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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17.OVG   

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https://dejure.org/2017,53665
OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17.OVG (https://dejure.org/2017,53665)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.10.2017 - 7 A 10935/17.OVG (https://dejure.org/2017,53665)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 7 A 10935/17.OVG (https://dejure.org/2017,53665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 3 Nr 1 BAföG, § 15 Abs 3 Nr 5 BAföG, § 2 Abs 1 S 1 BAföG, § 48 Abs 1 BAföG, § 48 Abs 3 BAföG
    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung - Agoraphobie mit Panikstörungen - Studierunfähigkeit

  • esovgrp.de

    BAföG § 2,BAföG § 2 Abs 1,BAföG § ... 2 Abs 1 S 1,BAföG § 9,BAföG § 9 Abs 1,BAföG § 9 Abs 2,BAföG § 15,BAföG § 15 Abs 3,BAföG § 15 Abs 3 Nr 1,BAföG § 15 Abs 3 Nr 5,BAföG § 48,BAföG § 48 Abs 1,BAföG § 48 Abs 3,SGB IX § 2,SGB IX § 2 Abs 1,SGB IX § 2 Abs 1 S 1,SGB IX § 69
    Agoraphobie, angemessene Verlängerungszeit, angemessene Zeit, Ausbildung, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Ausbildungsstätte, Ausbildungsziel, begründeter Zweifel, Behinderung, Besuch der Ausbildungsstätte, Besuch einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1121
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Ein solcher Besuch setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und dort seine Ausbildung tatsächlich betreibt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 31).

    Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36).

    Davon kann bei einem Auszubildenden in der Studienphase - wie hier dem Kläger - grundsätzlich ausgegangen werden, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132; Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36).

    Soweit danach die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen "grundsätzlich" ein tatsächliches Betreiben der Ausbildung nahelegt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36) und der Besuch der nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen grundsätzlich "dazu gehört" (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132), erschöpfen sich die Anforderungen an den Auszubildenden darin nicht.

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 12 ZB 16.1141

    Keine Leistung von Ausbildungsförderung bei Nichtvorlage der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger angesichts seines Studienverlaufs und der bereits zugestandenen Verlängerungen über die Förderungshöchstdauer gehalten war, ein besonderes Augenmerk auf seine Studierfähigkeit zu richten (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 12 ZB 16.1141 -, BeckRS 2016, 113469, Rn. 6).

    Der Verweis auf die Möglichkeit der Beurlaubung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Kläger damit seinen Anspruch auf den auch den Lebensunterhalt sichernden Anspruch auf Ausbildungsförderung, und zwar rückwirkend für das ganze Urlaubssemester (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 -, juris, Rn. 11 f. = BVerwGE 66, 261), verlieren würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 12 ZB 16.1141 -, BeckRS 2016, 113469, Rn. 5; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 22), der ihm vorliegend indessen - wie ausgeführt - bereits wegen des fehlenden Besuchs der Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG für den streitigen Bewilligungszeitraum nicht zusteht.

    Bei der gebotenen umsichtigen Planung hätte sich der Kläger, der angesichts seines bisherigen Studienverlaufs und der ihm bekannten Beeinträchtigungen auf die Prüfung seiner Studierfähigkeit ein besonderes Augenmerk hätte richten müssen (vgl. dazu BayVGH, Beschluss 15. Dezember 2016 - 12 ZB 16.1141 -, BeckRS 2016, 113469, Rn. 6), jedenfalls für die beiden dem streitumfangenen Bewilligungszeitraum vorangehenden Semester (Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/2015) vor Ende des jeweiligen Semesters rückwirkend beurlauben lassen müssen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.

  • BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 21.85

    Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen Gremientätigkeit - Auslegung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Die "angemessene Zeit" der Verlängerung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21.85 -, juris, Rn. 2) und entspricht dem Zeitverlust, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. dazu Nr. 15.3.1 Satz 1 BAföGVwV).

    Zu diesen sonstigen Förderungsvoraussetzungen gehört es unter anderem, dass der Auszubildende seine Ausbildung umsichtig plant und zielstrebig durchführt, um im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck, die Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen, eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21.85 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Berücksichtigt man ausgehend davon, dass die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen bei der Anfertigung der Examensarbeiten - sowohl im staatlichen Pflichtteil als auch im hochschulrechtlichen Schwerpunktbereich - im Vergleich zu Semesterabschlussklausuren oder auch den Großen Übungen um ein vielfaches höher sind und der Kläger sich überdies ersichtlich seit mehreren Jahren nicht mehr mit dem Pflichtfachstoff befasst hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, juris, Rn. 18: "Wenn ein Student sich nicht ständig mit der Materie seines Fachgebietes beschäftigt, gehen ihm bereits erworbene Kenntnisse wieder verloren."), war ein erfolgreicher Abschluss des Staatsexamens für den Kläger unter den genannten Vorbedingungen zum Ende des hier streitigen Bewilligungszeitraums nicht zu erwarten und eine weitere Förderung scheitert damit (auch) an der persönlichen Förderungsvoraussetzung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG.

