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   BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17   

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BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 (https://dejure.org/2019,39479)
BAG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 (https://dejure.org/2019,39479)
BAG, Entscheidung vom 19. November 2019 - 3 AZR 614/17 (https://dejure.org/2019,39479)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 264 Nr. 2 ZPO, § ... 258 ZPO, § 259 ZPO, § 305 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 260 ZPO, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren; Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz; Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden; Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 485/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 13) .

    Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15) .

    Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.

  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 644/15

    Versetzung - Annex - anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 18; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17; BGH 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 15, BGHZ 198, 294) .

    Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 19; BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN) .

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.

    Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18; 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27, BAGE 161, 347) .
  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 19; BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302) .
  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 795/09

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 18; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17; BGH 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 15, BGHZ 198, 294) .
  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15

    Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189) .
  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist aber grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18, BAGE 163, 205) .
  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17
    aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18; 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27, BAGE 161, 347) .
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 454/12

    Hemmung der Verjährung

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • ArbG Düsseldorf, 10.11.2016 - 5 Ca 3719/16

    Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar" in einem Anpassungsvorbehalt einer

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2017 - 6 Sa 1050/16

    Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 223/15

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftform - Befristungsvereinbarung "im

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 92/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • LAG Köln, 08.09.2017 - 10 Sa 35/17

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 5/04

    Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - Auslegung einer

    Dies wurde im konkreten Fall bejaht (vgl. ebenso BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17).

    ccc) Danach ergibt die Auslegung, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 der Frühpensionierungsvereinbarung die nach den BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben (ebenso in einem Parallelverfahren mit identischer Klausel: BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 24 ff.).

    Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie aber nicht "für sich bestehen"; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 25).

    Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 26).

    Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 27).

    Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 der Frühpensionierungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 28).

    Hätten die Parteien zugunsten des Klägers eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 29).

    Derartige erhebliche Zweifel bestehen vorliegend nicht (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 30).

    Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 der Frühpensionierungsvereinbarung (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 31; vgl. bereits BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15).

    Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll ebenso für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers bzw. der anderen unter die entsprechende Klausel fallenden Betriebsrentner gelten (vgl. BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 32).

    Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 33).

    Er ist hinsichtlich der Anpassung exakt so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach den BVW richtet (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 34).

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (vgl. nur BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 -, BAG v. 11.04.2019 - 3 AZR 92/18 - und BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -).

    Die Beklagte befand sich mit ihren monatlich im Voraus zu erbringenden Zahlungen jedenfalls am 01. des jeweiligen Folgemonats in Verzug (vgl. nur die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem Parallelverfahren, in welchem das Bundesarbeitsgericht bereits von einem Verzug ab dem 02. des laufenden Monats ausgeht: Urteil v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 -).

  • LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassungsprüfung, Verwirkung

    Hätten die Parteien zugunsten der Klägerin eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 316/18 - Rn. 26; BAG 19. November 2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 29) .

    Auch dies ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 der Frühpensionierungsvereinbarung (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 31; vgl. bereits BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15) .

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