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   VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14   

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https://dejure.org/2015,2433
VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 (https://dejure.org/2015,2433)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 (https://dejure.org/2015,2433)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - PL 15 S 1102/14 (https://dejure.org/2015,2433)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wahl zum Personalrat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Wahl des Beauftragten für Chancengleichheit zum örtlichen Personalrat

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wahl zum Personalrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Wahl des Beauftragten für Chancengleichheit zum örtlichen Personalrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Sigmaringen, 16.04.2014 - PL 11 K 473/14

    Personalrat; Verlust der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 16.04.2014 - PL 11 K 473/14 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, dass die Antragstellerin die Wählbarkeit zum Personalrat verloren habe.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - zu ändern und festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 die Wählbarkeit zum Personalrat als Beauftragte für Chancengleichheit nicht verloren hat.

  • BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97

    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 24.07.2007 - PL 15 S 388/05 -, Juris m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2010 - 6 P 7.09

    Ausschluss der Mitbestimmung; Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Dabei sind die jeweiligen Ausschlusstatbestände selbständig auszulegen und entsprechend ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2010 - 6 P 7.09 -, PersV 2010, 379).
  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07

    Gleichbehandlungsgebot der Geschlechter (Unzulässigkeit des Abstellens auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07 -, DVBl 2009, 123 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2007 - PL 15 S 388/05

    Mitbestimmung bei auf Eignungsmängel gestützter Probezeitkündigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 24.07.2007 - PL 15 S 388/05 -, Juris m.w.N.).
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 14.92

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verletzt eine solche Inkompatibilitätsregelung grundsätzlich - so auch hier - nicht das Übermaßverbot (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit einer Unvereinbarkeitsregelung für Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Fachbereichsrat einer Fachhochschule in Ansehung des damit verfolgten Zwecks BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 u.a. -, Juris und - vorgehend - BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, BVerwGE 94, 53).
  • BVerfG, 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93

    Verfassungsmäßigkeit der in den Hochschulgesetzen der Länder Baden-Württemberg,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verletzt eine solche Inkompatibilitätsregelung grundsätzlich - so auch hier - nicht das Übermaßverbot (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit einer Unvereinbarkeitsregelung für Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Fachbereichsrat einer Fachhochschule in Ansehung des damit verfolgten Zwecks BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 u.a. -, Juris und - vorgehend - BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, BVerwGE 94, 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 4 S 675/02

    Rechte der Frauenvertreterin nach dem FrFöG BW gegenüber dem Dienststellenleiter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Der jeweilige Blickwinkel auf zum Teil gleiche Fragestellungen ist in beiden Ämtern ggf. unterschiedlich, je nachdem ob die Interessen aller Beschäftigten in den Blick genommen werden oder ein selektiver Ansatz im Hinblick auf die besondere Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit erfolgt (vgl. zum insoweit bestehenden "Koordinationsverhältnis" zwischen Dienststellenleitung und - damals noch - Frauenvertreterin, innerhalb dessen beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben und der hiervon deutlich abzugrenzenden "echten" Interessenvertretung der Beschäftigten durch die Personalvertretung bereits Senatsurteil vom 09.03.2004 - 4 S 675/02 -, VBlBW 2004, 303).
  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 45.93

    Personalvertretungsrecht: Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 24.07.2007 - PL 15 S 388/05 -, Juris m.w.N.).
  • BVerwG, 17.09.1996 - 6 P 5.94

    Personalvertretungsrecht - Gegenstand des Beschlußverfahrens,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9).
  • BVerwG, 24.11.2014 - 9 BN 3.14

    Rechtmäßigkeit einer Aussetzungsregelung bezüglich einer Erhebung der Jagdsteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2016 - PL 15 S 251/16

    Wählbarkeit des Beauftragten für Chancengleichheit zum Hauptpersonalrat

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Beauftragte für Chancengleichheit nicht zugleich in eine personalvertretungsrechtliche Stufenvertretung (Haupt- oder Bezirkspersonalrat) gewählt werden kann (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -).

    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.01.2015 (- PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39) entschied der Senat, dass gegen die Regelungen über den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zum örtlichen Personalrat keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

    Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, und vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, Juris, vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O., und vom 24.07.2007 - PL 15 S 388/05 -, Juris m.w.N.).

