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   LG Berlin, 24.11.2015 - 63 S 158/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43975
LG Berlin, 24.11.2015 - 63 S 158/15 (https://dejure.org/2015,43975)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2015 - 63 S 158/15 (https://dejure.org/2015,43975)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. November 2015 - 63 S 158/15 (https://dejure.org/2015,43975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus Nebenkostenabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nichtzahlung des Nachzahlungsbetrags aus Betriebskostenabrechnung berechtigt Vermieter zur Kündigung - Vorliegen einer Pflichtverletzung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 24.11.2015 - 63 S 158/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rückstand mit mehr als einer Miete für mehr als einen Monat insoweit ausreichend (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629).
  • BGH, 16.10.2012 - VIII ZR 360/11

    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit einseitig

    Auszug aus LG Berlin, 24.11.2015 - 63 S 158/15
    Zwar begründet eine Nebenkostenabrechnung nur insoweit eine Nachforderung und kann Grundlage einer Kündigung sein, als sie richtig ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - VIII ZR 360/11, GE 2012, 1554).
  • LG Berlin, 13.04.2018 - 63 S 217/17

    Mietvertragskündigung - Nichtzahlung Nebenkosten

    Eine ordnungsgemäße Kündigung kann dabei auf Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen sowie auf Verzug mit Zahlungen aus Betriebskostenanpassungen gestützt werden (vgl. LG Berlin 24.11.2015 - 63 S 158/15, GE 2016, 126).
  • LG Frankfurt/Main, 09.06.2023 - 11 S 13/23

    Ordentliche Kündigung wegen offener Betriebskostennachzahlungen

    (2) Der hinsichtlich der Betriebskostennachzahlungen angelaufene rückständige Betrag in Höhe von 1.162,64 EUR war zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Mai 2022 bereits mehr als ein Monat fällig und übersteigt eine Monatsmiete, so dass eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung anzunehmen ist (vgl. etwa: LG Berlin Urt. v. 24.11.2015 - 63 S 158/15, BeckRS 2016, 2350).
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