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   BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 (Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen)   

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https://dejure.org/2018,30055
BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 (Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen) (https://dejure.org/2018,30055)
BAG, Entscheidung vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 (Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen) (https://dejure.org/2018,30055)
BAG, Entscheidung vom 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 (Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen) (https://dejure.org/2018,30055)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Betriebs-Berater

    Nur einheitliche Anpassung von Gesamtversorgungszusagen

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Auslegung einer Versorgungszusage; Gesamtversorgung; Gesamtrentenfortschreibung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Fünf vor Zwölf - Verjährung droht!

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Nur einheitliche Anpassung von Gesamtversorgungszusagen - Kommentar zum Urteil des BAG vom 25.09.2018" von RA/FAArbR Dr. Patrick Flockenhaus, original erschienen in: BB 2019, 827 - 832.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 410
  • BB 2019, 827
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamburg, 15.06.2017 - 7 Sa 6/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 6/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat.
  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) .
  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 897/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt (vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 150, 262) .
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) .
  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu, will er diese - für die Arbeitnehmer erkennbar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System erbringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 48) .
  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) .
  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 12/15

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Gehaltsanpassung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - Auslegung einer

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 32; BAG v. 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16).

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (vgl. nur BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 -, BAG v. 11.04.2019 - 3 AZR 92/18 - und BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -).

    Die Kammer folgt insoweit vollumfänglich der zutreffenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts in Parallelverfahren (u.a. BAG v 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 17; BAG v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22).

    Zwar ist der Wortlaut nicht eindeutig, da die Formulierung "was geschehen soll" weit gefasst ist und weder die einleitende Formulierung "hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar" sowie die Überschrift zu einem klaren Verständnis führen (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 20-22).

    Der systematische Zusammenhang mit § 6 Ziff. 4 AB-BVW spricht aber dafür, dass § 6 Ziff. 3 AB-BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - Anpassung der den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Pensionsergänzung erlauben soll (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 23 f.).

    Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien die Organe der Beklagten in § 6 Ziff. 3 AB-BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 24).

    Der weitere Regelungszusammenhang bestätigt dies (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 25 f.).

    Ihre Anpassungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0, 5 v.H. zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0, 5 v.H. angesichts der gestiegenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Versorgungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pensionsergänzung abhängigen Versorgungsniveau bei den Betriebsrentnern (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 26).

    Das der Beklagten eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in § 6 Ziff. 1 AB-BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 26).

    Für dieses Ergebnis sprechen auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 27 ff.).

    Ohnehin wäre der Gesamtbetriebsrat zu einem einseitigen Verzicht auf sein Mitbestimmungsrecht nicht berechtigt gewesen (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 29).

    (2) Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handeln, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde, ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in § 6 Ziff. 3 AB-BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbehalten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben (vgl. wiederum BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 31 ff.).

    Die einzelnen Bestimmungen des BVW sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 31).

    Ausgehend hiervon musste ein verständiger Arbeitnehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das Ob und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 33).

    Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbeitnehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in § 6 Ziff. 3 AB-BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht vertretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 34).

    Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbeitnehmer schließen, dass das von der Beklagten einseitig vorbehaltene Leistungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in § 6 Ziff. 1 AB-BVW vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 35).

    Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in § 6 Ziff. 1 AB-BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 36).

    Es handelt sich jeweils um einheitliche Ermessensentscheidungen der Organe der Beklagten (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn.37).

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 32 mwN) .
  • LAG München, 31.07.2020 - 3 Sa 111/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Rügepflicht, Verwirkung, Klagerecht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -) hätten die Gesamtversorgungsbezüge gem. AB § 6 Ziff. 1 BVW auch zu den Stichtagen 01.07.2015 und 01.07.2016 entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Renten angehoben werden müssen.

    Der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundesarbeitsgericht in Parallelfällen (vgl. Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 15), wonach die Beklagte lediglich dazu berechtigt sei, die Gesamtversorgungsbezüge gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben, sei nicht zuzustimmen.

    Dies folgt aus der Auslegung des AB § 6 Ziff. 3 BVW durch das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -) nach Wortlaut (Rn. 19 ff.), systematischem Zusammenhang (Rn. 23 ff.) sowie Sinn und Zweck (Rn. 36), die vor dem Hintergrund des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu einem gesetzeskonformen Verständnis (Rn. 27 ff.) führt.

    Dieser Auslegung schließt sich die erkennende Kammer auch unter Berücksichtigung der mit der hiesigen Berufungsbegründung der Beklagten vorgebrachten Argumente an, wobei es dahinstehen kann, ob mit dem BVW eine Betriebsvereinbarung oder eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung vorliegt; in beiden Fällen wäre das Auslegungsergebnis dasselbe (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 15).

    Dem Arbeitnehmer wird damit nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern ein bestimmtes, typerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges Versorgungsniveau zugesagt (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 36).

    Zusammenhang auseinander, in dem AB § 6 Ziff. 3 BVW steht (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 23 ff.).

    Die seitens des BAG vertretene Auslegung des AB § 6 Ziff. 3 BVW beeinträchtigt nicht das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil die Beklagte nicht die Befugnis erhält, nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von den mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 29).

    Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, wie bereits das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat (vgl. Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 37).

    3 Sa 111/20 - 17 das Bundesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Organe der Beklagten eine einheitliche Entscheidung getroffen und umgesetzt haben, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 37).

    Im Fall einer unwirksamen Beschlussfassung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 15).

    Das hiesige Urteil folgt dem Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -.

  • LAG Baden-Württemberg, 07.08.2019 - 4 Sa 6/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung nach § 16 Abs 1 BetrAVG bei

    Ergänzend beruft er sich nunmehr auf die Gründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17).

