Gesetzgebung
BGBl. 1950 S. 34 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 9, ausgegeben am 20.02.1950, Seite 34
- Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte
- vom 17.02.1950
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 11.12.1953 - II B 18.53
Zuständigkeit für Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren und im …
Durch Verfügung der Beklagten vom 3./4. März 1950 wurde der Kläger auf Grund des Art. 132 des Grundgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 5 Abs. 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 (BGBl. I S. 34) unter Hinweis auf ein gegen ihn eingeleitetes Dienststrafverfahren in den Ruhestand versetzt mit der Begründung, es fehle ihm die persönliche Eignung für sein Amt.In der Tat kann im Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher verfahrensrechtlicher Fragen und grundsätzlicher Fragen bei der Anwendung des Art. 132 GG und der Durchführungsverordnung hierzu vom 17. Februar 1950 (BGBl. I S. 34) erwartet werden.
- BDH, 28.11.1957 - III D 27/56
Rechtsmittel
Wegen seiner Untauglichkeit zum Rottenführer wurde er mit Verfügung der Eisenbahndirektion Münster vom 3. März 1950 gemäß Art. 132 GG in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte vom 17. Februar 1950 (BGBl. I S. 34, 38) sowie den Durchführungsbestimmungen hierzu in den Wartestand versetzt. - BDH, 06.08.1957 - I D 38/55
Disziplinarrechtliche Rechtmäßigkeit der Entziehung eines bereits bewilligten …
Durch Entscheidung der Eisenbahndirektion Hannover vom 4. März 1950 wurde er auf Grund von Art. 132 GG und der VO über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte vom 17. Februar 1950 sowie der Durchführungsbestimmungen hierzu vom 23. Februar 1950 (BGBl I S 34, 39) zum Reichsbahninspektor zurückgestuft. - BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51
Rechtsmittel
Nach Art. 132 GrundG in Verbindung mit der Verordnung über Massnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte von 17. Februar 1950 (BGBl. I S. 34) konnten zwar auch lebenslänglich angestellte Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. - BGH, 14.07.1966 - IV ZR 141/65
Rechtsmittel
Auch nach heutiger Rechtsauffassung sei die Zurruhesetzung eines Beamten möglich, wenn ihm die Eignung für sein Amt fehle, wie Art. 132 GG und die VO über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 (BGBl. I S. 34) zeigten.