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   LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22 ER-B   

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https://dejure.org/2022,19268
LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22 ER-B (https://dejure.org/2022,19268)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.07.2022 - L 4 KR 95/22 ER-B (https://dejure.org/2022,19268)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - L 4 KR 95/22 ER-B (https://dejure.org/2022,19268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabis bei ADHS - keine schwerwiegende Erkrankung - schwache Evidenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ADHS bei Erwachsenen ist nicht generell oder regelhaft als schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V einzustufen. 2. Die Evidenz für eine Reduktion der ADHS-Kernsymptomatik durch Einsatz von Cannabinoiden ist derzeit bei weitgehend unklarem ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Versorgung mit den cannabishaltigen Arzneimitteln Bediol und Bedrobinol zur Behandlung einer ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    In derartigen Fällen ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur nach eingehender Prüfung des geltend gemachten Anspruchs zulässig und - sofern im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist - anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 - juris, Rn. 3 und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25 f.; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Allerdings ist eine gerichtliche Vollprüfung im Eilverfahren auch bei einem Streit um die Versorgung mit medizinischen Behandlungsleistungen - wie Arzneimitteln - nur ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2018 - a.a.O., Rn. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. November 2018 - L 16 KR 504/18 B ER - juris, Rn. 14).

    Findet eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage statt, reicht es aus, wenn das Gericht eine summarische Prüfung vornimmt, sofern es den Ausgang des Hauptsachverfahrens für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2018 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. November 2018 - a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2018 - L 16 KR 504/18

    Kostenübernahme für die Versorgung eines Krankenversicherten mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    Allerdings ist eine gerichtliche Vollprüfung im Eilverfahren auch bei einem Streit um die Versorgung mit medizinischen Behandlungsleistungen - wie Arzneimitteln - nur ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2018 - a.a.O., Rn. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. November 2018 - L 16 KR 504/18 B ER - juris, Rn. 14).

    Findet eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage statt, reicht es aus, wenn das Gericht eine summarische Prüfung vornimmt, sofern es den Ausgang des Hauptsachverfahrens für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2018 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. November 2018 - a.a.O.).

    ADHS ist nicht generell oder regelhaft als schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V einzustufen (vgl. bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. November 2018 - a.a.O., Rn. 18 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2021 - L 4 KR 1701/20

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Voraussetzungen einer Versorgung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift folgend ist von einer schwerwiegenden Erkrankung nämlich nur dann auszugehen, wenn es sich - in Anlehnung an § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35c Abs. 2 Satz 1 SGB V - um eine lebensbedrohliche oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2021 - L 4 KR 1701/20 - juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Eine begründete Einschätzung im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn der Vertragsarzt aufgrund individueller Umstände den Eintritt konkret zu erwartender Nebenwirkungen aufzeigt, die aufgrund einer individuellen Abschätzung als unzumutbar anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2021 - a.a.O., Rn. 31).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    Die Antragsgegnerin schuldet deshalb nicht jede Arzneimittelversorgung, die nach eigener Einschätzung des Antragstellers oder des behandelnden Arztes positiv verläuft (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2014 - B 1 KR 11/13 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris, Rn. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2019 - L 4 KR 635/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf vorläufige Versorgung mit einem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    In derartigen Fällen ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur nach eingehender Prüfung des geltend gemachten Anspruchs zulässig und - sofern im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist - anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 - juris, Rn. 3 und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25 f.; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    Es ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen, wie u. a. Arzneimittel, nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - juris, Rn. 57).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2021 - L 11 KR 3869/20

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - kein Erlass einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    Im Übrigen besteht auch eine Kontraindikation für eine Cannabistherapie, wenn beim Antragsteller, der nach eigenen Angaben seit vielen Jahren regelmäßig Cannabis konsumiert, ein behandlungsbedürftiger Cannabismissbrauch vorliegt (so auch LSG Bayern, Beschluss vom 7. November 2019 - a.a.O., Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - L 11 KR 3869/20 ER-B - juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    In derartigen Fällen ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur nach eingehender Prüfung des geltend gemachten Anspruchs zulässig und - sofern im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist - anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 - juris, Rn. 3 und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25 f.; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - L 4 KR 635/19 ER-B - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R

    Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22
    Die Antragsgegnerin schuldet deshalb nicht jede Arzneimittelversorgung, die nach eigener Einschätzung des Antragstellers oder des behandelnden Arztes positiv verläuft (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2014 - B 1 KR 11/13 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris, Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Für die Behandlung der ADHS stehen Methoden zur Verfügung, die dem medizinischen Standard entsprechen (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - L 4 KR 95/22 ER- B - juris Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2020 - L 4 KR 490/19 - juris Rn. 26 ff.).
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