Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18 B ER, L 1 KR 27/18 B ER PKH |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 31 Abs 6 S 2 SGB 5, § 86b Abs 2 S 2 SGG
Krankenversicherung - Anspruch eines an einer schwerwiegenden Erkrankung leidenden Versicherten auf Versorgung mit Cannabis-Blüten - einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 31 Abs 6 SGB 5, § 86b SGG
Cannabis - Einstweilige Anordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kosten für Versorgung mit Cannabisblüten; Hämophilie A und HIV; Therapiehoheit des Vertragsarztes auch bei vorhandener Suchproblematik
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 31 Abs. 6 S. 2
Kosten für Versorgung mit Cannabisblüten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 46 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Arzneimittelversorgung | Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln | Therapiehoheit des Vertragsarztes/Folgenabwägung
Verfahrensgang
- SG Berlin, 20.12.2017 - S 89 KR 1983/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18 B ER, L 1 KR 27/18 B ER PKH
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten nämlich grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).In diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.).
- BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, das diese die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die ebenfalls der Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere aus §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 SGB V), ihren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ) aus den Augen zu verlieren. - LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14
Einstweiliger Rechtschutz - Folgenabwägung - Neue Untersuchungs- und …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 -, vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 221/15 B ER und vom 15. November 2017 - L 1 KR 447/17 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -).
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13
LDL-Aphrese - Teilstattgabe - Folgenabwägung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 -, vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 221/15 B ER und vom 15. November 2017 - L 1 KR 447/17 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - L 1 KR 167/14
Kostenübernahme für Versorgung mit Remicade/Infliximab - Off-label-use - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 -, vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 221/15 B ER und vom 15. November 2017 - L 1 KR 447/17 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2015 - L 1 KR 221/15
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 -, vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 221/15 B ER und vom 15. November 2017 - L 1 KR 447/17 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ). - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten nämlich grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten nämlich grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - L 1 KR 335/23
Cannabis
In diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 5. Juli 2021 - L 1 KR 215/21 B ER -, juris-Rdnr. 12f, Beschluss vom 29. März 2018 - L 1 KR 26/18 B ER -, juris-Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). - LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - L 1 KR 215/21
Einstweiligen Anordnung auf vorläufigen Krankenversicherungsschutz
In diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März 2018 - L 1 KR 26/18 B ER -, juris-Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). - LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2021 - L 1 KR 335/21 Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März 2018 - L 1 KR 26/18 B ER -, juris-Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen).
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.01.2020 - L 1 KR 455/19 Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März 2018 - L 1 KR 26/18 B ER -, juris-Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen).
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2019 - L 1 KR 365/19 Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März 2018 - L 1 KR 26/18 B ER -, juris-Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen).