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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18   

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https://dejure.org/2021,28490
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18 (https://dejure.org/2021,28490)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.06.2021 - L 8 SO 50/18 (https://dejure.org/2021,28490)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - L 8 SO 50/18 (https://dejure.org/2021,28490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den 'besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten' iS des § 67 SGB XII. Die Notwendigkeit von Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit hängt von einer ...

  • rechtsportal.de

    Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung Besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten Zur Abwendung eines Wohnungsverlustes notwendige Gerichtskosten und Anwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Mietübernahme als Sozialhilfe für Häftling

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss Miete während Gefängnisaufenthalts des Leistungsempfängers zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietübernahme als Sozialhilfe für Häftling

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss Miete während Gefängnisaufenthalt zahlen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann besteht Anspruch auf Mietkostenübernahme durch das Jobcenter während einer Haft?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Mietübernahme als Sozialhilfe für Häftling

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sozialamt muss Mietkosten von Häftling übernehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Häftling hat Anspruch auf Mietkostenübernahme vom Sozialamt - Kostenübernahme hängt vom Einzelfall ab

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - Bestellung eines besonderen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Ein drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII. Die Notwendigkeit von Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit hängt von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab (vgl BSG v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 16 ff.).

    Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs. 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (BSG v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.12.2019 - L 8 SO 268/19 B - und 19.9.2016 - L 8 SO 237/16 B ER -), bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss und wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (BGBl. I 2001, 179, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I 3022) durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann.

  • LSG Bayern, 30.01.2014 - L 7 AS 676/13

    Kosten aufgrund einer Räumungsklage können grundsätzlich Kosten der Unterkunft

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Zu den während einer Haft angefallenen Kosten der Unterkunft kann nicht allein der für diese Zeit fällige Mietzins gehören, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten einer Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), wenn diese unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Leistungsträgers zurückzuführen sind (Anschluss an Bayerisches LSG v. 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56).

    Zu den während der Haft angefallenen Kosten der Mietwohnung gehört nicht allein der für diese Zeit rückständige Mietzins, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten der Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), weil sie unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Beklagten zurückzuführen sind (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 30.1.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; SG Hamburg, Urteil vom 5.7.2017 - S 48 AS 3875/15 - juris Rn. 17; Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 34 Rn. 36 a.E.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 70 a.E.; Berlit, info also 2020, 249, 257).

  • LSG Bayern, 17.09.2009 - L 18 SO 111/09

    Sozialhilfe - Übernahme von Mietschulden gem § 34 SGB 12 - Übernahme von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§ 72DV 2001) ist als Rechtsfolgenverweisung und nicht als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER - juris Rn. 7; Bayerisches LSG v. 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - juris Rn. 23).

    § 4 Abs. 2 VO zu § 69 SGB XII enthält (bloß) eine Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2005 - L 20 B 2/05 SO ER - juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.9.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - juris Rn. 23; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 68 Rn. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - Kosten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Zu den während einer Haft angefallenen Kosten der Unterkunft kann nicht allein der für diese Zeit fällige Mietzins gehören, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten einer Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), wenn diese unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Leistungsträgers zurückzuführen sind (Anschluss an Bayerisches LSG v. 30.01.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56).

    Zu den während der Haft angefallenen Kosten der Mietwohnung gehört nicht allein der für diese Zeit rückständige Mietzins, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten der Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), weil sie unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Beklagten zurückzuführen sind (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 30.1.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; SG Hamburg, Urteil vom 5.7.2017 - S 48 AS 3875/15 - juris Rn. 17; Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 34 Rn. 36 a.E.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 70 a.E.; Berlit, info also 2020, 249, 257).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - L 20 B 2/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§ 72DV 2001) ist als Rechtsfolgenverweisung und nicht als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER - juris Rn. 7; Bayerisches LSG v. 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - juris Rn. 23).

    § 4 Abs. 2 VO zu § 69 SGB XII enthält (bloß) eine Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2005 - L 20 B 2/05 SO ER - juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.9.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - juris Rn. 23; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 68 Rn. 32).

  • SG Hamburg, 05.07.2017 - S 48 AS 3875/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Zu den während der Haft angefallenen Kosten der Mietwohnung gehört nicht allein der für diese Zeit rückständige Mietzins, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten der Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), weil sie unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Beklagten zurückzuführen sind (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 30.1.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; SG Hamburg, Urteil vom 5.7.2017 - S 48 AS 3875/15 - juris Rn. 17; Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 34 Rn. 36 a.E.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 70 a.E.; Berlit, info also 2020, 249, 257).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Zu den während der Haft angefallenen Kosten der Mietwohnung gehört nicht allein der für diese Zeit rückständige Mietzins, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten der Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), weil sie unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Beklagten zurückzuführen sind (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 30.1.2014 - L 7 AS 676/13 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 - L 9 AS 1742/14 - juris Rn. 56 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; SG Hamburg, Urteil vom 5.7.2017 - S 48 AS 3875/15 - juris Rn. 17; Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 34 Rn. 36 a.E.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rn. 70 a.E.; Berlit, info also 2020, 249, 257).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2000 - 4 M 3681/00

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Lagerung von Möbeln und sonstiger Habe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Dagegen hat der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten mit der bloß formelhaften Begründung, die Haftdauer überschreite einen Zeitraum von sechs Monaten (vgl. zu dieser zeitlichen Grenze noch OVG Lüneburg, Urteil vom 4.12.2000 - 4 M 3681/00 - juris Rn. 13), abgelehnt und den vom Betreuer hilfsweise gestellten Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Räumung der Wohnung und Möbeleinlagerung gar nicht beschieden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2016 - L 8 SO 237/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.12.2019 - L 8 SO 268/19 B - und 19.9.2016 - L 8 SO 237/16 B ER -), bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss und wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (BGBl. I 2001, 179, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I 3022) durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 8 SO 268/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.12.2019 - L 8 SO 268/19 B - und 19.9.2016 - L 8 SO 237/16 B ER -), bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss und wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (BGBl. I 2001, 179, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I 3022) durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für

    Gegen dieses dem Kläger am 27. November 2018 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am 30. November 2018 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt (L 8 SO 50/18).

    Der Kläger beantragt ausdrücklich in dem Berufungsverfahren L 8 SO 50/18,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren L 8 SO 49/18, L 8 SO 50/18 und L 8 SO 77/15 sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

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