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   BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13   

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https://dejure.org/2014,49532
BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 (https://dejure.org/2014,49532)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 (https://dejure.org/2014,49532)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 (https://dejure.org/2014,49532)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit

  • openjur.de

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung; Konkurrenztätigkeit; Interessenabwägung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit - Interessenabwägung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 615 S 2 BGB
    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit - Interessenabwägung

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 60 Abs. 1 HGB, § 74 HGB, § 615 Satz 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zulässigkeit einer Konkurrenztätigkeit nach (unwirksamer) Kündigung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit - Interessenabwägung

  • Betriebs-Berater

    Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit - Interessenabwägung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Konkurrenztätigkeit - Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung; Konkurrenztätigkeit

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entfaltung von Konkurrenztätigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf ich meinem Chef nach der Kündigung Konkurrenz machen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen im Kündigungsschutzprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdachtskündigung - und die später bekannt gewordenen Tatsachen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Verbot zur Konkurrenztätigkeiten rechtfertigt außerordentliche Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen wegen Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis - Interessenabwägung - Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Umstände bei der Verdachtskündigung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Wettbewerbstätigkeit, vertragliches Wettbewerbsverbot des AN, fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit des AN, Konkurrenztätigkeit des AN nach fristloser Kündigung des AG, Vorbereitung nachvertraglichen Wettbewerbs, Vorbereitungshandlung, ...

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Konkurrenztätigkeit nach unwirksamer außerordentlicher Kündigung als erneuter Kündigungsgrund

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erneute Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit nach unwirksamer außerordentlicher Erstkündigung unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 367
  • NJW 2015, 1403
  • ZIP 2015, 1085
  • MDR 2015, 663
  • NZA 2015, 429
  • BB 2015, 1088
  • BB 2015, 691
  • BB 2015, 761
  • JR 2016, 281
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Sie ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 20; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN) .

    a) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22) .

    Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - zu II 1 a der Gründe) .

    Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - aaO) .

    Er ist in der Regel auch während des - für ihn erfolgreichen - Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 23; 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 a der Gründe) .

    Dies gilt unabhängig davon, ob eine Karenzentschädigung angeboten oder er vorläufig weiterbeschäftigt wird (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO) .

    Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nach Zugang einer - gerichtlich angegriffenen - außerordentlichen Kündigung die weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses - falls es auf sie noch ankommt - rechtfertigen kann, ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. auch dazu BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26; 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 b der Gründe) zu berücksichtigen, dass sich in einer solchen Konstellation beide Parteien objektiv vertragswidrig verhalten.

  • BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 624/90

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Er ist in der Regel auch während des - für ihn erfolgreichen - Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 23; 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 a der Gründe) .

    Seine Obliegenheit aus § 615 Satz 2 BGB, nicht böswillig anderweitigen Erwerb zu unterlassen, rechtfertigt es nicht, eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich des Arbeitgebers aufzunehmen (BAG 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 a bb der Gründe) .

    Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nach Zugang einer - gerichtlich angegriffenen - außerordentlichen Kündigung die weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses - falls es auf sie noch ankommt - rechtfertigen kann, ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. auch dazu BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26; 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 b der Gründe) zu berücksichtigen, dass sich in einer solchen Konstellation beide Parteien objektiv vertragswidrig verhalten.

    Auch ist zu berücksichtigen, ob der Wettbewerb auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt ist oder zunächst nur eine Übergangslösung für den Schwebezustand bis zur Klärung der Rechtslage darstellt (BAG 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - zu B III 3 b bb der Gründe) .

    Von Bedeutung ist ferner, ob dem Arbeitgeber aufgrund der Art und der Auswirkungen der Konkurrenztätigkeit unmittelbar ein Schaden zugefügt wird oder nur eine abstrakte Gefährdung von dessen geschäftlichen Interessen vorliegt (vgl. BAG 25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - aaO) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Die Berücksichtigung später bekannt gewordener Umstände steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass sich die Wirksamkeit einer Kündigung nach den bei ihrem Zugang gegebenen - objektiven - Tatsachen richtet (vgl. dazu BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 52, BAGE 134, 349; 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 85, 194) .

    Selbst Umstände, die auch objektiv erst nachträglich eingetreten sind, können für die gerichtliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ausnahmsweise von Bedeutung sein, falls sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53, BAGE 134, 349; 15. Dezember 1955 - 2 AZR 228/54 - zu III der Gründe, BAGE 2, 245) .

    Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO mwN) .

    Dagegen spricht, dass es nicht auf die subjektive Bereitschaft zur Akzeptanz auf Seiten des Arbeitgebers, sondern darauf ankommt, was diesem objektiv zuzumuten ist (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47, BAGE 134, 349) .

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Sie ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 20; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN) .

    Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15) .

    Bloße Vorbereitungshandlungen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - aaO) .

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 8. November 2007 - 2 AZR 528/06 - Rn. 17) .

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Einordnung an; ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers (vgl. BAG 8. November 2007 - 2 AZR 528/06 - aaO) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Es sind auch solche später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 25; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 41) .

    Das würde der bei der Verdachtskündigung bestehenden Gefahr, einen "Unschuldigen" zu treffen, nicht gerecht (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 42; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 28) .

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 852/95

    Vorliegen eines wichtigen Grundes als Vorausssetzung für die außerordentliche

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - zu II 1 a der Gründe) .

    Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - aaO; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - aaO) .

  • LAG Hessen, 20.03.2013 - 6 Sa 617/12

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. März 2013 - 6 Sa 617/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Es sind auch solche später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 25; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 41) .
  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus

    Auszug aus BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
    Selbst Umstände, die auch objektiv erst nachträglich eingetreten sind, können für die gerichtliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ausnahmsweise von Bedeutung sein, falls sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53, BAGE 134, 349; 15. Dezember 1955 - 2 AZR 228/54 - zu III der Gründe, BAGE 2, 245) .
  • BGH, 28.04.1960 - VII ZR 218/59

    Nachschieben von Kündigungsgründen oder eines Kündigungsgrundes,

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

    Konkurrenztätigkeit - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27, BAGE 149, 367; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 20) .

    Es ist ihm ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen ( BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28, aaO; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08  - aaO) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Zum einen kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung auf die Umstände im Zeitpunkt ihres Zugangs an (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, BAGE 149, 367) .
  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    aa) Umstände, die objektiv erst nach Zugang der Kündigung eingetreten sind, können für die gerichtliche Beurteilung ihrer Wirksamkeit ausnahmsweise dann von Bedeutung sein, wenn sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (zur Verdachtskündigung: BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 22, BAGE 149, 367; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53, BAGE 134, 349) .

    Obwohl es für die Bestimmung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht auf die zufällige tatsächliche Anzahl der Beschäftigten im Zeitpunkt des Kündigungszugangs ankommt (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 24, BAGE 144, 222; 24. Februar 2005 - 2 AZR 373/03 - zu B I 1 der Gründe) , sind für die maßgebliche Anzahl der "in der Regel" Beschäftigten iSd. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidend (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, BAGE 149, 367) .

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