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   OLG Hamm, 11.04.2013 - I-9 W 23/13   

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https://dejure.org/2013,7565
OLG Hamm, 11.04.2013 - I-9 W 23/13 (https://dejure.org/2013,7565)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2013 - I-9 W 23/13 (https://dejure.org/2013,7565)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2013 - I-9 W 23/13 (https://dejure.org/2013,7565)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Streitwert, Unterlassen, unerwünschte Werbeschreiben

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Streitwert, Unterlassen, unerwünschte Werbeschreiben

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Streitwert für eine Unterlassungsklage bei unerwünschter Printwerbung im Postkasten beträgt 4.000 EUR

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert von 4.000,00 EUR für unerwünschte Werbung per Briefpost

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    4.000,00 € Streitwert für den Unterlassungsanspruches außerhalb des UWG bei unerwünschten Werbeschreiben; §§ 48 Abs. 2 GKG, 823 BGB

  • kanzlei-rader.de

    Streitwert für unerwünschte Werbung per Post beträgt 4.000 Euro - 9 W 23/13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 48 Abs. 2 GKG, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB
    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei unerwünschten Werbeschreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Streitwert bei Unterlassungsklage gegen unverlangte Werbeschreiben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Streitwert unerwünschter Briefwerbung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Streitwert von 4.000 Euro unerwünschte Werbeschreiben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert für Unterlassungsklage wegen unterwünschter Werbeschreiben kann 4.000 Euro betragen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streitwert für unerlaubte Post-Werbesendung bei 4.000,- EUR

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    4.000 Euro Streitwert für unaufgefordert zugesendete Werbung

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    4.000,- Euro Streitwert bei unaufgefordert zugesendeter Werbung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Streitwert von EUR 4.000,00 wegen unerlaubter Briefpost-Werbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    4.000 Euro Streitwert für unaufgefordert zugesendete Werbung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1023
  • MDR 2013, 999
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
    Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).

    Zwar hat die Beklagte die genannten Schreiben mit einer gewissen Regelmäßigkeit an die Klägerin versandt, dennoch ist die durch vier Schreiben in sechs Monaten verursachte Belästigung der Klägerin als vergleichsweise gering anzusehen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04).

  • OLG Koblenz, 29.09.2006 - 14 W 590/06

    Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung gegen die Versendung von

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
    Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).

    Soweit vereinzelt für Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail- oder Telefaxschreiben im Einzelfall höhere Streitwerte für angemessen erachtet wurden (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; OLG Hamm, MMR 2005, 378), steht dies der hier vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsinteresses des Klägerin nicht entgegen.

  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05

    Streitwert bei Fax-Spamming

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
    Zwar wird bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen (BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132).

    Soweit vereinzelt für Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail- oder Telefaxschreiben im Einzelfall höhere Streitwerte für angemessen erachtet wurden (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; OLG Hamm, MMR 2005, 378), steht dies der hier vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsinteresses des Klägerin nicht entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2008 - 6 W 121/07

    Bestimmung des Streitwerts bei Zusendung von ungebetenen E-Mails

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
    Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).

    Ein Streitwert in der Größenordnung von unter 1.000,00 EUR - wie die Beklagte ihn in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; KG Berlin, JurBüro 2002, 371) für gerechtfertigt erachtet - würde allerdings das Unterlassungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht angemessen berücksichtigen.

  • KG, 05.04.2002 - 14 W 40/02

    Höhe des Streitwerts bei Klage auf Unterlassung unverlangter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
    Ein Streitwert in der Größenordnung von unter 1.000,00 EUR - wie die Beklagte ihn in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; KG Berlin, JurBüro 2002, 371) für gerechtfertigt erachtet - würde allerdings das Unterlassungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht angemessen berücksichtigen.
  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13
    Zwar wird bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen (BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132).
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Auch führt es - anders als bei unerbetenen Faxen - zu keinem Materialverbrauch auf Empfängerseite (zu diesem Gesichtspunkt ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1023).
  • OLG München, 22.12.2016 - 6 W 1579/16

    Streitwertfestsetzung - Unerwünschte Werbe-E-Mails

    Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-).
  • OLG Hamm, 25.11.2014 - 9 U 225/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die ungewollte Zustellung

    Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wobei - darauf sei schon jetzt hingewiesen - der Senat den Berufungsstreitwert deutlich unterhalb der weit überhöht erscheinenden erstinstanzlich festgesetzten 10.000,- EUR festsetzen wird (vgl. zum Streitwert bei Unterlassungsklagen wegen unerwünschter Werbung nur den bei juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 11.04.2013 - I-9 W 23/13, wo 4.000,- EUR festgesetzt worden sind).
  • OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14

    Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im

    Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im gewerblichen Bereich ist dementsprechend am Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden, zu orientieren (BGH BeckRS 2004, 12785; OLG Hamm MMR 2005, 378; WRP 2013, 931).

    Die Belästigung durch unerwünschte E-Mails wiegt in der Regel weniger schwer als beispielsweise eine solche durch unerwünschte Telefaxschreiben (hierzu OLG Hamm BeckRS 2004, 12785; WRP 2013, 931).

  • OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14

    E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten

    Dementsprechend ist bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein Streitwert von 1.000 EUR bei nur einer einzigen versendeten E-mail ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 11.4. 2013 - I-9 W 23/13, NJW-RR 2013, 1023, 1024).
  • AG Nürnberg, 30.06.2017 - 22 C 235/17

    Rechtsmissbräuchlicher Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung

    Auch das OLG Hamm hat in seiner regelmäßig zitierten Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I-9 W 23/13 (vgl. bspw. Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, § 3 Rn. 16 Schlagwort "Unterlassung von Werbeschreiben"), nach Wahrnehmung des erkennenden Gerichtes implizit den damals für das RVG geltenden Auffangstreitwert von 4000 EUR (seit 2014: 5000 EUR) zu Grunde gelegt.
  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 W 66/13

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Kontaktdaten

    Die durch das Verhalten der Beklagten verursachte Beeinträchtigung wiegt dabei grundsätzlich auch schwerer als die durch die Übersendung unerwünschter Werbeschreiben verursachte Beeinträchtigung (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az.: 9 W 23/13), weil der Adressat eines Rechnungs- bzw. Mahnschreibens weitere Schritte befürchten muss und diese Schreiben deshalb nicht einfach entsorgen oder unbearbeitet lassen kann.
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