Rechtsprechung
OVG Saarland, 24.11.2016 - 2 C 162/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stellen eines Normenkontrollantrags gegen einen als Satzung beschlossenen Bebauungsplan nach Ablauf der Jahresfrist; Fehlerhaftigkeit der Bekanntgabe des Bebauungsplans hinsichtlich Fristbeginns
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BEBAUUNGSPLAN; BEGRÜNDETHEIT; FEHLERHAFTE BEKANNTMACHUNG; FRISTBEGINN; JAHRESFRIST; NORMENKONTROLLANTRAG; VERFRISTUNG; ZULÄSSIGKEIT
- rechtsportal.de
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
Stellen eines Normenkontrollantrags gegen einen als Satzung beschlossenen Bebauungsplan nach Ablauf der Jahresfrist; Fehlerhaftigkeit der Bekanntgabe des Bebauungsplans hinsichtlich Fristbeginns - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bekanntmachung fehlerhaft: Jahresfrist für Normenkontrolle läuft trotzdem!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Normenkontrollantrag auch bei fehlerhafter Bekanntgabe von Bebauungsplan nach Ablauf der Jahresfrist unzulässig
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Jahresfrist für Normenkontrolle läuft auch bei fehlerhafter Bekanntmachung! (IBR 2017, 298)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.10.1996 - 4 NB 14.96
Verfassungsrecht - Effektivität des Rechtsschutzes und Zulassungsbeschränlungen …
Auszug aus OVG Saarland, 24.11.2016 - 2 C 162/16
Erforderlich ist insoweit nur, dass eine Bekanntmachung nachweisbar ist, wobei die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers genügt, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft; die vorgenommene Handlung muss hingegen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 7 CN 1/03 -, NVwZ 2004, 1122) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans für den Fristbeginn ohne Bedeutung; ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft getreten ist, ist eine Frage der Begründetheit.(BVerwG, Beschlüsse vom 10.4.1996 - 4 NB 8/96 -, BRS 58 Nr. 49, und vom 11.10.1996 - 4 NB 14/96 -, BRS 58 Nr. 48, jeweils zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 InvWoBauLG) Die vorliegend unstreitig in den Kleinblittersdorfer Nachrichten vom 30.4.2015 erfolgte Bekanntmachung der Satzung bewirkte daher den Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die bei Eingang der Normenkontrollanträge beim Oberverwaltungsgericht am 23.5.2016 bereits abgelaufen war. - BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03
Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des …
Auszug aus OVG Saarland, 24.11.2016 - 2 C 162/16
Erforderlich ist insoweit nur, dass eine Bekanntmachung nachweisbar ist, wobei die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers genügt, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft; die vorgenommene Handlung muss hingegen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 7 CN 1/03 -, NVwZ 2004, 1122) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans für den Fristbeginn ohne Bedeutung; ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft getreten ist, ist eine Frage der Begründetheit.(BVerwG, Beschlüsse vom 10.4.1996 - 4 NB 8/96 -, BRS 58 Nr. 49, und vom 11.10.1996 - 4 NB 14/96 -, BRS 58 Nr. 48, jeweils zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 InvWoBauLG) Die vorliegend unstreitig in den Kleinblittersdorfer Nachrichten vom 30.4.2015 erfolgte Bekanntmachung der Satzung bewirkte daher den Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die bei Eingang der Normenkontrollanträge beim Oberverwaltungsgericht am 23.5.2016 bereits abgelaufen war. - BVerwG, 10.04.1996 - 4 NB 8.96
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefristung für Normenkontrollverfahren bei …
Auszug aus OVG Saarland, 24.11.2016 - 2 C 162/16
Erforderlich ist insoweit nur, dass eine Bekanntmachung nachweisbar ist, wobei die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers genügt, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft; die vorgenommene Handlung muss hingegen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen.(BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 7 CN 1/03 -, NVwZ 2004, 1122) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans für den Fristbeginn ohne Bedeutung; ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft getreten ist, ist eine Frage der Begründetheit.(BVerwG, Beschlüsse vom 10.4.1996 - 4 NB 8/96 -, BRS 58 Nr. 49, und vom 11.10.1996 - 4 NB 14/96 -, BRS 58 Nr. 48, jeweils zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 InvWoBauLG) Die vorliegend unstreitig in den Kleinblittersdorfer Nachrichten vom 30.4.2015 erfolgte Bekanntmachung der Satzung bewirkte daher den Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die bei Eingang der Normenkontrollanträge beim Oberverwaltungsgericht am 23.5.2016 bereits abgelaufen war.