäßig als Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig als Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 16, BAGE 127, 232) .

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86) .

    Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (st. Rspr., vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 13, BAGE 127, 232; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b bb der Gründe, BAGE 108, 86) .

    Benutzt der Arbeitgeber ein im Arbeitsleben übliches Beurteilungssystem, so ist das Zeugnis aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu lesen, wie es dieser Üblichkeit entspricht (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 3 der Gründe, BAGE 108, 86) .

  • BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58

    Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten -

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Schweigt das Zeugnis zum Erfolg des Bemühens, so ist die Wortwahl als Ausdruck von Tadel zu verstehen (vgl. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 2 der Gründe, BAGE 9, 289) .

    Schließlich sind die einzelnen vom Arbeitgeber zu beurteilenden Qualifikationen des Arbeitnehmers so eng miteinander verflochten, dass die eine nicht ohne die Beziehung und den Zusammenhang zur anderen betrachtet werden kann (so bereits BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 1 der Gründe, BAGE 9, 289) .

  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 573/91

    Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Es handelt sich für den unbefangenen Leser um die Wiedergabe einer durchweg guten Einzelbewertung, die sich stimmig in die gute Gesamtbewertung der Leistung nach dem üblichen Beurteilungssystem mit "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" einfügt (vgl. zur üblichen Formulierung einer guten Gesamtleistung auch: BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16) .

    Schließlich wird in demselben Absatz noch die Leistung des Klägers mit der Gesamtnote "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und damit nach dem gebräuchlichen Beurteilungssystem mit der Note "gut" bewertet (vgl. BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16 ) .

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04

    Zeugnisberichtigung - Bindung an Erfüllungsversuche

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 127, 232; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 130 ) .

    Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 18, aaO; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (st. Rspr., vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00  - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57 ) .

    Denn inhaltlich "falsch" ist ein Zeugnis auch dann, wenn es eine Ausdrucksweise enthält, der entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen und der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57) .

  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt (vgl. bereits BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71  - BAGE 24, 112 ) .

    Im Gegenteil entschied es in einem Schadensersatzprozess, dass sich der Arbeitgeber mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung: "... haben wir ... als einen fleißigen, ehrlichen und gewissenhaften Mitarbeiter kennen gelernt", festhalten lassen müsse und deshalb auch einen schon früher festgestellten Inventurfehlbetrag nicht aus Mankohaftung nach dessen Ausscheiden verlangen könne (vgl. BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112) .

  • LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 648/99

    Restlohnansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis ; Anspruch auf die

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    bb) Die vereinzelte Rechtsansicht einer Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (27. April 2000 - 4 Sa 1018/99 - zu 3.2.6 der Gründe; 28. März 2000 - 4 Sa 648/99 - zu 3.2 der Gründe) , dass der Ausdruck "kennen gelernt" stets eine beschönigende Formulierung darstelle, die sich zwar nicht abwertend anhöre, aber dennoch stets das Nichtvorhandensein der angeführten Eigenschaften und damit eine negative Beurteilung bedeute, hat sich nicht durchgesetzt (vgl. zur Kritik: Schleßmann Das Arbeitszeugnis 19. Aufl. S. 183; ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 36; Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 12. Aufl. S. 134 f.; Hunold NZA-RR 2001, 113, 118; Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 960 f.; kritisch auch MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. § 630 Rn. 100) .
  • LAG Hamm, 27.04.2000 - 4 Sa 1018/99

    Bewertung der Führungsleistung, Verwendung der verschlüsselter

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    bb) Die vereinzelte Rechtsansicht einer Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (27. April 2000 - 4 Sa 1018/99 - zu 3.2.6 der Gründe; 28. März 2000 - 4 Sa 648/99 - zu 3.2 der Gründe) , dass der Ausdruck "kennen gelernt" stets eine beschönigende Formulierung darstelle, die sich zwar nicht abwertend anhöre, aber dennoch stets das Nichtvorhandensein der angeführten Eigenschaften und damit eine negative Beurteilung bedeute, hat sich nicht durchgesetzt (vgl. zur Kritik: Schleßmann Das Arbeitszeugnis 19. Aufl. S. 183; ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 36; Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 12. Aufl. S. 134 f.; Hunold NZA-RR 2001, 113, 118; Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 960 f.; kritisch auch MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. § 630 Rn. 100) .
  • LAG Köln, 18.12.2009 - 11 Sa 1092/08

    Überstunden, Nachteilsausgleich, Betriebsänderung, Zeugnisberichtigung

    Auszug aus BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.08.1976 - 3 AZR 720/75

    Zeugnis - Notwendiger Inhalt - Vollständige Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit

  • BAG, 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

    Arbeitszeugnis - Schlussnote - Darlegungslast

    a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (-  9 AZR 386/10  - BAGE 140, 15) darauf abgestellt, Adressat eines Zeugnisses sei ein größerer Personenkreis, der nicht zwangsläufig über ein einheitliches Sprachverständnis verfüge.
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 800/20

    Rechtsanspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

    Dabei kann sich der Kläger im Antrag - wie auch hier geschehen - darauf beschränken, das erteilte Zeugnis konkret in Bezug zu nehmen und lediglich die zu ändernden oder zu ergänzenden Passagen konkret zu bezeichnen (vgl. BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 5; HWK/Gäntgen, 9. Auflage, § 109 GewO Rn. 50; Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Auflage, "Zeugnis" Rn. 20).

    Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit (BAG vom 14.06.2016 - 9 AZR 8/15, juris, Rz. 13; BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 9 m.w.N.).

    Maßstab ist dabei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber (BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 632/07, juris, Rz. 19), wobei dem das Zeugnis formulierenden Arbeitgeber insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 11).

    Denn inhaltlich "falsch" ist ein Zeugnis auch dann, wenn es eine Ausdrucksweise enthält, der entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen und der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt (BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 15; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 18).

    Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen (BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 15; BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 632/07, juris, Rz. 21; BAG vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04, juris, Rz. 21; BAG vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00, juris, Rz. 18).

    Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers (BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 15; BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 632/07, juris, Rz. 18; BAG vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04, juris, Rz. 21).

    Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, ist der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses noch nicht gesetzeskonform erfüllt und der Arbeitnehmer kann die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (vgl. BAG vom 14.06.2016 - 9 AZR 8/15, juris, Rz. 13; BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 9; BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 632/07, juris, Rz. 13).

    Entscheidend ist wie bereits aufgezeigt der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers (BAG vom 15.11.2011 - 9 AZR 386/10, juris, Rz. 15; BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 632/07, juris, Rz. 18; BAG vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04, juris, Rz. 21).

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 262/20

    Arbeitszeugnis - Beurteilung in Tabellenform

    Sowohl der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses als auch dessen äußere Form richten sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 9 mwN, BAGE 140, 15; 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - zu 2 der Gründe) .

    Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 9, BAGE 140, 15) .

    Entscheidend ist, wie ein solcher Zeugnisleser das Zeugnis auffassen muss (vgl. zum Inhalt des Zeugnisses BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 24, BAGE 140, 15) .

    Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 11 mwN, BAGE 140, 15) .

    Es handelt sich um ein einheitliches Ganzes, dessen Teile nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinandergerissen werden können (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 26, BAGE 140, 15) .

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