    Zu diesen sonstigen Förderungsvoraussetzungen gehört es unter anderem, dass der Auszubildende seine Ausbildung umsichtig plant und zielstrebig durchführt, um im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck, die Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen, eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21.85 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 21.04.1993 - 11 B 60.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wird, nach Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG finde eine weitere Eignungsprüfung nur bei begründeten Zweifeln im Verfahren nach § 48 Abs. 3 BAföG statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris, Rn. 27 = BVerwGE 68, 20; hierauf verweisend, BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 - FamRZ 1993, 1375 [1376]), steht dies der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen, da das Verfahren gemäß § 48 Abs. 3 BAföG tatbestandlich gestützt auf das Bestehen begründeter Zweifel an der Eignung auch in diesem Fall durchgeführt wird, indem das Amt für Ausbildungsförderung zu der Frage, ob zur weiteren Überprüfung eine Stellungnahme eingeholt wird, sein in § 48 Abs. 3 BAföG eingeräumtes Ermessen dahingehend ausübt, in eigener Prüfungskompetenz zu entscheiden.

    43 Für den maßgeblichen Zeitpunkt der anzustellenden Eignungsprognose gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gilt - abweichend von der im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG anzustellenden Abschlussprognose -, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 5 C 4.82 -, juris, Rn. 11 f. = BVerwGE 71, 199; Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 - FamRZ 1993, 1375 [1376]).

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Davon kann bei einem Auszubildenden in der Studienphase - wie hier dem Kläger - grundsätzlich ausgegangen werden, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132; Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36).

    Soweit danach die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen "grundsätzlich" ein tatsächliches Betreiben der Ausbildung nahelegt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36) und der Besuch der nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen grundsätzlich "dazu gehört" (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132), erschöpfen sich die Anforderungen an den Auszubildenden darin nicht.

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Für die Frage einer Eignung des Klägers gestützt auf diese Vermutung kann es vorliegend dahinstehen, ob die Regelvermutung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 48 BAföG nur "bis zum Ende der Förderungshöchstdauer vermutet" wird (BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris, Rn. 27 = BVerwGE 68, 20), wobei eine gewährte Verlängerung für die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG und die dafür im Anschluss in gleichem Umfang gemäß § 15 Abs. 3 BAföG zu gewährende Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch bei diesem Ansatz (wohl) einzubeziehen wären.

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wird, nach Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG finde eine weitere Eignungsprüfung nur bei begründeten Zweifeln im Verfahren nach § 48 Abs. 3 BAföG statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris, Rn. 27 = BVerwGE 68, 20; hierauf verweisend, BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 - FamRZ 1993, 1375 [1376]), steht dies der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen, da das Verfahren gemäß § 48 Abs. 3 BAföG tatbestandlich gestützt auf das Bestehen begründeter Zweifel an der Eignung auch in diesem Fall durchgeführt wird, indem das Amt für Ausbildungsförderung zu der Frage, ob zur weiteren Überprüfung eine Stellungnahme eingeholt wird, sein in § 48 Abs. 3 BAföG eingeräumtes Ermessen dahingehend ausübt, in eigener Prüfungskompetenz zu entscheiden.

  • VG Frankfurt/Main, 30.04.2015 - 3 K 1915/14

    Ausbildungsförderung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Dies gilt in gleicher Weise für einen Auszubildenden mit Behinderung, der ebenfalls die förderungsrechtliche Obliegenheit hat, seine Ausbildung umsichtig zu planen und - im Rahmen der behinderungsbedingten Einschränkungen - zielstrebig durchzuführen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 - 3 K 1915/14.F -, juris, Rn. 2; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 33).
  • VG Ansbach, 23.10.2014 - AN 2 K 13.00319

    Kein Anspruch auf (Weiter-)Förderung wegen fehlender Eignung des Auszubildenden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Bei der Würdigung der vom Kläger erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen ist die angenommene Behinderung zu berücksichtigen und dementsprechend für die Eignungsfrage abzugrenzen, ob lediglich eine ausgleichsbedürftige und ausgleichsfähige behinderungsbedingte Minderleistung vorliegt oder der Betroffene generell nicht in der Lage ist, seine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung zu absolvieren (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 12 CE 13.999, u.a. -, juris, Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 32. Oktober 2014 - AN 2 K 13.00319 -, juris, Rn. 32 ff.).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88

    Ausbildungsförderung - Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Überschreiten der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17
    Zu diesen sonstigen Förderungsvoraussetzungen gehört es unter anderem, dass der Auszubildende seine Ausbildung umsichtig plant und zielstrebig durchführt, um im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck, die Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen, eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 21.85 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 40.88 -, juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82

    Fehlzeiten - Auszubildender - Ausbildungsziel - Eignungsvermutung - Widerlegt -

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 12 CE 13.999

    Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei Behinderung

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

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