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   BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07   

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BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 (https://dejure.org/2011,778)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 (https://dejure.org/2011,778)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 (https://dejure.org/2011,778)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • DFR

    Mediziner-BAföG

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 18b Abs. 3 Satz 1 BAfoeG
    Regelung zum studiendauerabhaengigen Teilerlass der BAfoeG-Rueckzahlung teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 S 2 ÄApprO vom 11.07.1988, § 15a Abs 2 Nr 3 BAföG vom 17.07.1996, § 18 Abs 5a BAföG, § 18b Abs 3 S 1 BAföG vom 22.05.1990
    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 S 2 ÄApprO vom 11.07.1988, § 15a Abs 2 Nr 3 BAföG vom 17.07.1996, § 18 Abs 5a BAföG, § 18b Abs 3 S 1 BAföG vom 22.05.1990
    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Bafög-Teilerlass verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 18b Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer

  • datenbank.nwb.de

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG-Teilerlass für Ost-Mediziner

  • lto.de (Kurzinformation)

    BAföG-Rückzahlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung ist teilweise verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Studiendauerabhängiger Teilerlass verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    BAföG in Karlsruhe: Rückenwind für Medizinstudent

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht spricht mehr Studenten Bafög-Teilerlass zu // Gesetz benachteiligt Studierende in den neuen Ländern

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BAföG-Rückzahlung: Späte Gerechtigkeit für Medizinstudenten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 129, 49
  • NVwZ 2011, 1316
  • FamRZ 2011, 1367
  • DÖV 2011, 817
 
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Wird zitiert von ... (677)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 m.w.N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 m.w.N.).

    a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 m.w.N.).

    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

    Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ).

    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

    Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

    Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

  • VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10483/02

    Anspruch auf den sog. studiendauerabhängigen großen Teilerlass im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    - Bevollmächtigte: Mock-Rechtsanwälte, Leibnizstraße 49, 10629 Berlin - I. unmittelbar gegen 1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10385/02 -, c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, 2. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 -, c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, II. mittelbar gegen 1. § 9 Abs. 2 der Förderungshöchstdauerverordnung in Verbindung mit § 1 der Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 09/1994, Bl. 336), sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. § 18b Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter.

    Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht -

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94

    Anforderungen an die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2007 - 4 A 4837/04

    Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit

  • VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10385/02

    Anspruch auf den sog. studiendauerabhängigen großen Teilerlass im Rahmen der

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    In Anwendung des Rechtsgedankens des § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelungen jedoch zur Wahrung der Rechtseinheit über den festgestellten Verfassungsverstoß hinaus ohne zeitliche Einschränkung nach hinten auszusprechen (vgl. dazu auch BVerfGE 17, 38 ; 129, 49 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 99, 202 ; 128, 326 ; 129, 49 ), kann das Bundesverfassungsgericht weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen gleichfalls für nichtig erklären.
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