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   LG Hamburg, 07.07.2016 - 308 O 126/16   

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LG Hamburg, 07.07.2016 - 308 O 126/16 (https://dejure.org/2016,19478)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2016 - 308 O 126/16 (https://dejure.org/2016,19478)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - 308 O 126/16 (https://dejure.org/2016,19478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 19a UrhG, § 85 Abs 1 UrhG, § 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 3 UrhG, § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO
    Urheberrechtsverletzung durch gewerbliches Downloadangebot von Tonaufnahmen im Internet: Anspruch des Tonträgerherstellers gegen PayPal auf Offenlegung der Identität des Internetseitenbetreibers wegen der Abwicklung der Bezahlvorgänge für die Downloads

  • kanzlei.biz

    PayPal muss Kontaktdaten von Produktfälschern herausgeben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Produktpiraterie und Softwarepiraterie: Anspruch auf Auskunft gegen Zahlungsdienstleister bei Markenrechtsverletzung und Urheberrechtsverletzung

  • heise.de (Pressebericht, 11.07.2016)

    PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offen legen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Identifikation von Produktfälschern: Paypal muss Daten von Kontoinhabern herausgeben

  • nwzonline.de (Pressemeldung, 12.07.2016)

    "PayPal" muss Daten herausgeben

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offen legen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herausgabe Kontodaten von PayPal bei Urheberrechtsverletzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offenlegen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2016 - 308 O 126/16
    8 Abs. 1 der Richtlinie gewährt dem Einzelnen allerdings keinen selbständigen, unmittelbar gegenüber dem Verletzer oder den in Art. 8 Absatz 1 Buchst. a bis d der Richtlinie genannten Personen geltend zumachenden Auskunftsanspruch, sondern legt den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, dass eine solche Auskunft im Wege eines gerichtlichen Verfahrens erlangt werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2015, 836 Tz. 36 - Coty Germany GmbH vs. Stadtsparkasse Magdeburg [Coty]).

    Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497 Rn. 35 - Davidoff Hot Water II; EuGH EuzW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113 Rn. 70 - Promusicae).

    Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften nicht in Einklang, die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankgeheimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 35 bis 41 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

    Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechte - auf Seiten der Antragstellerin die Grundrechte auf Schutz des geistigen Eigentums und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Antragsgegnerin auf Schutz personenbezogener Daten ihrer Kunden nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta - in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg, BGH a.a.O.).

    Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob das nationale Recht andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall anzuordnen (EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 f. und 39 ff. - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

    Dies würde den in Art. 8 Abs. 1 RL 2004/48 anerkannten Auskunftsanspruch im Falle von Rechtsverletzungen, die außerhalb des Gebietes von Luxemburg unter Zuhilfenahme luxemburgischer Bankdienstleistungen begangen wurden, vereiteln und damit gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Grundrecht des geistigen Eigentums verstoßen (EuGH, GRUR 2015, 894 Rn.38 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2016 - 308 O 126/16
    Dieser Gestaltungsspielraum wird u.a. begrenzt durch die im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundrechte und andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH EuZW 2008, 113 Rn. 68 - Poductores de Música de España [Promusicae] /Telefónica de España SAU m.w.N.).

    Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497 Rn. 35 - Davidoff Hot Water II; EuGH EuzW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113 Rn. 70 - Promusicae).

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2016 - 308 O 126/16
    Die Vorschrift erfasst nach herrschender Meinung nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie damit verbundene Ansprüche auf Auskunft (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.: BGH GRUR 615, 689 Rn. 26 - Parfumflakon II; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 15 - Hi Hotel II; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 17).
  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 51/12

    EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1, Art.

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2016 - 308 O 126/16
    Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH GRUR 2016, 497 Rn. 35 - Davidoff Hot Water II; EuGH EuzW 2015, 747 = GRUR Int. 2015, 836 Tz. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg; EuGH EuZW 2008, 113 Rn. 70 - Promusicae).
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