Rechtsprechung
   BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30062
BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 (https://dejure.org/2018,30062)
BAG, Entscheidung vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 (https://dejure.org/2018,30062)
BAG, Entscheidung vom 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 (https://dejure.org/2018,30062)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,30062) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 16 BetrAVG, § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, § 19 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 315 Abs. 1 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 151 BGB, § 242 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Direktzusage bei betrieblicher Altersvorsorge

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Vertragliche Anpassung - Auslegung - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistungsbestimmungsrecht des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 306/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 ff. mwN) .
  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 136/17

    Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) .
  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (vgl. hierzu etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 47) .
  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbindung der Beklagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbestimmungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f., BAGE 158, 44) , wären die Entscheidungen der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig.
  • BAG, 19.03.2014 - 10 AZR 622/13

    Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322) .
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BAG, 25.10.1988 - 3 AZR 483/86

    Ruhegeld - Einschränkung - Rückwirkung - Frühere Arbeitnehmer -

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BAG, 13.05.1997 - 1 AZR 75/97

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Ruheständler

    Auszug aus BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • LAG Hamburg, 20.07.2017 - 7 Sa 24/17

    Nicht vertretbare Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 20.02.2018 - 1 ABR 53/16

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 12/15

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Gehaltsanpassung

  • BAG, 25.04.2017 - 3 AZR 668/15

    Betriebliche Altersversorgung - Loss-of-Licence-Versicherung -

  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

  • BAG, 18.03.1976 - 3 ABR 32/75

    Ruhegehalt - Lebensversicherung - Form - Geltungsbereich - Sozialeinrichtung -

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83

    Betriebsrenten - Anpassung - Kaufkraftentwicklung - Anpassungsprüfung

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt

    Sie müssen jedoch wie Tarifverträge dem Gebot der Normenklarheit genügen (vgl. hierzu BAG 14. März 2019 - 6 AZR 339/18 - Rn. 34; 12. März 2019 - 1 AZR 307/17 - Rn. 38; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30) .
  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 357/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 359/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 18/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 105/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 96/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 22/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 305/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 82/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 63/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 136/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 95/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 223/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 138/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 369/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 575/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 113/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 89/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 358/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 355/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 115/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 65/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 368/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 118/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 109/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 224/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 264/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 146/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 290/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 24/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 108/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 348/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

  • LAG München, 29.05.2020 - 3 Sa 177/20

    Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag, Leistungsbestimmungsrecht,

  • ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19

    Aktivlegitimation Gesamtgläubigerschaft; Anpassung Versorgungsbezüge

  • LAG Hamburg, 21.06.2019 - 7 Sa 92/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung an Entwicklung der gesetzlichen Rente -

  • LAG Hamburg, 10.10.2019 - 8 Sa 66/17

    Anpassung Versorgungsbezüge - Auslegung Tarifvertrag - wirtschaftliche Situation

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 265/20

    Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung; Billiges Ermessen bei

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 337/18

    Sozialkassentarifvertrag - Betrieblicher Geltungsbereich

  • LAG München, 06.08.2020 - 2 Sa 69/20

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages

  • LAG München, 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18

    Zuständigkeit Konzernbetriebsrat, Lohnverwendungsvorgaben, Teilnichtigkeit

  • LAG München, 31.07.2020 - 3 Sa 111/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Rügepflicht, Verwirkung, Klagerecht

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 375/19

    Zulage

  • LAG Nürnberg, 23.11.2022 - 2 Sa 271/22

    Betriebliche Übung - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung - Jubiläumszuwendung

  • LAG Nürnberg, 08.07.2020 - 2 Sa 379/19

    Kinderpflegerzulage - Schulbegleitung behinderter Kinder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - 6 Sa 329/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 378/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 379/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 377/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 376/19

    Zahlung von übertariflichen Zulagen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung

  • LAG Köln, 23.09.2020 - 5 Sa 242/20

    Billiges Ermessen bei Leistungsbestimmungsrecht; Zeitpunkt der Verzinsung von

  • LAG Düsseldorf, 06.12.2019 - 6 Sa 385/19

    Eingruppierung eines Schichtmeisters nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht