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   BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R   

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BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R (https://dejure.org/2019,8139)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R (https://dejure.org/2019,8139)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2019 - B 14 AS 28/18 R (https://dejure.org/2019,8139)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 S 1 SGB 2, § 15 Abs 3 S 3 SGB 2, § 15 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 vom 13.05.2011
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer - fehlende Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Eingliederungsverwaltungsakt - fehlende Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer - fehlende Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Frist zur Überprüfung von Bewerbungspflichten nennen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    R. ./. Jobcenter Karlsruhe

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 816
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung

    Auszug aus BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R
    Dieser ist - anders als beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung (vgl dazu BSG vom 26.6.2018 - B 14 AS 431/17 B - RdNr 4; BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 11/18 B - RdNr 4: Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis) - nicht iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (vgl zur gesetzlichen Konzeption insoweit nur BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 21 f) .

    Deren Zulässigkeit ergibt sich aus einer Wiederholungsgefahr, die sich durch den neuen eine EinglVb ersetzenden Bescheid vom 11.1.2018 realisiert hat, der ähnliche Regelungen wie der alte Bescheid vom 3.4.2017 enthält, ohne in Gänze mit dessen Inhalten übereinzustimmen, sodass auch aus diesen Unterschieden ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit folgt (vgl zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Erledigung eines eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakts BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 2, RdNr 16; BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 9) .

    Leitbild des § 15 Abs. 2 und 3 SGB II ist die Einigung des Jobcenters mit dem Leistungsberechtigten auf eine EinglVb, die das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten ist (BT-Drucks 18/8041 S 37; vgl zur gesetzlichen Konzeption auch bereits BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 12 ff) .

    Wird eine EinglVb durch Verwaltungsakt ersetzt, sind dessen Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen wie bei einer konsensualen EinglVb (so bereits BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6) .

    Diese Anforderungen berücksichtigen, dass durch den Verwaltungsakt sanktionsbewehrte Obliegenheiten des Leistungsberechtigten begründet werden (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 13, 15) , weshalb über deren zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür dem Leistungsberechtigten Kenntnis zu verschaffen ist.

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R
    Deren Zulässigkeit ergibt sich aus einer Wiederholungsgefahr, die sich durch den neuen eine EinglVb ersetzenden Bescheid vom 11.1.2018 realisiert hat, der ähnliche Regelungen wie der alte Bescheid vom 3.4.2017 enthält, ohne in Gänze mit dessen Inhalten übereinzustimmen, sodass auch aus diesen Unterschieden ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit folgt (vgl zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Erledigung eines eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakts BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 2, RdNr 16; BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 9) .

    War der eine EinglVb ersetzende Verwaltungsakt nach Maßgabe des bis zum 31.7.2016 geltenden Rechts rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer von sechs Monaten ohne Ermessenserwägungen überschritten worden ist (BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 2) , ist es nach Maßgabe des seit 1.8.2016 geltenden § 15 Abs. 3 SGB II rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage flexibel geregelt wird (zB Dauer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder absehbares Ende des Leistungsbezugs).

  • BSG, 26.06.2018 - B 14 AS 431/17 B

    Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung

    Auszug aus BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R
    Dieser ist - anders als beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung (vgl dazu BSG vom 26.6.2018 - B 14 AS 431/17 B - RdNr 4; BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 11/18 B - RdNr 4: Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis) - nicht iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (vgl zur gesetzlichen Konzeption insoweit nur BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 21 f) .
  • BSG, 18.02.2019 - B 14 AS 11/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R
    Dieser ist - anders als beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung (vgl dazu BSG vom 26.6.2018 - B 14 AS 431/17 B - RdNr 4; BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 11/18 B - RdNr 4: Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis) - nicht iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (vgl zur gesetzlichen Konzeption insoweit nur BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - BSGE 121, 268 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 6, RdNr 21 f) .
  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R

    Wegfall des Arbeitslosengeld II - Nichterfüllung von Pflichten aus der

    Auszug aus BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R
    Eine EinglVb ist ihrer Rechtsqualität nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 SGB X (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - BSGE 121, 261 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 5, RdNr 16) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 - L 4 AS 471/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsverwaltungsakt -

    Daher kann in einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt auch dessen Geltung "bis auf weiteres" und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden (BSG, Urt v 21. März 2019, B 14 AS 28/18 R, juris RN 22).

    Dieser ist - anders als beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 26. Juni 2018, B 14 AS 431/17 B, juris RN 4) - nicht im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne eine bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (vgl. zur gesetzlichen Konzeption: BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 42/15 R, juris; BSG, Urteil vom 21. März 2019, B 14 AS 28/18 R, juris RN 10).

    B 14 AS 28/18 R, RN 13, juris).

    21. März 2019 (B 14 AS 28/18 R, juris RN 17 f.) weiter ausgeführt:.

    Dies ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BSG notwendig, damit der Leistungsberechtigte über den zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür Kenntnis erlangt, auch um ggf. Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2019, B 14 AS 28/18 R, juris RN 22, juris; Bay. LSG, Urteil vom 7. November 2019, L 16 AS 813/17, juris RN 40).

