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   LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19   

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https://dejure.org/2020,27053
LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19 (https://dejure.org/2020,27053)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.08.2020 - L 4 KR 287/19 (https://dejure.org/2020,27053)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. August 2020 - L 4 KR 287/19 (https://dejure.org/2020,27053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Oberschenkelstraffung nach einer Magenverkleinerung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Bayern, 04.12.2018 - L 20 KR 406/18

    Kein Anspruch auf postbariatrische plastische Operationen an den Oberarmen und

    Auszug aus LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19
    In der Entscheidung des Bayerischen LSG (Urteil vom 04.12.2018, L 20 KR 406/18) sei aufgrund des konkret ermittelten Sachverhalts das überschüssige Fettgewebe als "nicht krank" eingestuft worden (dazu kritisch Bundessozialgericht -BSG-, Beschluss vom 01.03.2011, B 1 KR 118/10 B).

    Soweit das SG den Anspruch bereits deshalb bejahe, weil zwischen der Magenverkleinerung und dem Auftreten der überschüssigen Hautteile ein unzertrennbarer Zusammenhang bestehe, werde auf die Entscheidung des Bayerischen LSG vom 04.12.2018, L 20 KR 406/18, hingewiesen.

    Der 20. Senat des Bayerischen LSG hat in seinem von der Beklagten zitierten Urteil vom 04.12.2018, L 20 KR 406/18, ausgeführt, überschüssige Haut an Brüsten und Oberarmen aufgrund Gewichtsverlustes nach einer bariatrischen Operation stelle für sich genommen keinen krankhaften Befund dar.

  • LSG Sachsen, 31.05.2018 - L 1 KR 249/16

    Kostenübernahme für eine Hautfettschürzenresektion

    Auszug aus LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19
    Teilweise werde vergleichend die Rechtsprechung des BSG zur Mamma-Augmentations-Plastik herangezogen und darauf abgestellt, dass auch bei der Fettschürzenproblematik ein einheitlicher ärztlicher Behandlungsvorgang, hier zusammen mit der Magenverkleinerung, gesehen werden müsse (vgl. insoweit Sächsisches Landessozialgericht -LSG-, Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).

    Im Übrigen sei zutreffend, dass zwischen der Magenverkleinerung und dem Auftreten der überschüssigen Hautfalten ein untrennbarer Zusammenhang bestehe (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).

    Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des Sächsischen LSG, nach der die Entfernung einer Hautschürze sich als notwendige Folge einer Magenverkleinerung darstellt, weil sich durch diese vorangegangene Operation die Hauterkrankung überhaupt erst eingestellt hat, und die operative Beseitigung dieser Folgeerkrankungen damit in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (vgl. Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Mamma-Augmentationsplastik nach

    Auszug aus LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19
    Insofern könnten, so das Sächsische LSG, die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Mammaaugmentationsplastik nach Entfernung eines Mammakarzinoms (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016, B 1 KR 35/15 R) entsprechend herangezogen werden.

    Die Feststellung, dass im Einzelfall ein Versicherter wegen einer körperlichen Anomalität an einer Entstellung leidet, ist in erster Linie Tatfrage (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016, B 1 KR 35/15 R).

  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 37/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beteiligung Versicherter an den Kosten einer stationären

    Auszug aus LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19
    Nicht Gegenstand des Anspruchs auf Krankenbehandlung sind demgegenüber ästhetische Operationen, die weder auf einer Entstellung noch einem sonstigen kurativen Behandlungsgrund beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 27.08.2019, B 1 KR 37/18 R).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19
    Welche Versicherte würde sich zu einer Gewichtsreduzierung bereitfinden, wenn sie hinsichtlich der daraus resultierenden Hautsituation (jedenfalls, wenn sie sich wie vorliegend in entstellendem Ausmaß ausbilde) ohne Versicherungsschutz gelassen werde? Zurecht werde gefordert, dass auf Gesetz (und dessen Auslegung) beruhende Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsbegrenzungen immer auch der Prüfung im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG in dem Sinne standhalten müssten, dass sie im Einzelnen gerechtfertigt seien (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005,1 BvR 347/98).
  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 118/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19
    In der Entscheidung des Bayerischen LSG (Urteil vom 04.12.2018, L 20 KR 406/18) sei aufgrund des konkret ermittelten Sachverhalts das überschüssige Fettgewebe als "nicht krank" eingestuft worden (dazu kritisch Bundessozialgericht -BSG-, Beschluss vom 01.03.2011, B 1 KR 118/10 B).
  • BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 3/21 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Versorgung mit einer Mammaaufbauplastik

    Gleiches gilt in aller Regel auch für Hautüberschüsse, wie sie etwa nach einem erheblichen Gewichtsverlust infolge einer strengen Diät oder einer bariatrischen Operation verbleiben können (vgl dazu etwa LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2020 - L 16 KR 143/18 - juris RdNr 29 ff; Bayerisches LSG vom 13.8.2020 - L 4 KR 287/19 - juris RdNr 44 ff; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 4.7.2019 - L 6 KR 55/15 - juris RdNr 36 ff; Bayerisches LSG vom 4.12.2018 - L 20 KR 406/18 - juris RdNr 59 ff mwN) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - L 10 KR 178/17

    Krankenversicherung - Streit über (weitere) Hautstraffungsoperationen als

    Dabei gilt, dass dermatologische Erkrankungen grundsätzlich mit den Mitteln dieser Fachrichtung zu behandeln sind und dass nur, wenn mit diesen Mitteln kein dauerhafter Erfolg erzielt werden kann, im Anschluss zu prüfen ist, ob als ultima ratio eine Hautstraffung notwendig ist (vgl hierzu LSG Hamburg, aaO; Bayerisches LSG, Urteil vom 13. August 2020 - L 4 KR 287/19, zitiert nach juris Rn 36) .

    Danach liegt eine Entstellung erst dann vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 13. August 2020 - L 4 KR 287/19, juris) .

    Zudem hat das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 13. August 2020 (L 4 KR 287/19, zitiert nach juris Rn 33) zu der vorstehend zitierten Entscheidung des Sächsischen LSG zutreffend ausgeführt:.

  • LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - L 10 KR 17/17
    Dabei gilt, dass dermatologische Erkrankungen grundsätzlich mit den Mitteln dieser Fachrichtung zu behandeln sind und dass nur, wenn mit diesen Mitteln kein dauerhafter Erfolg erzielt werden kann, im Anschluss zu prüfen ist, ob als ultima ratio eine Hautstraffung notwendig ist (vgl hierzu LSG Hamburg, aaO; Bayerisches LSG, Urteil vom 13. August 2020 - L 4 KR 287/19, zitiert nach juris Rn 36) .

    Danach liegt eine Entstellung erst dann vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 13. August 2020 - L 4 KR 287/19, juris) .

    Zudem hat das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 13. August 2020 (L 4 KR 287/19, zitiert nach juris Rn 33) zu der vorstehend zitierten Entscheidung des Sächsischen LSG zutreffend ausgeführt:.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 KR 2088/21
    Ausschlaggegeben ist der bekleidete Zustand in alltäglichen Situationen (Bayerisches LSG 13.08.2020, L 4 KR 287/19, Rn.45, juris; LSG Hessen 09.02.2017, L 1 KR 134/14, juris; vgl auch LSG Thüringen 28.02.2017, L 6 KR 123/13, juris; LSG Baden-Württemberg 17.07.2019, L 5 KR 447/17, Rn 30, juris: aA wohl LSG Mecklenburg-Vorpommern 17.07.2013, L 6 KR 83/12, Rn 27, juris: Aussehen im Badeanzug ausschlaggebend).

    Diese Fälle unterscheiden sich grundlegend von Eingriffen in einen nicht behandlungsbedürftigen natürlichen Körperzustand, um das nicht entstellte äußere Erscheinungsbild zu ändern (BSG 08.03.2016, B 1 KR 35/15 R, SozR 4-2500 § 27 Nr. 28, Rn 18; vgl auch Bayerisches Landessozialgericht 13.08.2020, L 4 KR 287/19, Rn 32 - 33, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - L 10 KR 929/19

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine

    Diese Fälle unterscheiden sich grundlegend von Eingriffen in einen nicht behandlungsbedürftigen Körperzustand, um das nicht entstellte äußere Erscheinungsbild zu ändern (Urteil des erkennenden Senats vom 29.03.2021 - L 10 KR 501/20; BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R - in juris Rn 18; RSG NRW, Urteil vom 28.05.2020 - L 16 KR 558/19 und vom 25.03.2021 - L 16 KR 443/20 - ähnlich auch Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2020 - L 4 KR 287/19 - in juris Rn 26 - 33; Bayerisches LSG, Urteil vom 04.12.2018 - L 20 KR 406/18 - in juris Rn 69; LSG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - L 1 KR 160/13 - in juris Rn 29).
  • SG Potsdam, 10.10.2023 - S 7 KR 349/21
    Danach liegt eine Entstellung erst dann vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 13. August 2020 - L 4 KR 287/19, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2020 - L 4 KR 397/19
    Überschüssige Haut, z.B. an Oberschenkeln, an Brüsten und Oberarmen aufgrund Gewichtsverlustes nach einer Magenbypassoperation sind für sich genommen noch kein krankhafter Befund oder regelwidriger Körperzustand (vgl. dazu insbesondere Bayerisches LSG, Urteil vom 13. August 2020, L 4 KR 287/19, m.w.N., zitiert nach juris).
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