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   AG Gelsenkirchen, 27.04.2016 - 202 C 3/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14591
AG Gelsenkirchen, 27.04.2016 - 202 C 3/16 (https://dejure.org/2016,14591)
AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27.04.2016 - 202 C 3/16 (https://dejure.org/2016,14591)
AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27. April 2016 - 202 C 3/16 (https://dejure.org/2016,14591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerrufs einer unterschriebenen Zustimmungserklärung über eine Mieterhöhung; Anwendbarkeit der Regelungen über den Widerruf bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB auf Mietverträge

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungserklärung nach § 558 BGB löst kein Widerrufsrecht aus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wiederruf einer Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen und Zustimmung stellen kein Fernabsatzgeschäft dar - Zustimmungserklärung kann daher nicht widerrufen werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei Mieterhöhungen möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden - Mieterhöhungsverlangen und Zustimmung stellen kein Fernabsatzgeschäft dar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Kein Widerruf der Zustimmung nach § 558b BGB (IMR 2016, 405)

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 881
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Berlin-Spandau, 27.10.2015 - 5 C 267/15

    Mieterhöhungsverlangen ist kein Fernabsatzvertrag!

    Auszug aus AG Gelsenkirchen, 27.04.2016 - 202 C 3/16
    Verlangt ein Vermieter, der wie die Klägerin Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, in Textform gem. § 558 a BGB von Mieter, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und stimmt der Mieter ausdrücklich oder konkludent zu, so handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b I 1 BGB mit der Folge, dass die Erklärung des Mieters widerruflich ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, BGB § 558b, Rn. 35b; AG Spandau, Urt. v. 27.10.2015, 5 C 267/15, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 14.09.2016 - 18 S 357/15

    Wohnraummiete: Widerruf der Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen des

    16 Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 312ff. BGB dem Wortlaut nach vor; §§ 312ff. BGB sind auf Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558ff. BGB aber nicht anwendbar (so im Ergebnis auch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf dort zitierte Literatur und wohl auch AG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2016, Az. 202 C 3/16 (WuM 2016, 360f.), die allerdings das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages verneinen).
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