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   BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B   

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https://dejure.org/2018,11880
BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B (https://dejure.org/2018,11880)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B (https://dejure.org/2018,11880)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2018 - B 3 KR 41/17 B (https://dejure.org/2018,11880)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Freistellung von Mietkosten für einen tragbaren Kardioverter-Defibrillator LIFEVEST; Erstattungsanspruch; Vergütungsanspruch des Leistungserbringers; Tatsächliche Schuld

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Krankenversicherung - Kostenerstattung - Mietkosten für Hilfsmittel (hier: Kardioverter-Defibrillator Lifevest - abstrakte Klärung losgelöst von einer tatsächlichen Kostenbelastung des Versicherten

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B
    "dass das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V keine abschließende Positivliste darstellt, sondern für die Krankenkassen und Gerichte nur eine unverbindliche Orientierungs- und Auslegungshilfe darstellt (BSG, Urteil vom 16.4.1998, Az. B 3 KR 9/97 R)".
  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 9/00 R

    Ablehnung Sachverständiger, Kostenentstehung und Kostenerstattung in der

    Auszug aus BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B
    Dies widerspricht Wortlaut, Zweck und Systematik von § 13 Abs. 3 SGB V (vgl nur BSG 1. Senat Urteil vom 23.5.2000 - B 1 KR 9/00 R - Juris RdNr 19 - SGb 2000, 409).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert eine klärungsbedürftige und für den zu entscheidenden Fall erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage mit Breitenwirkung (stRspr vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B
    § 13 Abs. 3 SGB V hat nur den Zweck, den Versicherten so zu stellen wie bei Gewährung einer Sachleistung, und kann folglich nur Kosten erfassen, von denen der Versicherte bei regulärer Leistungserbringung befreit wäre (stRspr vgl nur BSGE 80, 181, 182 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 68 f mwN).
  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

    Auszug aus BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B
    Wenn der Kläger gleichwohl meint, einer Kostenforderung des Leistungserbringers ausgesetzt gewesen zu sein, so betrifft dies die nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG zur Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB, § 69 Abs. 1 S 3 SGB V) und deren Würdigung nach § 128 Abs. 1 S 1 SGG (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 5 mwN; allgemein zur Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen durch die Revisionsinstanz vgl BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1 = Juris RdNr 67); darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indessen nicht gestützt werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG).
  • BSG, 18.01.2017 - B 12 KR 61/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige

    Auszug aus BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B
    Wenn der Kläger gleichwohl meint, einer Kostenforderung des Leistungserbringers ausgesetzt gewesen zu sein, so betrifft dies die nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG zur Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB, § 69 Abs. 1 S 3 SGB V) und deren Würdigung nach § 128 Abs. 1 S 1 SGG (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 5 mwN; allgemein zur Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen durch die Revisionsinstanz vgl BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1 = Juris RdNr 67); darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indessen nicht gestützt werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG).
  • BSG, 16.12.2019 - B 13 R 53/18 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

    Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG ; vgl auch BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 3 KR 41/17 B - juris RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 13.12.2019 - B 5 R 26/19 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

    Letztlich zeigen die Formulierungen "wirkt die ausdrücklich auf den eigenen Antrag des Bevollmächtigten [...] in seiner konkreten Formulierung 'Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag vom (Datum des Antrages) nehme ich zurück' bezogene Rücknahmeerklärung auch automatisch als Rücknahmeerklärung der Anträge der Versicherten" sowie "stellt die Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten [...] gleichzeitig automatisch auch eine Rücknahmeerklärung bezogen auf die zuvor von der Versicherten/Mandantin gestellten Anträge auf Rente dar", dass die Kläger eine fehlerhafte Auslegung der Rücknahmeerklärung im Einzelfall rügen; darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs atz 2 SGG ; vgl auch BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 3 KR 41/17 B - juris RdNr 12 mwN ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.07.2023 - L 10 KR 44/21

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Auftragsvergabe an den Leistungserbringer -

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist, dh eine für den zu entscheidenden Fall erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage mit Breitenwirkung zu entscheiden ist (BSG, Beschluss vom 1. September 2020 - B 3 KR 8/20 B -, Rn 6; BSG, Beschluss vom 15. März 2018 - B 3 KR 41/17 B -, Rn 10).
  • BSG, 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B

    Leistungen der häuslichen Krankenpflege

    Darüber hinaus fehlt es in diesem Zusammenhang an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht dem Versicherten kein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V zu, wenn er für eine Leistung weder etwas bezahlt hat noch etwas schuldet, weil kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entstanden ist (vgl stRspr, zB BSGE 80, 181, 182 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 68 f mwN sowie zuletzt BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 3 KR 41/17 B - Juris RdNr 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - L 11 KR 221/20
    Allerdings ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt einer wirksamen Vergütungsforderung ausgesetzt war, was Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist (st Rspr, vgl BSG 15.03.2018, B 3 KR 41/17 B).
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