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   KG, 06.03.2019 - 10 W 192/18   

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https://dejure.org/2019,13557
KG, 06.03.2019 - 10 W 192/18 (https://dejure.org/2019,13557)
KG, Entscheidung vom 06.03.2019 - 10 W 192/18 (https://dejure.org/2019,13557)
KG, Entscheidung vom 06. März 2019 - 10 W 192/18 (https://dejure.org/2019,13557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 8 EGV 1393/2007, § 5 Abs 1 NetzDG, § 750 Abs 1 ZPO, § 5 Abs 1 RDG
    Zustellung von einstweiligen Verfügungen betreffs der Verhinderung eines "Overblockings" durch den Anbieter eines sozialen Netzwerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den anwaltlichen Vertreter des Betreibers eines sozialen Netzwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2624
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 17.09.2018 - 324 O 193/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Zustellung an den genannten Zustellbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 06.03.2019 - 10 W 192/18
    aa) Zwar wird - wie der Antragsteller vorträgt - eine erweiterte Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG in der Tat vertreten (LG Stuttgart v. 07.02.2018 - 11 O 22/18, Bl. 71 ff. d.A.; LG Bamberg v. 09.08.2018 - 2 O 248/18, BI. 74 ff,; LG Berlin v. 05.09.2018 - 6 O 209/18, Bl. 77 f. d.A. mit Nichtabhilfe vom 26.09.2018, Anlage JS 14, Bl. 212 f. d.A. und Bestätigung durch KG v. 17.10.2018 - 20 W 53/18, Anlage JS 15, Bl. 214 f. d.A., LG Hamburg v. 17.09.2018 - 324 O 193/18, Anlage JS 12, Bl. 99 ff. d.A.).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2014 - 6 U 104/14

    Vollziehung einer im Ausland zuzustellenden Unterlassungsverfügung

    Auszug aus KG, 06.03.2019 - 10 W 192/18
    Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden wird dem aber - sollte es dazu kommen - zu erwidern sein, dass es rechtlich nicht auf die Sprachkenntnisse bei den Leitungsorganen und am Verwaltungssitz ankommt, sondern auf die Details der dezentrale Unternehmensstruktur (vgl. etwa OLG Frankfurt v. 01.07.2014, 6 U 104/14, BeckRS 2014, 21100; Müko-ZPO/Rauscher, 5. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 12).
  • LG Bamberg, 18.10.2018 - 2 O 248/18

    Verbot einer Erklärung 2018 in Facebook

    Auszug aus KG, 06.03.2019 - 10 W 192/18
    aa) Zwar wird - wie der Antragsteller vorträgt - eine erweiterte Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG in der Tat vertreten (LG Stuttgart v. 07.02.2018 - 11 O 22/18, Bl. 71 ff. d.A.; LG Bamberg v. 09.08.2018 - 2 O 248/18, BI. 74 ff,; LG Berlin v. 05.09.2018 - 6 O 209/18, Bl. 77 f. d.A. mit Nichtabhilfe vom 26.09.2018, Anlage JS 14, Bl. 212 f. d.A. und Bestätigung durch KG v. 17.10.2018 - 20 W 53/18, Anlage JS 15, Bl. 214 f. d.A., LG Hamburg v. 17.09.2018 - 324 O 193/18, Anlage JS 12, Bl. 99 ff. d.A.).
  • OLG Köln, 11.01.2019 - 15 W 59/18
    Auszug aus KG, 06.03.2019 - 10 W 192/18
    Der Senat folgt den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 11.01.2019 (15 W 59/18 und 15 W 1/19, S. 11):.
  • OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    Auf gerichtliche Verfahren vor deutschen Gerichten, die sich nicht auf solche " rechtswidrigen Inhalte " im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG, sondern auf sonstige Inhalte beziehen, kann die Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG nicht erstreckt werden (so auch KG, Beschl. v. 6.3.2019 - 10 W 192/18, NJW 2019, 2624; LG Berlin, Hinweis v. 12.10.2021 - 27 O 399/21, n.v. = Anlage 1, Bl. 62 OMH; tendenziell auch schon, im Ergebnis aber offen lassend noch Senat, Beschl. v. 16.11.2021 - 15 W 64/21, juris [mit unzutreffendem Datum]).