    Nachdem der Senat die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Wählbarkeit zu den örtlichen Personalräten im Beschluss vom 20.01.2015 (- PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.) bestätigt hat, haben mehrere Verbände im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg vom 23.02.2016 gefordert, das Landespersonalvertretungsgesetz zu ändern und den Ausschluss der Wählbarkeit wieder abzuschaffen.

    a) Der Gesetzgeber ging bereits bei der Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 zutreffend (Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.) davon aus, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift, weshalb es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe bedarf (LT-Drs. 15/4224, S. 90).

    Beabsichtigt ein Gesetzgeber, mit einer Regelung bereits die abstrakte Gefahr von Interessens- oder Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die bei der Doppelmitgliedschaft in einer Personalvertretung einerseits und einem anderen mit Personalangelegenheiten befassten Organ andererseits auftreten können, ist das ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 u.a. -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, BVerwGE 94, 53; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.).

    Der Senat hat im Beschluss vom 20.01.2015 (- PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.) entschieden, dass die oben zitierten Erwägungen des Gesetzgebers den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zum örtlichen Personalrat verfassungsrechtlich tragen (zust. Kugele, ZfPR 2015, 39 ; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 6; vgl. auch Schenk, in: Rooschüz/Bader, LPVG, § 9 Rn. 14).

    Er hat dazu u.a. auf die Bestimmungen zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit aus dem ChancenG 2005 verwiesen und dargelegt, dass die (örtlichen) Personalratsmitglieder im Konfliktfall die Interessen der Beschäftigten und gerade nicht der Geschäftsleitung vertreten, wohingegen sich die Beauftragte für Chancengleichheit im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses auf Seiten der Dienststellenleitung und in deren "Lager" an Entscheidungen u.a. in Personalauswahlverfahren beteiligt, und dass der jeweilige Blickwinkel auf zum Teil gleiche Fragestellungen in beiden Ämtern ggf. unterschiedlich ist, je nachdem ob die Interessen aller Beschäftigten in den Blick genommen werden oder ein selektiver Ansatz im Hinblick auf die besondere Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.; s. zur früheren Frauenvertreterin bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2004 - 4 S 675/02 -, VBlBW 2004, 303).

    Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom 20.01.2015 (- PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.) und der am Ausschluss der Wählbarkeit geäußerten rechtspolitischen Kritik im Laufe des Jahres 2015 das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg vom 23.02.2016 betrieben.

    Dies würde ebenso wie bei einer Mitwirkung in einem örtlichen Personalrat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.) dazu führen, dass die Beauftragte für Chancengleichheit in ihrer Funktion Informationen erhalten würde, die sie auch nicht an den Hauptpersonalrat weitergeben dürfte.

    Diese Regelung würde dazu führen, dass sich eine örtliche Beauftragte für Chancengleichheit, könnte sie Mitglied im Hauptpersonalrat sein, in die Lage versetzt sähe, als Hauptpersonalratsmitglied die Interessen ihres örtlichen Personalrats gegenüber der obersten Dienstbehörde (mit-)vertreten zu müssen (oder je nach persönlicher Auffassung mitvertreten zu können), obwohl sie von einer Mitgliedschaft im örtlichen Personalrat gerade ausgeschlossen ist (vgl. zu Letzterem erneut Senatsbeschluss vom 20.10.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O. und oben ).

    Solche Gründe der Rechtsklarheit und Praktikabilität sind - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - zulässige Erwägungen innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 -, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums, über den der Gesetzgeber hier verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1991 - 9 S 15/91 -, a.a.O.), wird das Ziel eines angemessenen Ausgleichs nicht verfehlt.

    Seine Entscheidung, hierfür als Mittel eine Einschränkung der Wählbarkeit zu wählen, bewegt sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums und der politischen Verantwortung, die ihm für die Ausgestaltung der personalvertretungsrechtlichen Gremien verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.).

    Das hat der Senat im Hinblick auf die örtlichen Personalräte bereits im Beschluss vom 20.01.2015 (- PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.) entschieden, ohne dass die Antragstellerin dem substantiiert entgegengetreten wäre.

    Der Senat hat auch diese Rechtsfrage bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15

    Auswahl der zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder

    Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - PL 15 S 1080/16

    Rechtswidrigkeit der Verteilung der Freistellungsstunden für

    Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2017 - PL 15 S 565/16

    Beteiligung des Personalrats; Maßnahme i.S. eines Gesamtkonzepts; dauerhafte

    Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 - und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 - sowie Senatsbeschlüsse vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 - und vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, m.w.N., jeweils Juris).
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