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   BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15   

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https://dejure.org/2019,2646
BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 (https://dejure.org/2019,2646)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 (https://dejure.org/2019,2646)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 (https://dejure.org/2019,2646)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • bag-urteil.com

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urlaub verfällt nicht mehr automatisch: Arbeitgeber müssen über nicht genommenen Urlaub aufklären

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (67)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers (BAG 2019)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bewertung der Urlaubsrückstellung und Verfall von Resturlaub

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt am Jahresende nicht automatisch

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Achtung, Urlaub - bitte nehmen!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung, Verfall von Urlaub - und die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - und die Initiativlast des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer vor Urlaubsverfall warnen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Nicht beantragter Urlaub verfällt nicht automatisch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neues zum Resturlaub - Arbeitgeber müssen Mitarbeiter über die "Verfallsfrist" ihres Resturlaubs informieren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen: Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nur nach Hinweis des Arbeitgebers

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss vor Verfall von Urlaubstagen warnen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss vor Verfall von Urlaubstagen warnen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Obliegenheiten des Arbeitgebers vor dem Verfall von Urlaubsansprüchen

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Urlaubsrecht - Verfall des Jahresurlaubs

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ohne Antrag keinen Urlaub - oder doch?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • hensche.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub beschränkt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.02.2019)

    Zu Resturlaub: Praxischef muss zu Urlaub auffordern

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub und Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub und Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von tariflichem Mehrurlaub

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kein Erlöschen von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis auf drohenden Verfall!

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Regeln zum Urlaubsverfall der Mitarbeiter

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • rug-anwaltsblog.de (Kurzinformation)

    Hinweispflicht der Arbeitgebers auf Erlöschen von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie wird der Urlaub nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis berechnet? Wann verfällt der Urlaub?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaub auffordern?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall des Urlaubsanspruchs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Obliegenheiten des Arbeitgebers vor Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen und Hinweispflicht des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Urlaub - Arbeitgeber muss zum Urlaub auffordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Resturlaub: Der Arbeitgeber muss vor dem drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen warnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Resturlaub: Arbeitgeber müssen vor drohendem Verfall von Urlaubsansprüchen warnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub nicht beantragt - verfällt der Urlaub wirklich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsrecht - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann verfallen Urlaubsansprüche?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung und Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestehen des Urlaubsanspruches

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub und Hinweise des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall vom Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haben Arbeitnehmer rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub hinzuweisen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss rechtzeitig auf Verfall von Resturlaub hinweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ohne Urlaubsantrag darf Urlaub nicht mehr einfach verfallen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Resturlaub eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber hat Arbeitnehmer rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub hinzuweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub und Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit, Informationspflichten des Arbeitgebers

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wie viel Urlaub verfällt am Ende des Jahres

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss vor Verfall von Urlaub warnen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Umfang des Urlaubsverfalls am Ende des Jahres

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber muss rechtzeitig auf Verfall von Resturlaub hinweisen - Arbeitnehmer muss von Arbeitgeber klar und rechtzeitig über Urlaubsverfall informieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

Besprechungen u.ä. (7)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BAG setzt EuGH-Urteil zum Verfall von Urlaub um

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

  • efarbeitsrecht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kürzung von Urlaubsansprüchen durch Arbeitgeber: Neue Grundsätze und Fallgruppen

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfall von Urlaubsansprüchen

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bestehen und möglicher Verfall von Urlaubsansprüchen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ich wusste nicht, dass mein Urlaub verfällt. - BAG übernimmt Rechtsprechung des EuGH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaub verfällt nicht mehr automatisch! (IBR 2019, 494)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 982
  • NZA-RR 2019, 511
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG erlegt dem Arbeitgeber nicht die Pflicht auf, dass er einen Arbeitnehmer zwingt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 44) .

    c) Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verliert (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 61) .

    aa) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender Umstände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers: EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) .

    Eine solche Regelung gehöre zu den auf die Festlegung des Urlaubs der Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts, deren Ziel es sei, den verschiedenen widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 36 f.) .

    Die Grenzen, die von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Modalitäten zwingend einzuhalten seien, würden jedoch verkannt, wenn die Vorschriften des nationalen Rechts dahin gehend ausgelegt würden, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums und entsprechend seinen Anspruch auf eine Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verlöre, auch wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, den Anspruch wahrzunehmen (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 40 ff.) .

    Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f.) .

    Erbringt der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC dem Verlust des Urlaubsanspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Wegfall der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 47, 56) .

    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, diesen Anspruch tatsächlich wahrzunehmen, besteht nicht (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 44) .

    d) Die nationalen Gerichte sind gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58 f.) .

    Das nationale Gericht habe aber auch dann dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen könne, dass er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, den ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - den Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verliere (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 81) .

    Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge dies aus Art. 31 Abs. 2 GRC (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 63 f., 74 ff.) .

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Senats, ob und inwieweit diese Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC unangewendet bleiben müsste (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 69 ff.) .

    Er muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45) .

    Er darf zudem weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen und dadurch - faktisch - auf ihn zu verzichten (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.) .

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    a) Nach dieser Rechtsprechung stand dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht zu, wenn er mit dem Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums ausschied und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs verfiel (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292/11 - Rn. 14; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 42, BAGE 142, 371) .

    aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

    Dadurch soll erreicht werden, dass jeder Arbeitnehmer tatsächlich in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, 39, BAGE 142, 371) .

    Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO) .

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    aa) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender Umstände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers: EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) .

    Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO) .

    Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39, 65) .

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    Besteht jedoch ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirklichung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 30; vgl. ferner EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN) .

    Der Kläger verlangt gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2012 und 2013 unabhängig davon, ob ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub als Primär- oder Sekundäranspruch zustand (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 12) .

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 572/16

    Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    Für eine Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB bleibt kein Raum (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 11 ff., BAGE 159, 106) .

    Jedoch trat, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befand, gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB an die Stelle des im Verzugszeitraum verfallenen Urlaubs ein Schadensersatzanspruch, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hatte (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 12, BAGE 159, 106) und - mit Ausnahme des Fristenregimes (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24)  - hinsichtlich Inanspruchnahme und Abgeltung den Modalitäten des verfallenen Urlaubs unterlag (vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    Dem Kläger könnte deshalb ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgeltung von Primäransprüchen zugesprochen oder aberkannt werden (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235) .
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15) .
  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
    Abweichungen ergeben sich hinsichtlich des Fristenregimes (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11) , nicht jedoch hinsichtlich der Obliegenheit des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen.
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • Drs-Bund, 30.11.1962 - BT-Drs IV/785
  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

  • LAG München, 06.05.2015 - 8 Sa 982/14

    Urlaubsersatzanspruch, Abgeltungsersatzanspruch

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05

    Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.

  • BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 292/11

    Urlaubsrecht - Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Er habe seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nicht kennen und befolgen können, weil sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Entscheidungen vom 19. Februar 2019 (- 9 AZR 423/16 - BAGE 165, 376 und - 9 AZR 541/15 -) geändert habe.

    (b) Der Gerichtshof hat über die den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen betreffenden, mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 AZR 541/15 (A) -) gestellten Vorlagefragen des Senats mit Urteil vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden.

    Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen zwar ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. EuGH 19. November 2019 - C-609/17 ua. - [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22 ; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN) .

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35; vgl. auch EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 33 ff.; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN) .

    Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; zu den Mitwirkungsobliegenheiten BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35) .

    (3) § 26 TVöD-F bestimmt gegenüber § 7 Abs. 3 BUrlG eigenständige Verfallfristen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11) , enthält aber keine vom Gesetz abweichende eigenständige Obliegenheit des Arbeitgebers über die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 37) .

  • LAG Nürnberg, 19.05.2020 - 7 Sa 11/19

    Zweites Arbeitsverhältnis - Überschreiten der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit -

    Schließlich habe er auch Anspruch auf Freizeitausgleich für die ab 01.01.2017 über 2.496 Gesamtjahresstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden und mit BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - auf Gewährung bzw. Entschädigung bzw. Abgeltung von seit 1999 aufgespartem Urlaub.
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