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   BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11   

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https://dejure.org/2012,18508
BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11 (https://dejure.org/2012,18508)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 (https://dejure.org/2012,18508)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - X ZB 9/11 (https://dejure.org/2012,18508)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 7 GWB, § 102 GWB, §§ 102 ff GWB, § 116 GWB, §§ 116ff GWB
    Zuständigkeitsabgrenzung für einen Anspruch auf Einhaltung von vergaberechtlichen Vorgaben bei einer als Konzessionsvertrag geschlossenen Vereinbarung über Abfallentsorgungsleistungen - Abfallentsorgung II

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständige Nachprüfungsinstanz bei Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Beschafftung von Entsorgungsleistungen durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Zuständigkeitsabgrenzung für einen Anspruch auf Einhaltung von vergaberechtlichen Vorgaben bei einer als Konzessionsvertrag geschlossenen Vereinbarung über Abfallentsorgungsleistungen - Abfallentsorgung II

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 97 Abs. 7; GWB §§ 102 ff.; GWB §§ 116 ff.
    Zuständige Nachprüfungsinstanz bei Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Beschafftung von Entsorgungsleistungen durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergabenachprüfung in der Abfallentsorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen bei De-facto-Vergabe

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage des richtigen Rechtswegs - Dienstleistungsvertrag oder Dienstleistungskonzession: eine Frage des Vergaberechts

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    GWB § 97 Abs. 7, §§ 102 ff., 116 ff.
    Vergabenachprüfungsinstanzen sind bei gesetzeswidriger Dienstleistungskonzession zuständig

  • dstgb-vis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen bei gesetzwidriger Dienstleistungskonzession zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzeswidrige Dienstleistungskonzession: Vergabekammer zuständig! (IBR 2012, 527)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2012, 586
  • BauR 2012, 2000
  • VergabeR 2012, 839
  • ZfBR 2012, 721
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11
    Dass diese Regelung auch im Verhältnis zwischen den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte und Gerichten anderer Rechtswege gilt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, 440 Rn. 6 - Rettungsdienstleistungen III).

    Es entspricht des Weiteren der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen an sich nicht in den Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 28 f. - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr; Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, VergabeR 2012, 440 Rn. 10 ff. - Rettungsdienstleistungen III).

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11
    Dafür kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes auf die Natur des Rechtsverhältnisses und dabei entscheidend auf die wahre Natur des Anspruchs an, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1987 - GmSOGB 1/88, BGHZ 108, 284, 286 mwN).
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11
    Es entspricht des Weiteren der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen an sich nicht in den Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 28 f. - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr; Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, VergabeR 2012, 440 Rn. 10 ff. - Rettungsdienstleistungen III).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Nach gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung von § 102 GWB a.F. ist die vergaberechtliche Nachprüfungsmöglichkeit (Primärrechtsschutz) nicht von der Einleitung und Durchführung eines bestimmten Vergabeverfahrens abhängig zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, BGHZ 162, 116 - Altpapierverwertung II; Beschl. v. 18.06.2012 - X ZB 9/11, VergabeR 2012, 839 - Abfallentsorgung II).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2013 - Verg 26/12

    Zulässigkeit der Ausschreibung einer strategischen Partnerschaft für eine

    Sie ist in Vergabenachprüfungsverfahren nur zu überprüfen, sofern es, und zwar mindestens im Sinn einer gebotenen Inzidentprüfung, eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm, gewissermaßen eine rechtliche "Einbruchstelle" dafür, gibt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2012 - X ZB 9/11; OLG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 105/11).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18

    Vergabenachprüfungsinstanzen sind nur für öffentliche Aufträge zuständig!

    Zu der in § 135 GWB im Gesetz ausdrücklich geregelten vergaberechtswidrigen De-facto-Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht in einem solchen Fall nur ein unerheblicher gradueller Unterschied (BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - X ZB 9/11, zitiert nach juris, Tz. 13).

    Die Konstellation kommt einer De-facto-Vergabe sehr nahe, so dass sie dem Vergaberechtsweg zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - X ZB 9/11).

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - und vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - ergeben sich vor dem Hintergrund des hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalts, der von demjenigen im Verfahren VII-Verg 37/18 des Senats abweicht, sowie vor dem Hintergrund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung für die Frage der Verweisung von Bedeutung ist.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - hat in Rechtsprechung und Literatur die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang allein der Vortrag eines antragstellenden Unternehmens ausreicht, um die Hürde der Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens zu überwinden und vor den Vergabenachprüfungsinstanzen eine Überprüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu erreichen.

    Diese Auffassung, die zu einer Begründetheitsprüfung auch dann führt, wenn es sich tatsächlich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags handelt, wird unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - auch in der Literatur vertreten (vgl. Kus, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 156 Rn. 9; Reidt, VergabeR 2012, 841 f.).

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