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   BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16   

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https://dejure.org/2017,14116
BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16 (https://dejure.org/2017,14116)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 (https://dejure.org/2017,14116)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16 (https://dejure.org/2017,14116)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 4 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB
    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wohngeldzahlung; Schadensersatzansprüche bei Nichtzahlung des Wohngeldes

  • IWW

    § 280 Abs. 1, 2 BGB, § ... 286 BGB, § 28 Abs. 5 WEG, § 28 Abs. 2 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 10 Abs. 7 Satz 3, § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, 5 WEG, § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 2 u. 5; BGB § 280 Abs. 1
    Alleinige Inhaberin von Wohngeldzahlungsansprüchen

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentümergemeinschaft als alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes; Schadenersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer bei Nichtzahlung des Wohngelds

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 280 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 5
    Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung beschlossener Hausgelder sowie eines möglichen Schadensersatzanspruchs nur durch WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Schadensersatz der Wohnungseigentümer untereinander bei verspäteter Hausgeldzahlung §§ 280 Abs. 1 BGB; 21 Abs. 4, 28 Abs. 2 und 5 WEG

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wohngeldzahlung; Schadensersatzansprüche bei Nichtzahlung des Wohngeldes

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    WEG-Recht

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen zahlungssäumigen anderen Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungseigentümergemeinschaft als alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes; Schadenersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer bei Nichtzahlung des Wohngelds

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wohngeldzahlung; Schadensersatzansprüche bei Nichtzahlung des Wohngeldes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohngeld steht ausschließlich der Gemeinschaft zu!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nichtzahlung von Wohngeld: Kein einzelner Schadenersatzanspruch

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nichtzahlung von Wohngeld: Kein einzelner Schadenersatzanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hausgeldverzug und Schadensersatzansprüche

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einzelne Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einzelne Wohnungseigentümer können nicht Zahlung von Wohngeld geltend machen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer bleibt Hausgeld schuldig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzelne Wohnungseigentümer können nicht Zahlung von Wohngeld geltend machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer zahlt kein Wohngeld: kein Schadensersatzanspruch für einen anderen Eigentümer

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer zahlt kein Wohngeld: kein Schadensersatzanspruch für einen anderen Eigentümer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nichtzahlung von Wohngeld durch einen Wohnungseigentümer begründet kein Schadensersatzanspruch für einzelnen Wohnungseigentümer - Wohnungseigentümergemeinschaft steht Schadensersatzanspruch gegen säumigen Wohnungseigentümer zu

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hausgeld: Wer ist Gläubiger? Wer kann bei Nichtzahlung Schadensersatz verlangen? (IMR 2017, 242)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 844
  • MDR 2017, 695
  • DNotZ 2017, 942
  • NZM 2017, 445
  • ZMR 2017, 570
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Dass die Vorschuss- bzw. Nachschusspflicht nur gegenüber der rechtsfähigen Gemeinschaft besteht, hat der Senat bereits vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts entschieden (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 f.).

    Dies betrifft insbesondere die Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Sonderumlage) und die Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175).

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben, sind unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21).

    Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Versorgungssperre einen Schaden und beruht dies auf der schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldansprüche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. zu der unterbliebenen Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses; zur dogmatischen Begründung siehe Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25).

  • BGH, 22.04.1999 - V ZB 28/98

    Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Sie korrespondiert mit dem Anspruch der anderen Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG auf eine ordnungsgemäße Verwaltung (Senat, Urteil vom 22. April 1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224, 228).
  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Entsteht infolge von Zahlungsausfällen eine Deckungslücke in einer Höhe, dass - wie hier - eine Versorgungssperre droht, muss der Verwalter dafür sorgen, dass eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans beschlossen und auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 2 WEG begründet wird, um die Deckungslücke zu schließen (sog. Sonderumlage, vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    c) Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht nach den Grundsätzen der gesellschaftsrechtlichen actio pro socio zur Geltendmachung der Wohngelder im eigenen Namen befugt ist (Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 148, 152).
  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 300/81

    Schadenersatzanspruch gegen einen Notar bei Amtspflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Für deren Zulassung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089 Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Eine weitere Zahlungspflicht entsteht durch den Beschluss über die Jahresabrechnung - hier für das Abrechnungsjahr 2009 -, soweit der in der Einzelabrechnung ausgewiesene Betrag die im Einzelwirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Sollvorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze, vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23).
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Erleidet ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Versorgungssperre einen Schaden und beruht dies auf der schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Durchsetzung der beschlossenen Wohngeldansprüche, kann ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. zu der unterbliebenen Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses; zur dogmatischen Begründung siehe Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25).
  • BGH, 14.01.2016 - VII ZR 271/14

    Architektenhaftung für Mängel eines Industriehallenfußbodens:

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Für deren Zulassung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089 Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417).
  • BGH, 11.12.2015 - V ZB 103/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wohnungseigentumsverfahren in