    Damit korrespondiert, dass der angegriffene Bescheid auch deshalb rechtswidrig ist, weil er keine (konkrete) Regelung zur Überprüfung und Fortschreibung enthält, die auf den Geltungszeitraum "bis auf weiteres" abgestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., RN 28; ebenso: Bay. LSG, a.a.O., RN 41).

    Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BSG in Abhängigkeit vom geregelten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2019, a.a.O., RN 24).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2023 - L 21 AS 456/21
    Doch erfordere eine solche Regelung nach dem Urteil des BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R, dass sie von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sei.

    Es werde im Hinblick auf den gesamten Vortrag ausdrücklich auf die Entscheidung des BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R verwiesen.

    Denn der Eingliederungsverwaltungsakt ist nicht auf eine bestimmte konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Jobcenter mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R, Rn. 10).

    Den für eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 SGB X geltenden rechtlichen Anforderungen hat auch der die Vereinbarung ersetzende Verwaltungsakt zu entsprechen unter Beachtung der Besonderheiten einer Regelung durch Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R, Rn. 13).

    Ob und mit welchen Inhalten eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt wird, hat das Jobcenter gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R, Rn. 19; Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R, Rn. 13 zur inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

    In dem Urteil vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R, Rn. 18 führt es aus: "Wird eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt, sind dessen Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen wie bei einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung." Dem schließt der Senat sich an.

    Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG), da die Entscheidung des Senats im Einklang steht mit den wiedergegebenen Urteilen des BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R und vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R.

  • LSG Bayern, 07.11.2019 - L 16 AS 813/17

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes

    Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Eingliederungsvereinbarung und damit auch der Eingliederungsverwaltungsakt das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten (BSG, Urteil vom 21.3.2019, B 14 AS 28/18 R, Rn. 13, juris).

    Dies ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BSG notwendig, damit der Leistungsberechtigte über den zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür Kenntnis erlangt, auch um ggf. Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 28/18 R, Rn. 22, juris).

    Der angefochtene EVA ist zudem auch deshalb rechtswidrig, weil er keine (konkrete) Regelung zur Überprüfung und Fortschreibung enthält, die auf den Geltungszeitraum abgestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 28/18 R, Rn. 28, juris).

    Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BSG in Abhängigkeit vom geregelten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 28/18 R, Rn. 24, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2020 - L 18 AS 1421/19

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung

    Die Berufung der Klägerin ist ebenso begründet wie die Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2017, der den Bescheid vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 für die Zukunft ersetzt hat, wodurch dieser seine Erledigung fand (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 21. März 2019 - B 14 AS 28/18 R = SozR 4-4200 § 15 Nr. 7 - Rn 9).

    Dieser ist - anders als beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung (vgl dazu BSG vom 26. Juni 2018 - B 14 AS 431/17 B - Rn 4; BSG vom 18. Februar 2019 - B 14 AS 11/18 B - Rn 4: Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis- beide juris) - nicht iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2019 - B 14 AS 28/18 R - Rn 10).

    Ermöglicht sind durch § 15 Abs. 3 SGB II auch spezielle Regelungen, die Änderungen der Vereinbarung unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen, als sie für eine Anpassung und Kündigung durch § 59 SGB X für öffentlich-rechtliche Verträge vorgegeben sind (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2019 - B 14 AS 28/18 R - Rn 14-17).

    Dies gilt auch für die seit 1. August 2016 geltende Fassung des § 15 SGB II (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2019 - B 14 AS 28/18 R - Rn 19) und neben der Bestimmung der für eine Eingliederung erforderlichen Leistungen und Bemühungen nach § 15 Abs. 2 SGB II auch für die rechtlichen Anforderungen, die sich aus § 15 Abs. 3 SGB II ergeben.

  • LSG Bayern, 19.10.2021 - L 15 AS 303/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Keine Ermessen bei Verlängerung einer

    Diese könne ausdrücklich vereinbart sein ("bis auf weiteres") oder sich stillschweigend aus dem Fehlen einer vereinbarten Regelung zur Laufzeit ergeben (BSG, Urteil vom 21. März 2019, Az. B 14 AS 28/18 R, in juris).

    Nach Auffassung des Senats ist daher in diesem Zusammenhang entsprechend den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 21. März 2019, Az. B 14 AS 28/18 R, a.a.O., zur Eingliederungsvereinbarung allein darauf abzustellen, dass die Einzelheiten des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmechanismus in der Eingliederungsvereinbarung konkret geregelt sind.

    Das BSG hat in der oben genannten Entscheidung vom 21. März 2019, Az. B 14 AS 28/18 R, die Notwendigkeit derartiger Regelungen nur als Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Eingliederungsverwaltungsakt erörtert, nicht aber dargetan, dass bei einem Fehlen derartiger Regelungen von einer Nichtigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes auszugehen sei.

  • LSG Bayern, 19.10.2022 - L 15 AS 303/21

    Ermessen bei Festlegung der Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung

    Diese könne ausdrücklich vereinbart sein ("bis auf weiteres") oder sich stillschweigend aus dem Fehlen einer vereinbarten Regelung zur Laufzeit ergeben ( BSG , Urteil vom 21. März 2019, Az. B 14 AS 28/18 R, in juris).

    Nach AuïEURassung des Senats ist daher in diesem Zusammenhang entsprechend den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 21. März 2019, Az. B 14 AS 28/18 R, a.a.O., zur Eingliederungsvereinbarung allein darauf abzustellen, dass die Einzelheiten des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmechanismus in der Eingliederungsvereinbarung konkret geregelt sind.

    Das BSG hat in der oben genannten Entscheidung vom 21. März 2019, Az. B 14 AS 28/18 R, die Notwendigkeit derartiger Regelungen nur als Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Eingliederungsverwaltungsakt erörtert, nicht aber dargetan, dass bei einem Fehlen derartiger Regelungen von einer Nichtigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes auszugehen sei.

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Das BSG habe in der Entscheidung vom 30. Januar 2019, Az: B 14 AS 28/18 R (korrekt: B 14 AS 24/18 R), Rn 33 zudem betont, dass aus seiner Rechtsprechung zu Großstädten gerade nicht hergeleitet werden solle, möglichst kleine Vergleichsräume zu wählen, sondern dies die Rechtsprechung ins Gegenteil verkehren würde.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2019 - L 15 AS 274/18
    Dieser ist - anders als beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung (vgl. dazu BSG vom 26 Juni 2018 - B 14 AS 431/17 B - Rn 4; BSG vom 18. Februar 2019 - B 14 AS 11/18 B - Rn 4: Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis) -nicht i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (BSG Urteil vom 31. März 2019 - B 14 AS 28/18 R- juris Rn 10).

    Das Bundessozialgericht hat zwar zwischenzeitlich ausgeführt, dass rechtlich nicht bereits zu beanstanden ist, dass sich Eingliederungsverwaltungsakte eine Geltungsdauer "bis auf Weiteres" beimessen (BSG Urteil vom 21. März 2019 -B 14 AS 28/18 R- juris Rn 26).

    Diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich anderslautend durch das BSG geklärt worden (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2019 a.a.O Rn 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2024 - L 4 AS 181/21

    Zuweisung Arbeitsgelegenheit - Wertgrenze - keine Erledigung -

    Denn mit der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit wird das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger mit wechselseitigen Rechten und Pflichten (bzw. Obliegenheiten) mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit konkretisiert, so dass sich die Zuweisungsentscheidung im Gegensatz zur Meldeaufforderung nicht in der bloßen Vorbereitung einer im Falle der Nichtteilnahme oder des Abbruchs möglichen Sanktionsentscheidung erschöpft (so auch: Thüringer LSG, Beschluss vom 18.05.2016 - L 9 AS 449/16 B ER - juris Rn. 15; zum Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R - juris Rn. 10; anderer Auffassung zur Zuweisung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Bayerisches LSG, Urteil vom 21.11.2022 - L 7 AS 128/22 - juris Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2021 - L 18 AL 67/21 B PKH - juris Rn. 2; Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.01.2021 - L 7 AS 902/20 B ER - juris Rn. 16).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 77/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage und

    Dies gilt zwar nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung, weil die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG im Streit um den eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakt nicht greift (BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 28/18 R - SozR 4-4200 § 15 Nr. 7 RdNr 10) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - L 18 AS 998/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktionen - Eingliederungsverwaltungsakt -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 7 AS 119/22

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - L 7 AS 1662/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2019 - L 21 AS 1444/19

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2021 - L 2 AS 1620/20
  • BSG, 15.12.2020 - B 4 AS 278/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 279/20 B v. 15.12.2020

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - L 4 AS 710/15

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - L 4 AS 713/15

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2022 - L 4 AS 1340/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zulässigkeit der Beschwerde

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2023 - L 2 AS 131/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfeverfahren - Zulässigkeit der

  • LSG Hamburg, 29.04.2021 - L 4 AS 177/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - L 19 AS 728/20
  • LSG Bayern, 21.11.2022 - L 7 AS 128/22

    Berufung, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Revision, Bescheid,

  • BSG, 23.05.2019 - B 14 AS 73/18 BH

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 23.05.2019 - B 14 AS 75/18 BH

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Berlin, 20.11.2020 - S 37 AS 11335/19

    Minderung des Arbeitslosengeld II - Verletzung von Pflichten aus dem

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2019 - L 12 AS 2773/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2019 - L 15 AS 153/17
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 AS 883/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2019 - L 13 AS 75/19
  • SG Karlsruhe, 21.03.2019 - S 14 AS 3653/18

    Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse einer

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