    Jedoch wurde bereits bei der Einführung des NetzDG die sog. Overblocking-Thematik diskutiert und es sind im Zusammenhang mit dieser Diskussion dann im Schrifttum schon früh explizite Regelungen vorgeschlagen worden, die u.a. die Zustellungsbevollmächtigung in - wohl allen (?) - diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren regeln sollten (vgl. etwa Peukert , MMR 2018, 572, 575/578: "An diese Person können Zustellungen ... in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und der Löschung oder Sperrung rechtmäßiger Inhalte bewirkt werden" ; dem folgend Höch , NJW 2019, 2624, 2626).

    In der Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG (vgl. BT-Drs. 19/18792, 54) wurde dann u.a. auf die Entscheidung des Senats vom 11.1.2019 (15 W 59/18 und 15 W 1/19) und die - dieser folgenden - Entscheidung des Kammergerichts vom 6.3.2019 (10 W 192/18, NJW 2019, 2624) Bezug genommen sowie auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen "spiegelbildlich" entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine rechtswidrigen Inhalte vorliegen, wie dies etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder - "mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte" - gesperrter Accounts wegen aus Sicht der Nutzer zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte der Fall sein kann.

  • OLG Köln, 05.11.2021 - 15 W 64/21

    Beschwerde eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten als potentieller

    Im Zusammenhang mit der Diskussion sind im Schrifttum aber schon früh explizite Regelungen vorgeschlagen worden, die u.a. die Zustellungsbevollmächtigung in - wohl allen (?) - diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren regeln sollten (vgl. etwa Peukert , MMR 2018, 572, 575/578: "An diese Person können Zustellungen ... in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und der Löschung oder Sperrung rechtmäßiger Inhalte bewirkt werden." ; dem folgend Höch , NJW 2019, 2624, 2626).

    In der von der Beschwerdeführerin zitierten Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG n.F. (BT-Drs. 19/18792, 54) wurde dann u.a. auf die oben bereits zitierte (kritische) Entscheidung des Senats und die - dem wiederum folgende - Entscheidung des KG v. 06.03.2019 - 10 W 192/18, NJW 2019, 2624 Bezug genommen und auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen "spiegelbildlich" entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine rechtswidrigen Inhalte vorliegen (etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder - "mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte" (!) - gesperrter Accounts wegen - aus Sicht der Kläger - nur zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte).

  • OLG Köln, 16.11.2021 - 15 W 64/21

    Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk Keine abstrakten

    Im Zusammenhang mit der Diskussion sind im Schrifttum schon früh explizite Regelungen vorgeschlagen worden, die u.a. die Zustellungsbevollmächtigung in diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren regeln sollten (vgl. etwa Peukert , MMR 2018, 572, 575/578: "An diese Person können Zustellungen ... in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und der Löschung oder Sperrung rechtmäßiger Inhalte bewirkt werden." ; dem folgend Höch , NJW 2019, 2624, 2626), doch hatten auch diese Vorschläge zumeist wohl noch einen Bezug nur zu dem engeren Begriff der "rechtswidrigen Inhalte" i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG Die Idee, eine Art generelle Zustellungsvollmacht für alle zivilrechtlichen Verfahren gegen die Betreiber zu schaffen (so RegE zum NetzDG, BT-Drs. 18/12356, S. 27), hatte man schon im Zuge des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens bewusst zurückgestellt (BT-Drs. 18/13013, S. 25; siehe auch Liesching , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 236. EL Mai 2021,§ 5 NetzDG Rn. 1).

    In der von der Beschwerdeführerin zitierten Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG n.F. (BT-Drs. 19/18792, 54) wurde zwar u.a. auf die oben bereits zitierte (kritische) Entscheidung des Senats und die - dem wiederum folgende - Entscheidung des KG v. 06.03.2019 - 10 W 192/18, NJW 2019, 2624 Bezug genommen und auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen "spiegelbildlich" entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine "rechtswidrigen Inhalte" vorliegen (etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder - "mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte" (!) - gesperrter Accounts wegen - aus Sicht der Kläger - nur zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte).

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