    Auszug aus BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16
    Hieran hat sich nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 16/3843, S. 24; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 4).
  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    Nachdem der Senat zunächst erwogen hat, dass der Verband gegenüber den Wohnungseigentümern aufgrund des verbandsrechtlichen Treueverhältnisses verpflichtet sein könnte, die Umsetzung gefasster Beschlüsse gegenüber dem Verwalter durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.), hat er später - ohne dass es hierauf entscheidend ankam - darauf verwiesen, dass dem Verband das Handeln des Verwalters in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen sein könnte (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16, NJW-RR 2017, 844 Rn. 14 a.E.); denn im Außenverhältnis zu Dritten ist anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für schuldhaft pflichtwidriges organschaftliches Verhalten des Verwalters gemäß §§ 31, 89 BGB analog einzustehen hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 18 mwN).
  • OLG Frankfurt, 18.04.2023 - 2 U 43/22

    Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff., BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, S. 844 f.) hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze.
  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines

    Der so beschlossene Wirtschaftsplan ist Grundlage der Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 2 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16, ZWE 2017, 360 Rn. 6; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 202 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 13 S 71/16

    Zum unmittelbaren Ausgleichsanspruch der Wohnungseigentümer in einer 2er WEG.

    Zahlungspflichten und -ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander sind demgegenüber zu verneinen, so dass auch aus der Nichtzahlung von Forderungen des Verbandes keine Schadensersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer folgen können (BGH NJW-RR 2017, 844 [BGH 10.02.2017 - V ZR 166/16] ; BeckOGK/Falkner WEG § 16 Rn. 66).

    Dies betrifft insbesondere die Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Sonderumlage) und die Jahresabrechnung (BGH NJW-RR 2017, 844).

  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Der so beschlossene Wirtschaftsplan ist Grundlage der Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 2 WEG (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16, ZWE 2017, 360 Rn. 6; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 202 f.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Urteil vom 10. Februar 2017, - V ZR 166/16; Urteil vom 25. Januar 2017, - VIII ZR 249/15) ausgeführt, dass mit der Beschlussfassung über die Genehmigung eines Wirtschaftsplans die konkrete Beitragspflicht der Wohnungseigentümer entsteht.

  • LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

    Die zweite Ansicht entspricht nach Auffassung der Kammer auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ist sachgerecht, wenn man - wie der Bundesgerichtshof (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 Rn. 6 mwN) - daran festhalten will, dass - anders als in anderen Fällen von Abschlagszahlungen (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2647 mwN) - der Wirtschaftsplan auch nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage für die Vorauszahlungen bleibt.

    Denn damit begründet die Jahresabrechnung einen Anspruch der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer nur auf Zahlung der sog. Abrechnungsspitze (BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18

    Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht

    Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2017, 844 [BGH 10.02.2017 - V ZR 166/16] Rn. 6 mwN) ist die Jahresabrechnung eine kombinierte Soll-Ist-Abrechnung, so dass in ihr geschuldete Vorauszahlungen den tatsächlichen Ausgaben, unabhängig von deren Berechtigung, gegenüber gestellt werden.
  • AG Hamburg-St. Georg, 26.11.2021 - 980b C 23/21

    Gläubigerstellung der Gemeinschaft hinsichtlich einer

    Die WEG (Verband) als Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes bzw. der Vorschüsse zur Kostentragung nach § 28 I 1 WEG nF (vgl. schon BGH, ZMR 2017, 570) ist auch gleichzeitig Gläubigerin bzw. Empfängerin der nach der Teilungserklärung (TE) abzugebenden notariellen Unterwerfungserklärung.*).

    Soweit es in § 14 Ziff. 9 Abs. 1 TE heißt, dass sich der jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentümer "zu Gunsten der jeweiligen anderen Wohnungseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen hat, ist diese - zum Inhalt des Grundbuchs gewordene - Regelung nach einem objektiv-normativen Maßstab " aus sich heraus ", also nach dem Wortlaut und seinem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, und im Lichte des § 47 WEG n.F. dahingehend auszulegen, dass die Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes bzw. der Vorschüsse zur Kostentragung nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n.F. (vgl.schon BGH, ZWE 2017, 360, 361, Rz. 7 = ZMR 2017, 570) auch gleichzeitig Gläubigerin bzw. Empfängerin der abzugebenden Unterwerfungserklärung sein soll; anderenfalls würde die Regelung in § 14 Ziff. 9 Abs. 1 TE leer laufen, weil die (anderen) Wohnungseigentümer jeweils nicht zur Vollstreckung von Beitragsansprüchen gegenüber dem Beklagten berechtigt sind.

  • OLG Bamberg, 28.11.2018 - 8 U 71/18

    Ansprüche des Direktvermarktungsunternehmens nach der Abregelung von Anlagen

    Für ihre Zulassung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, NJW 2016, 1089; BGH, WM 1983, 416, 417; BGH, NJW-RR 2017, 844).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 5 U 135/16

    Ersatz von Mietausfallschaden im Rahmen der Sanierung eines Schwimmbades

    Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt entscheidend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich beim Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16, juris, Rn. 14).
  • LG Düsseldorf, 25.04.2022 - 25 S 74/21

    Ungültig erklärter Beschluss über Jahresabrechnung: Gibt es

  • AG Weimar, 13.02.2019 - 5 C 410/18

    2er-Gemeinschaft: Unmittelbare Erstattung von Instandsetzungskosten?

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