    Die Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts in der zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Parallelverfahren ergangenen Entscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17), dass es für eine nicht auf die Gesamtversorgung, sondern isoliert auf den Pensionsergänzungsbetrag abstellende abweichende Anpassungsentscheidung wegen des damit verbundenen Systemwechsels keine Rechtsgrundlage gebe, sei zu formal.

    § 6 Nr. 1 AusfBest BVW knüpft nämlich bei der Anpassung nicht am Pensionsergänzungsbetrag an, sondern an der Gesamtversorgung (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17).

    Insoweit wird vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17) Bezug genommen.

    Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesarbeitsgericht jedoch bereits in der Ausgangsentscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17) auseinandergesetzt und seine Auffassung in Kenntnis der Argumente der Beklagten in der Entscheidung vom 11. April 2019 (3 AZR 92/18) und im Beschluss vom 23. Juli 2019 (3 AZR 357/17) nochmals wiederholt.

    Die damit zusammenhängenden Fragestellungen sind durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17), 11. April 2019 (3 AZR 92/18) und 23. Juli 2019 (3 AZR 357/17) geklärt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - 6 Sa 329/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    In Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 im Parallelverfahren 3 AZR 333/17 trägt die Beklagte ergänzend vor, soweit das Bundesarbeitsgericht bemängele, dass die Pensionsergänzung bei der Handhabung der Anpassungsentscheidungen der Beklagten (tatsächlich in 2015, von vorneherein in 2016) nicht mehr als "Lückenfüller" wirke, sondern für sich genommen um 0, 5 % erhöht worden sei, zeige diese Herangehensweise und die Erstellung jedweder Vergleichsberechnung durch die Beklagte, dass sie sich nicht nur Gedanken darüber gemacht habe, ob sie die Entscheidung treffen dürfe, sondern auch in jedem Einzelfall wie.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 im Parallelverfahren - 3 AZR 333/17 - sei entscheidend, dass die Beklagte unzulässig vom System der Gesamtversorgungsbezüge abgewichen sei.

    Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 15 ff., zitiert nach juris) ausgegangen.

    Handelte es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen (vgl. zum Folgenden insgesamt: BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff., aaO).

    Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handeln, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde, ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in § 6 Ziff. 3 AB BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbehalten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben (vgl. zum Folgenden insgesamt: BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 30 ff., aaO).

    Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 37 ff., aaO).

    Die Berufungskammer schließt sich den dargestellten Gründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - (ua.) ausdrücklich an und macht sie sich zu eigen.

  • LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassungsprüfung, Verwirkung

    Dafür spreche die Regelung in § 4 Ziffer 3 der Grundbestimmungen BVW (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - NZA 2019, 410) .

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - NZA 2020, 248, 249; BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - NZA 2019, 410, 412) .

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 25. September 2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 32; BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) .

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem in den Jahren 2015 und 2916 jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 34 unter Verweis auf BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 - vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18) .

    Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Renten-versicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18) .

    Es handelt sich jeweils um einheitliche Ermessensentscheidungen der Organe der Beklagten (vgl. BAG v. 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 37) .

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

    Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.

    Jedenfalls erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18) .

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AzR 157/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

    Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.

    Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18) .

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 375/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

    Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.

    Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18) .

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 404/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

    Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.

    Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18) .

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 254/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 23/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 135/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 166/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 145/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 144/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 414/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 60/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 15/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 222/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 485/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 294/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 365/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 613/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anschlussrevision - Gesamtversorgung - Anpassung

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 336/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 167/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 143/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 127/18

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit eines Sozialplans - Anpassung -

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 83/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 413/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 142/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 357/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung

  • LAG Düsseldorf, 12.08.2022 - 6 Sa 85/22

    Betriebliche Invaliditätsrente; Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 316/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 40/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 165/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • ArbG Köln, 08.08.2019 - 14 Ca 8526/18
  • LAG München, 06.08.2020 - 2 Sa 69/20

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 1/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 432/19

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 9/18

    Betriebliche Altersversorgung - Berufungsunfähigkeit - Entgeltumwandlung -

  • LAG Düsseldorf, 26.08.2022 - 6 TaBV 6/22

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkorridor

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 468/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • LAG Hessen, 17.07.2019 - 6 Sa 1239/18

    Vermögenszuwächse einer Gewerkschaft, die satzungsgemäß zum Vermögen gehören,

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 243/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 333/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 536/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 91/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 376/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 306/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 467/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 310/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 280/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 265/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 28/18

    Auslegung von Vertragsklauseln - allgemeine Geschäftsbedingungen -

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 347/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • ArbG München, 28.11.2019 - 12 Ca 6893/19

    Anspruch auf Anpassung der monatlichen Betriebsrente

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2019 - 3 Sa 48/17

    Anpassung von Betriebsrenten

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2019 - 5 Sa 183/18

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 3 Sa 501/17

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2020 - 3 Sa 260/17

    Anpassung Betriebsrentenzahlung für 2015 u. 2016

  • LAG Köln, 24.04.2019 - 11 Sa 426/17

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Gesamtrentenfortschreibung

  • LAG Köln, 03.06.2020 - 11 Sa 559/19

    Pensionsergänzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2020 - 3 Sa 283/17

    Anpassung Betriebsrentenzahlung für 2015 und 2016

  • LAG Köln, 24.04.2019 - 11 Sa 6/17

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Gesamtrentenfortschreibung

  • LAG Köln, 24.04.2019 - 11 Sa 137/17

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Gesamtrentenfortschreibung

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